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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld Hnrstldn Wlatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 148.

Sonntag, den 27. Juni

1915

Verlesungen,

auf das Hersfelder Tageblatt

werden für das

5. Vierteljahr IW5

von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und der Geschäfts­stelle angenommen.

Anitlitzr Teil.

Ausführungs-Neftimmunge« zu der Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Be­standserhebung für Milttärluche

(W. I. 1/5. 15 K. R. A.).

1. § 3 Absatz 2 Ziffer 1 e der Verfügung W. I. 1./5.15 K. R. A. wird dahin erläutert, daß die darin ange­gebenen Lieferungsverpflichtungen nur dann als vor­liegend gelten und die zur Ausführung dieser Liefe­rungsverpflichtungen erforderlichen Mengen von Militärtuchen von der Beschlagnahme nur dann ausge­nommen sind, wenn durch die ordnungsmäßig aus­gefüllten amtlichen Belegscheine der Nachweis erbracht ist, daß die zu liefernden Waren letzterhand zur Er­füllung von Lieferungsverträgen gebraucht werden, die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, mit einer der unter § 3, Absatz 2 Ziffer 1 ad genannten Stellen abgeschlossen waren.

Die amtlichen Belegscheine, aus deren Vordruck alles Nähere zu erseheu ist, werden den Personen, die unmittelbare Lieferungsverträgemit dem Bekleidungs­Beschaffungsamt oder einem deutschen Kriegs-Beklei- dungsamt haben, auf Anfordern vom Wollgewerbe- meldeamt Berlin S.W. 48, Verl. Hedemannstraße Nr. 11, übersandt.

2. Werden Tuche, die mittels des Meldescheins 4 ge­meldet sind, vom Besteller oder dem sonst Empfangs­berechtigten nicht angenommen, oder wird für sie vom Besteller oder sonst Empfangsberechtigten kein amt­licher Belegschein beigebracht, so hat sie der Lieferer zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe unverzüglich von neuem beim Wollgewerbemeldeamt anzumelden, und zwar unter Benutzung des Meldescheins 1. Der neue Meldeschein hat einen Hinweis auf die bereits früher mittels Meldescheins 4 erfolgte Anmeldung derselben Tuche zu enthalten.

3. Die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, einem Spediteur oder Frachtführer übergebenen, aber erst nach dem 15. Mai 1915 in den Besitz des Empfängers gelangten Waren gelten im Sinne der Verfügung als schon durch die Uebergabe an den Spediteur oder Frachtführer in den Besitz des Empfängers gelangt.

4. Kurze Längen (Kupons), die nicht zu der Her­stellung eines einheitlichen Uniformstückes (Rockes, Mantels oder Hose) ausreichen, unterliegen nicht der Bekanntmachung W. I. 1/5. 15 K. R. A.

5. Freigabe beschlagnahmter Tuche erfolgt gegebenen­falls durch die Kriegsrohstoff-AbteilungdesKgl. Preuß. ^? D^Regelun? der weiteren Herstellung von Mili­tärtuchen für die Zwecke der Militärbehörde erfolgt nur durch das Bekleidungs-Beschaffungsamt, Berlin SW. 11, Askanischer Platz 4. m

7. Die in § 9 für die Nachlieferung von Prüfungs­zeugnissen gestellte Frist wird bis zum 30. Juni 1915, die in § 9 gestellte Anmeldefrist wird brs zum 20. Juni 1915 einschl. verlängert. Maßgebend für dre Anmeldung bleibt der tatsächliche Zustand am 1a. Mar 1915, mittags 12 Uhr. . 8. Amtliche Meldescheine sind nach dem 30. Juni 1915 nicht mehr in den Postanstalten, sondern nur noch bei dem Wollgewerbemeldeamt erhältlich.

9. Ein amtl. Handbuch mit allen Bestimmungen über die Beschlagnahme der Militärtuche und die Ueber­nahme der geeignete Bestände durch die Militärbe­hörde ist von dem Wollgewerbemeldeamt zum Preise von 0,50 Mk. zu beziehen.

Casfel, den 10. Juni 1915.

Der stellv. kommandierende General des 11. Armeekorps.

gez. von Haugwitz. *

Hersfeld, den 22. Juni 1915.

Wird veröffentlicht.

Die Bekanntmachung, betreffend Herstellungsver­

bot, Beschlagnahme und Bestandserhebung von Mtli- tärtuchen ist veröffentlicht im Kreisblatt vom 26. Mai Nr. 120.

I. 7947. Der Landrat.

J. V.:

v. Hede m a n n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung über eine Ernteflöcheuerhebung.

(Vom 10. Juni 1915.)

Der Bundesrat hat auf Grun5 des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung er­lassen :

§ 1.

In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen, Spelz Dinkel, Fesen sowie Emer und Einkorn (Winter- gnd Sommerfrucht), Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommergerste), Menggetreide, Misch- frucht, Hafer und Kartoffeln durch Befragung der Äe- triebsinhaber oder ihrer Stellvertreter statt.

§ 2.

Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Aus­führung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob.

Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster 1). Die Landeszentralbehörden können be­stimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Orts­listen Fragebogen (Muster 2) zu verwenden sind.

8 4.

Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Er­hebung auf andere Früchte zu erstrecken und sonstige Aenderungen der Fassung der Ortsliste und des Fragebogens vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß "orzuschreiben.

8 5.

Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landeszentralbehörden.

§ 6.

Die zuständige Behörde oder die von ihr beauf­tragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der land­wirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden ein- zuholen.

§ 7.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

Dem Kaiserlichen Statistischen.Amte sind die Aus­führungsbestimmungen bis z. 1. Juli 1915 einzusenden.

Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken derunteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster 3) bis zum 5. August einzusenden.

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebs­inhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs­bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft.

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebs­inhabern, die fahrläßig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausfuhrungs- bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mk. bestraft.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft. ,

Berlin, den 10. Junr 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. gez. D e l b r ü ck.^

Hersfeld, den 25. Juni 1915.

Ich verweise Ortsliste aus

Wird veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich die Erhebung in der vorge­schriebenen Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 öurchzu- führen. Die erforderlichen Formulare gehen Ihnen besonders zu. Falls die übersandten Formulare nicht ausreichen sollten, ersuche ich den erforderlichen Mehr­bedarf umgehend anzuzeigen. ,

Ich verweise ausdrücklich auf dre dem Titelbogen rtsliste aufgedruckte Anlertung zur Ausfüllung bett und ersuche sie genau zu beachten.

"ud nachdem ste aufgerechnet und mit der Bescheinigung nach Ziffer 5 der Anleitung versehen sind, spätestens bis zum 10. Juli ös. Js. an mich zurückzureichen. Die Jnnehaltung dieses Termins erwarte ich unter allen Umständen.

t «043 Der Landrat

der

derselben .

Die Ortslisten sin der Bescheinigung

v. Hedemann, Reg.-Assessor

Unsere D Helden

Mit demE i s e r n e n Kreu z" ansgezeichnet wurden: Unteroffizier I. Schäfer, 3. Marine-Jnf.- Regiment, Hilperhausen. Garde Grenadier Heinrich Rohrbach, Garde-Grenadier-Regt. Königin Augusta, Niederaula. Leutnant d. R. und Kompagnieftthrer ' Walter Fasold, Hersfeld.

Auf demFelde der Ehre" fielen: Musketier August Haßenpflug, Taun. Musketier Heinrich Mohr, Wehrshausen. Musketier Heinrich Sippel, Oberlengsfeld. Obermonteur, Karl Wollrad Etu- schütz, Heringen. Ersatz-Res. Johannes Studenroth, Eitra.

Bus der Heimat«

):(Hersfeld, 25. Juni. Nächsten Montag, nachmittag 4 Uhr, wird eine Sitzung der Stadtver- o r d n e t e n - V e r s a m m l u n g im Rathaussaale stattfinden. Tagesordnung: Beschlußfassung über die Vornahme einer Ersatzwahl zur Stadtver- ordneten-Versammlung an Stelle des verstorbenen Klempnermeister Georg Rößing. Ersatzwahl für die Armenverwaltung. Jahresrechnungen der Hvlz- magazinskasse, der Armenkasse und der Stadtkasse für 1913/14. Nachtrag zur Fretbankordnung. Geldbe­willigung. Fluchtlinienplan für das Gelände am Wendeberg. Sonstiges. - Auf die öffentliche Sitzung folgt eine vertrauliche Beratung und Beschlußfassung.

):( Hersfeld, 26. Juni. Zum Leutnant d. L. be­fördert wurde der Offizier-Stellvertreter Fritz Ziems im Res.-Jnf.-Regt. 71.

):(Hersfeld, 25. Juni. Der Regen, der heiß ersehnte, hat sich diese Nacht eingestellt. Das Gewitter, das die Niederschläge brächte, ist bei uns weniger heftig ausgetreten, als iu einiger anderen Gegenden. Ab­kühlung hat das Gewitter nicht gebracht, es herrscht noch immer eine schwüle Temperatur bet starker Ge­witterneigung.

):( Tann, 26. Juni. Vergangener Nacht schlug der Blitz in die hiesige .Kirche ein, glücklicherweise ohne zu zünden. Kirchturm, Fenster, Orgel und Türen sind trotzdem vollständig vernichtet.

Fulda, 23. Juni. Die deutschenBarbaren". Ein hiesiger Landwehrmann, der zur Besatzungstruppe in Belgien gehörte, hatte s. Z. zwei verlassene belgische Kinder mit nach hier genommen,' sie fanden in seiner Familie ein gutes Unterkommen. Nachdem nun in Belgien wieder geordnete Verhälnisse eingetreten waren, sollten die beiden Kinder dieser Tage wieder nach ihrer Heimat überführt werden. Als die Kleinen das merkten, entfernten sie sich am Morgen des Ueberführungstages und kehrten erst abends zurück, ihre Pflegeeltern flehentlich bittend, sie doch hier zu lassen.

Aus Heimaturlaub.

Heimatglocken hör' ich klingen, Ist es wahr, ist es ein Traum? Vöglein hör' ich froher singen, Schöner blühen Busch uud Baum.

Aus dem Kriege in den Frieden, Kann es wohl ein Märchen sein? Aus dem Totenland hinieden Kehrt ich in das Leben ein.

Ach, ich kann es kaum erfassen, Daß ich seh' der Heimat Blüh'n, Bald muß ich Dich wieder lassen In den wilden Kampf zu ziehn.

Hier ist nicht des Bleibens Stätte, Wo das Glück, die Liebe wohnt Wenn gebrochen Feindes Kette, Wieder Frieden, Freude thront.

Kehr' ich dann gesund einst wieder, Lieben, in das Heimathaus, Froh erschallen schöne Lieder, Leid und Kummer ziehen aus.

Doch wenn Friedensklänge hallen, Euer Reiter heim nicht kehrt Er für's Vaterland gefallen, Still im Herzen ihn dann ehrt.-- Drum so laßt mich weiter streiten, Macht das Scheiden mir nicht schwer Gott wird einst zum Steg geleiten Deutsche Waffen, deutsches Heer!

Hilde Brand.

Wetteraussichten für Sonntag den 27. Juni.

Wolkig, trocken, keine Temperaturverändeung, südwestliche Winde.