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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^M^ für den Kreis Hersfeld Sn;sei-n Wtatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- 1 holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. *

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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Nr. 134. ____

Freitag, den 11. Juni

1915

Bus der Heimat.

* (Die Heilkräfte der Erdbeere.) Be­reits sind die ersten Erdbeeren auf den Märkten ein­gezogen, und es wird nicht mehr lange dauern, so wird diese früheste und zartesteFrucht" unserer Wälder und Gärten die Zeit und damit auch die Speisekarte beherrschen. Da sei denn, namentlich im ^Hinblick auf die zahlreichen Verwundeten und Re- r konvaleszenten darauf hingewiesen, daß die Erdbeere nicht nur ein höchst lieblicher Kitzel für unsere Ge­schmacks- und Geruchsnerven ist, sondern, daß auch Säfte in ihr enthalten sind, die einem geschwächten oder kranken Körper Heil bringen können. Von altersher werden ja in einzelnen Gegenden die jungen Erdbeerblätter gesammelt und getrocknet, um daraus einen Tee zu bereiten, der namentlich gegen Fieber aller Art ausgezeichnete Dienste leistet. Noch besser sind jedoch, was leider zu wenig bekannt ist, und was gerade jetzt den Verwundeten die größte Linderung brächte, die reifen Früchte. Sie sind ein ideales, kühlendes, erfrischendes und sieberstillendes Mittel, wenn sie in Wasser eingedrückt nach gehörigem Ausweichen genossen werden. Ferner sind Erdbeeren ein gutes Heilmittel gegen Gicht, Nieren- und Stein­leiden. Es kommt dies von ihrem beträchtlichen Ge­halt an Zitronen- und Salicylsäure her, die anderer­seits wiederum bei besonders empfindlichen Menschen Nesselausschläge, bewirken. Gichtkranke sollten jedes Frühjahr eine Erdbeerkur durchmachen. Nur ist es besser, wenn die Früchte nicht mit Milch oder Schlag­sahne, sondern nur mit Zucker genossen werden. Sie sind dann leichter verdaulich und können in größeren Mengen verzehrt werden. Hoffentlich werden die großen Erdbeerschätze der deutschen Wälder dieses Jahr besser ausgenützt als sonst. Sie werden in allen Lazaretten und Krankenhäusern die größten Wohl­taten verrichten.

*MitderFeldpost dürrenwährend der warmen Jahreszeit leicht schmelzbare Stoffe wie Butter, Fett, Honig usw. nur in sicher verschlossenen Blechbehältern verschickt werden. DieVersendunginbloßenPappkasten ist durchaus ungeeignet, weil der geschmolzene Inhalt durch die Umhüllung dringt und andere Sendungen beschmutzt und beschädigt. Besonders vom westlichen Kriegsschauplatz, wo sich bereits eine hohe Tageswärme geltend macht, wird über solche Beschädigung lebhafte Klage geführt. Die Postanstalten sind angewiesen, Feldpostsendungen mit leicht schmelzbaren Stoffen in ungeeigneter Verpackung während der warmen Jahres­zeit unbedingt zurückzuweisen. Butter und Fett, ge­hören übrigens zu den leicht verderblichen Waren, von deren Versendung ins Feld selbst bei ausreichender Verpäcknng während der warmen Jahreszeit dringend abgeraten wird.

* (K e inV e rke h r mi t Kr i e gs ge f a n gen e n). Das Kammergericht beschäftigte sich mit einem beachtens­werten Rechtsstreit, der gegen den Bierhändler V. schwebte. Es sind Bekanntmachungen der komman­dierenden Generäle ergangen, wonach ohne Erlaubnis der Kommandantur des Gefangenenlagers untersagt ist, mit Gefangenen in Verbindung zu treten, Geld oder andere Dinge anzunehmen, Besorgungen irgendwelcher Art zu machen oder irgendwelche andere Sachen aus- zuhändigen. V. hatte einem französischen Gefangenen Flaschenbier vor einiger Zeit ausgehttndigt, ohne eine Erlaubnis der Kommandantur des Gefangenenlagers erhalten zu haben. Obschon V. behauptete, er habe angenommen, daß der Franzose vom Kantinenwirt abgeschickt sei, wurde er doch verurteilt, nachdem fest­gestellt worden war, daß Gefangene das Bier in ihrer Stube ausgetrunken hatten. Diese Entscheidung focht V. durch Revision beim Kammergericht an, das in­dessen die Revision als unbegründet zurückwies.

