Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Herrseldn
für den Kreis Hersfeld
Wlott
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Nr. 151.
Donnerstag, den 1. Juli
1915
AI.
Bekanntmachung
betr. Beftandcrhebnng und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung trit am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
b) Für die in § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni 1915 etwa hinzukommenden Vorräte ; bei den durch § 4 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschriten werden.
d) Falls die in § 4 aufgeführten Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindest- vorräte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
§ 2.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verfügung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Uebersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Vorräte.
§ 3-
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden.
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihreö Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für stch oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
e) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handels
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder wahrend^ desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zsjiolcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Ge- setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. , _ , . „
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder wahrend desselben von dem zuständigen obersten ^ültarbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretretung auffordert oder anreizt, wird wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. t £ m ,
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten ^-rlst erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Eingaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrläffig die Auskunft, zu der er auf Grund dreier Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unnötige oder unvollständige Angaben macht, wird mu ^eUstrufe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
gewerbe betreiben;
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden;
f) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügungen Ch. I. 124./1. 15. K. R. A., Ch. L 1/4. 15. K. R. A. und Ch. I. 1. 6. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Verfügung ersetzt.
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeftthrte Betriebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstofffabriken und alle Betriebe die Chemikalien herstellen oder verarbeiten;
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissonäre usw.;
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
§ 4.
Ausnahmen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, geringer waren als die in der untenstehenden Uebersichtstafel (Spalte C) aufgesuhrren Stengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
§ 5.
Besondere Bestimmungen.
a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestünde hat nach der in der untenstehenden Uebersichtstafel angegebenen Weise zu erfolgen.
b) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Anträge sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu BerUn W 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt. , .. _ . 9 _ ... _
c) Freigegeben werden durch dre Krregs-Rohstoff- Abteilung die für anderen als in Spalte A der untenstehenden Uebersichtstafel genannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch (nicht zum Weiterverkauf) monatlich auf Antrag. Die An- träae auf Freigabe sind an die Kriegschemikalren Aktiengesellschaft zu Berlin W 66, Mauerstraße 63 65, An richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt.
d) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des letzten Gültigkeitstages, auf den der Freigabeschein lautet, erneut der Beschlagnahmen stU$ mit freigegebenen
Mengen, sind die vom Bundesrat oder von den verfügenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche dre Höchstpreise estgesetzt hat, oder der von rhr ermächtigten Stellen.
f) Nach Spalte A der untenstehenden Uebersichts- tafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verblerben unter Beschlagnahme. t m ... ... Jede andere Verwendung und Verfügung ist
verboten.
§ 6.
Meldebestimmungen.
Die von dieser Verfügung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. ,
Die erste Meldung hat auf einem Melde,chern bis 1915 zu erfolgen und ist an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63 65, zu richten. (Dre Briefe muffen ordnungsgemäß frankiert sein.) ...
Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliches Ersuchen von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft portofrei versandt. Die verlangten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. find deutlich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten an- zugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit un- verhältnismäßigen Schwrerrgkerten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufgegeben werden. Die Belege muffen zur Nackvrüfuna bereitgehalten werden.
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht
^Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die Uebersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, die im Juli Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzufordern.
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte A und B der untenstehenden Uebersichtstafel oder Freigabe laut § 5 Absatz e ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, wie Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat.
Anfragen, die vorliegende Verfügung betreffen, sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu richten.
§ 7.
Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeven, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichttgen (§§ 3 und 4) befinden.
§ 8.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch etnzu- richten, aus dem jede Aenderung der Vorratsniengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministeriums Beauftragte der Polizei- und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.
C a s s e l, im Juni 1915.
Der Siellv. kommandierende General des 11. Armeekorps gez. von viaugwitz.
Hersfelö, den 29. Juni 1915.
Wird veröffentlicht.
I. 8165. Der Landrat
Funke, Kreissekretär.
Hierzu eine Uebersichtstafel auf der 4. Seite.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 30. Juni. Am Freitag findet in dem Augusta-Viktoria-Haus, Dippelstraße, eine Ausstellung von Gelatine-Speisen statt, zu der Jedermann herzlich eingeladen wird. Die Ausstellung hat den Zweck, den Hausfrauen zu zeigen, in wie manigfacher Art die Gelatine im Haushalt verwertet werden kann. Die Gelatine hateinen sehr großen Wert alsNahrungs- mittel, besonders jetzt in der Kriegszeit da sie zum Teil das Fleicheiweiß durch ihren Leimstoffgehalt ersetzen kann. Die Gelatinespetsen sind billig, sehr schmackhaft und bieten reiche Abwechslung. Der Eintritt ist frei, die Ausstellung sindetam Freitag vormittag von 11 bis 1 Uhr und nachmittags von 3 bis 6 Uhr statt. Die Speisen sind zum Selbstkostenpreis verkäuflich und können nach Schluß der Ausstellung von den Käufern abgeholt werden. Gelatine-Kochbücher, mit genauer Angabe der Gelatinespeisen und andere Kriegskochbücher sind zu 10 und 5 Pfennig im Ausstellungsraum zu kaufen. Der Besuch der Ausstellung ist vor allem, allen Hausfrauen sehr zu empfehlen, denen die Ausstellung eine Anregung zur Bereicherung ihres Küchenzettels geben soll.
§ Hersfeld, 30. Juni. Dem heutigen Vieh- markt waren 210 Stück Rindvieh zugetriebeu. Der Handel war trotz zurückgegangenen Preisen drückend. Gesucht waren Fahrochsen, welche auch noch im Preis waren. Auf dem Schweinemarkt waren 814 Schweine aufgefahren. Obwohl der Handel bei den gefallenen Preisen flott ging, konnte doch nicht alles umgesetzt werden. Das Paar Ferkel kostete je nach Alter 24 bis 50 Mark. Der nächste Viehmarkt findet am 21. Juli statt.
):( Hersfeld, 29. Juni. Gestern Nachmittag gegen 2V2 Uhr erhob sich vor dem Johannestor plötzlich eine Windhose, wodurch an mehreren Gebäuden in der Witta- und Wigbertstraße Schaden entstand, indem Ziegel abgedeckt und Fensterscheiben zertrümmert wurden. Auch wurden Bäume stark beschädigt, einige kleine sogar abgebrochen.
-u- Friedlos, 29. Juni, Am Sonntag wurden 2 hiesige Einwohner im Gigenberg beim Wildern angetroffen. Die darauf vorgenommene Haussuchung förderte mehrere Beweisstücke zutage.
Cassel, 28. Juni. Eine Bärenführertruppe durchzog am Sonnabend vormittag den Nordstadtteil. An der Ecke der Gutenberg- und Ludwigstraße ließen sie ihre Bären tanzen. Plötzlich sprang einer derselben auf den Bürgersteig, „umarmte" eine dort stehende Frau und warf sie zu Boden. Es dauerte längere Zeit, bis sich die Frau von dem Schrecken erholt hatte.