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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

Wtott

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- » -

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 143.

a

Sonntag, den 30. Juni

1915

Teil.

Bekanntmachung.

betreffend

Beftandserbebung unversponnener Schafwollen.

Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b* (des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.

§ 1.

Inkrafttreten der Verfügung.

Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft. § 2.

Von der Verfügung betroffene Gegenstände.

Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unver- sponnenen Schafwollen, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und zwar in folgender Einteilung:

I. Ungewaschene Wolle einschließlich ] Rücken­wäschen.

ii. Gewaschene und karbonisierte Wolle.

in. Kammzug.

IV. Kämmlinge.

v. Wollabgänge.

1. Fäden.

2. Wickel.

3. Zugabrisse.

4. Scherhaare, Walk- und Rauhflocken.

5. Sonstige Kämmerei-Abgänge.

6. Sonstige Wollabgänge aus den Kammgarn­spinnereien.

7. Sonstige Wollabgänge aus den Streichgarn­spinnereien.

8. Sonstige Wollabgänge aus anderen Betrieben mit Ausnahme von Kunstwollen.

Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen Bestände, sondern auch die von der Kriegsrohstoff-Ab­teilung des Königlichen Kriegsministeriums zuge­wiesenen Wollen.

Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen eben­falls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Melde­schein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.

Meldepflicht.

Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind erstmalig spätestens bis zum 10. Juli 1915, sodann in gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgenden Monats, unter Benutzung der vorschriftsmäßig aus- zufüllenden amtlichen Meldescheine für unversponnene Schafwollen (§ 5) an das Wollgewerbemeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilnng des Kgl. Kriegsministeriums,

Berlin W.S 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu melden.

Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915 12 Uhr nachts, bzw. der an jedem folgenden Monats­letzten 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand maßgebend (Stichtage.)

§ 4.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen, Be­hörden und Gesellschaften, die sich im Besitz von un= versponnenen Schafwollen befinden, mit Ausnahme der deutschen Schafhalter.

Die Schafhalter sind verpflichtet, diejenigen ge­schorenen Mengen, die sich mit Ablauf des 31. August 1915 noch in ihrem Besitz befinden, an diesem Tage

anzumelden. Für die vom Schafhalter bis zum August 1915 noch nicht verkauften Bestünde

31. der

deutschen Schafschur 1914/15 tritt vor diesem Zeitpunkt an die Beschlagnahme-Verfügung der unterzeichneten Behörde Nr. W. 1. 3916/2.15 K. R. A. unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen Nr. W. 1. 2501 3. 15. K. R. A. wieder in Kraft.

Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsorten lagern, find sowohl von den Eigentümern als auch von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden.

Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung der Kriegsrohstoff-Abteilung eingelagerten Bestände zu melden.

§ 5.

Meldescheine.

Für die Meldungen sind zwei Arten Vordrucke Vordrucke für Eigentümer und Vordrucke für Lager­halter in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhält­lich. Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben. In denjenigen Füllen, in welchen genaue Qualitätsbestimmungen nicht angegeben werden können sind solche schätzungsweise einzutragen. Es ist dann im Meldeschein zu bemerken, daß es sich um eine Schätzung handelt.

Weitere Mitteilungen ugendiv«tcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, ebensowenig sind bei Ein­sendung desselben sonstige schriftliche Erklärungen bei- ^"^Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.

Auf öie Vorderseite der zur Uebersenöung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Ver­merk zu setzen:Enthält Meldescheine für Schafwolle."

Sonstige Meldebestimmungen.

Die nach einem Stichtage (§ 3, Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. Sie gelten für die Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Be­sitze des Empfängers befindliche Vorräte.

Ist über eine Lieferung zwischen zwei Personen eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur Meldung verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung eines Anderen übergeben hat.

An das Wollgewerbemeldeamt sind alle Anfragen zu richten, welche die vorstehende Verfügung betreffen. Diese Anfragen müssen mit der KopfschriftBetrifft Wollbestandsmeldung" versehen sein.

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf be­sonderes Verlangen des Wollgewerbemeldeamtes diesem

mich veranlaßt, die Besitzer privater Waldungen auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Waldbestände zu der Beschaffung weiterer Futterstoffe heranzuzuziehen. Es ist bekannt, daß in vielen Gebirgsgegenden das Laub der Waldbäume, namentlich von Ahorn, Esche, Linde, Ulme, Eiche, Pappel, Weide, Akazie und Birke regel­mäßig zur Gewinnung von Laubheu herangezogen wird. Im übrigen ist alles Baumlaub, namentlich auch das der Rotbuche znr Futtergewinnung geeignet. Wenn bei der zurzeit herrschenden trockenen Witte­rung größere Mengen von Laub durch Abstreifen der Blätter von den Zweigen oder Abschneiden der dünnen Zweige gewonnen und zu Heu getrocknet wird, so können dadurch beträchtliche Futtermengen für die be­vorstehende Winterszeit angesammelt werden. Ich mache deshalb die Besitzer, in deren Nähe sich Laub­waldungen befinden, auf diese Futtergewinnung be­sonders aufmerksam und würde es auch für zweckmäßig halten, wenn die in Betracht kommenden Gemeinde­vorsteher hierauf ihr Augenmerk richten wollen. Wegen der Ausnutzung der preußischen Staatsforsten nach dieser Richtung hin habe ich das Erforderliche bereits früher veranlaßt.