M Hersfeld, 10. Juni. Herrn Chr. Grob hier, (Armm Kraft) der schon mehrere Gedichte in unserem Blatt veröffentlichte und vor kurzem eine Auswahl ^rlegsgedichte herausgab, ist aus dem Kabinett Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin folgende Zuschrift zugegangen:

Berlin, den 15. Mai 1915.

. .Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben beauftragt, Ihnen für die Einsendung eines Exemplares Ihrer KriegsgedichteF unken und XV 0 lF e "" bestens zu danken. Zugleich bestimmten Ihre Majestät die beifolgenden 30 Mark als Beihilfe zur eventuellen Drucklegung weiterer Gedichte.

Spitzemberg.

Salzschlirf, 8. Juni. Eigentümlicher Weise hatte die Salzschlirfer Kurdirektion am 10. Mai vorj. gelegentlich der 60jährigen Feier des Bestehens dev Roten Kreuzes einen goldenen Becher gestiftet, tm Falle eines etwaigen Krieges dem ersten Ä^m^Erwundeten übergeben werden sollte, welcher inM S des Salzschlirfer Kurhauses über- , Der Becher wurde beim Portier des und von den Kurgästen ge- aber einstimmig dahin abgeurteilt, n r t wohl in absehbarer Zeit keine Ver­wendung beschieden sein dürfte, da ein Krieg nicht in

Aussicht stünde. Das war also am 10. Mai 1914. Jetzt nun wurde dieser Becher, wie dieFuldaer Ztg." be­richtet, nach einer kurzen Ansprache seitens des Kur­direktors, Herrn Oberleutnants a. D. E. Haeseler, durch Frau Landrat Freifrau von Dörnberg dem vor­jährigen Kurhausportier übergeben, aber diesmal nicht um ihn auszustellen, sondern um ihn zu behalten: Ein seltsames Geschick hat es gefügt, daß der Portier Philipp Otterbein, der am 22. August bei Bertrise in Belgien so schwer verwundet wurde, daß man an seinem Aufkommen zweifelte, als erster Schwerver­wundeter dem Veretnslazarett Kurhaus in Bad-Salz- schlirf zugewiesen wurde.

Vom Eichsfelde, 9. Juni. Zurückgekehrt sind in den letzten Tagen eine größere Anzahl Musiker vom Eichsfelde, die sich bei Kriegsausbruch in Kurland aufhielten und dann ins Innere Rußlands und nach Sibirien verschleppt wurden. Sie wurden mit noch vielen anderen Deutschen in vierwöchigem Transport unter den schwersten Entbehrungen und Strapazen nach Jklobostkau befördert. Bei grimmigster Kälte und etwa zwei Meter hohem Schnee haben sie in dem armseligen Stäbchen den Winter ohne wärmende Kleidung zubringen müssen. Jetzt sind sie nun, so­weit sie kein militärpflichtiges Alter mehr haben, nach Deutschland abgeschoben worden. Ihre Musikinstru­mente mußten sie, da sie dieselben nicht mit über die Grenze nehmen durften, für 25 Rubel verkaufen.

Merkblatt

für die Hinterbliebenen der'gefallenen oder infol. von Wunden und sonstigen kriegsdienstbeschä digungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914.

A. Gnadengebührniffe.

1. Hinterläßt ein gefallener usw. Kriegsteilnehmer eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Ab­kömmlinge, so werden für einen gewissen Zeitraum nach dem Tode des Kriegsteilnehmers Gnadenge- bührnisse gewährt.

2. Gnadengebührniffe können auch gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflege­kinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.