* * *

Hersfeld, den 14. Juni 1915. Wird veröffentlicht.

I. 7643. Der Landrat.

I V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Fortsetzung des amtlichen Teils auf der 4. Seite.

Unsere D

Helden

Mit demEisernen Kreuz" wurden ausge­zeichnet: Offizier-Stellvertreter Wilhelm Sauer, Sohn des Tuchwebers Adam Sauer, Feld-Art.-Regt. Nr. 61, Hersfeld. Unteroffizier Friedrich Mantz, Train- Bataillon 11, Hersfeld. Oberarzt W. Fackenheim, Bebr».

DieRote Kreuzmedaille" verliehen wurde: Bernhardt Glas, Hersfeld.

Auf demF e l d e ö e r E h r e" fielen : Kriegsfreiw. Franz Albrecht, Mecklar. Reservist Johannes Moritz, Machtlos. Ersatz-Reservist Johannes Brod, Herfa. Oberjäger Ehrich Kohl, Niederaula. Unteroffizier Peter Busch, Schenklengsfeld. '

zu übersenden.

§7. Lagerbuch.

*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungs­zustandes oder während desselben vom Militär­befehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher Ueber­tretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die be­stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be­stimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegs­zustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wrrd, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grnnd dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder un­vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Jeder Meldepflichtige hat ein jLagerbuch einzu- richten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministeriums Beamte der Polizei- und Miltärbehörden die Vorrats­räume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.

Casfel, den 20. Juni 1915.

Der stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps von H a u g w i tz.

* * *

Wird veröffentlicht.

Die Vordrucke für die Meldescheine sind bei dem Kaiserlichen Postamt in Hersfeld §u haben.

Hersfeld, den 20. Juni 1915

7821. Der Königliche Landrat.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Die Gewinnung von Laubheu.

Zu

l A III e 7651 M. f. L.

III 3948.

Berlin, den 9. Juni 1915.

Der Preußische Landwirtschaftsminister gibt fol-

aendes bekannt:

Um den Eintritt einer Futterknappheit im bevor­stehenden Herbst und Winter vorzubeugen, sehe ich

Aus der Heimat.

r. Hersfeld, 10. Juni. Auf den in unserer Zei­tung wiederholt angekündigten V o r t r a g über die Fürsorgefür nnsereKriegsbeschädigten, der Sonntag, den 20. Juni, nachmittags 4 Uhr in der Hersfelder Turnhalle stattfindet, sei auch an dieser Stelle empfehlend hingewiesen. Gilt es doch, öüentlich zu zeigen, welche bewundernswerten Leistungen die ärztliche Kunst bisher vollbracht hat, um unsere braven Krieger die durch schwere Verletzungen unbrauchbar gewordenen Glieder wieder herzustellen oder zu er­setzen und sie für einen Beruf wieder tüchtig zu machen, ferner aber auch öarzutun, welche Aufgaben der im Deutschen Vaterland gebildeten Ausschüsse zur Fürsorge für die Kriegsbeschädigten gestellt sind, um unsere Krieger, zumal den schwerverletzten oder schwererkrankten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Alle Erwachsenen in Stadt und Land werden in An­betracht der großen vaterländischen Sache, die der Ausschuß für Kriegsbeschädigten Fürsorge unter­nimmt, zum Besuch des Vortrags freundlichst einge­laden. Ein Sonderzug von Heimboldshausen nach Hersfeld kann wegen unzureichender Beteiligung nicht beantragt werden, doch ist die Direktion der Kreis­bahn bereit, den abends 8.25 Uhr von Hersfeld ab­gehenden Zug bis Heimboldshausen durchzuführen.

Gaffel, 17. Juni. Zigaretten an Knaben unter sechzehn Jahre verkauft hatte der Zlgarrenhandler Jakob R., obwohl das laut Verfügung des stellver­tretenden Generalkommandos vom 24. L ktober vorigen Jahres untersagt ist. Vor der Strafkammer, vor der er sich deswegen gestern zu verantworten hatte, gab R. an, geglaubt zu haben, daß nur an Kinder unter vierzehn Jahren Rauchwaren nicht verabfolgt werden dürfen; überdies habe er beide Jungen für alter ge­halten. Die Beweisaufnahme ergab indessen daß die jugendlichen Zigarettenliebhaber noch nicht einmal dreizehn Jahre alt waren. Die Strafkammer verur­teilte R. zu einem Tag Gefängnis.

Neustadt, 17. Juni. Die 15jährige Tochter einer hiesigen Familie hatte die Unvorsichtigkeit begangen und füllte beim Bügeln zur Heizung des Bügeleisens Spiritus nach. Der Spiritus explodierte sofort und das Mädchen wurde von allen Seiten von den Flammen umlodert. Zum Glück eilten auf die Hilfe­rufe des Mädchens die Hausbewohner herbei und es gelang diesen, die Flammen zu ersticken. Trotzdem aber erlitt das bedauernswerte Mädchen recht erheb­liche Brandwunden am Gesicht und an den Händen.