3. Der Antrag auf Zahlung der Gnadengebührniffe ist entweder an diejenige stellvertretende Korps­intendantur,zu deren Geschäftsbereich der Truppen­teil usw. des Verstorbenen gehört, oder an das für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständige Bezirkskommando zu richten. Letzteres sorgt dann für die Weitergabe. An Belegstücken sind dem Anträge beizufügen:

a) eine Bescheinigung des Truppenteils usw. über die Höhe des Gnadengehalts oder der Gnaden- löhnung des Verstorbenen und über die Dauer der Empfangsberechtigung.

b) eine mititärdienstlich beglaubigte Bescheinigung über den Tod des Kriegsteilnehmers,

c) in den Fällen zu 2 außerdem eine amtliche Be­scheinigung über den Verwandtschaftsgrad und das Verhältnis zum Verstorbenen.

Können Bescheinigungen der zu a und b erwähnten Art nicht gleich beigebracht werden, so sind bestimmte Angaben über den Dienstgrad, die Dienststellung und den Truppenteil oder die Behörde des Verstorbenen erforderlich und als Ausweise über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mitteilungen der Truppenteile usw., Auszüge aus Kriegsranglisten oder Kriegsstammrollen, Todesanzeigen und Nachrufe der Truppenteile und Behörde im Militär-Wochenblatt oder in sonstigen Zeitungen und Zeitschriften beizu- fügen. Auch ein Hinweis auf die Nummer der amt­lichen Verlustlisten würde genügen.

Auf Antrag stellt das Zentral-Nachweise-Büro des Kriegsministeriums in Berlin N. W. 7, Doro- theenstr. 48, besondere Todesbescheinigungen aus.

B. Bersorgungsgebührniffe.

4. Nach Ablauf der Gnadenzeit erhalten die Witwe und die Kinder letztere bis zu 18 Jahren Witwen- und Waisengeld, sowie Kriegswitwen u. Kriegswaisengeld.

5. Der Antrag auf Bewilligung der Versorgungsge­bührnisse zu 4 ist an die Ortspolizeibehörde*) des Wohnorts oder des anläßlich deSKrieges gewählten Aufenthaltsorts zu richten.

An Belegstücken sind beizufügen:

l **) die Geburtsurkunden der Eheleute (können weg­fallen, wenn die Geburtstage aus der Heirats­urkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisen- und Kriegswaisengeld beansprucht wird oder wenn die Ehe über 9 Jahre bestanden hat) ;

ii**) die Heiratsurkunde oder, wenn Waisen aus mehreren Ehen versorgungsberechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden der vor dem 1. 4. 1887 ver­heirateten, bei der preußischen Militärwitwen-

kasse versicherten Offiziere und Beamten be­finden sich in der Regel bei der Generaldirektion der prenßischeu Militär-Witwenpensionsanstalt in Berlin w. 66. Leipziger Str. 5);

in.**) die standesamtliche Urkunde oder an ihrer Stelle andere Nachweise (Bescheinigung oder Mitteilung des Truppenteils, Beileidschreiben des Kommandeurs, Kompagniechefs usw.) über das Ableben des Ehemanns und, falls die ver- sorgungsberechtigten Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau;

iv.**) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind unter 18 Jahren;

V. amtliche Bescheinigung darüber, daß

a) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechtskräftig aufge­hoben war (kann Wegfällen, wenn in der Sterbe- urkunde die Ehefrau des Verstorbenen mit ihrem Ruf-, Mannes- und Geburtsnamen als dessen Witwe bezeichnet oder die Heiratsurkunde nach dem Tode des Ehemannes ausgestellt ist),

b) die Mädchen im Alter von 16 Jahren und dar­über nicht verheiratet (oder verheiratet ge­wesen) sind,

c) keins der Kinder im Alter vom Beginne des 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahre oder wer von ihnen in die Anstalten des Potsöamschen Großen Militärwaisenhauses ausgenommen ist (für Kinder von Offizieren und höheren Beamten nicht erforderlich),-

vi. gerichtliche Bestallung des Vormundes oder Pflegers.

vii. Außerdem ist in dem Antrag anzugeben,

a) ob und wo der Verstorbene als Beamter im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenver­sicherung oder bei ständischen oder solchen Insti­tuten angestellt war, die ganz oder znm Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Ge­meinden unterhalten werden,

b) der zukünftige Wohnsitz der Witwe.

C. Kriegselterngeld.

6. Den Verwandten der aufsteigenden Linie (Vater und jeder Großvater, Mutter und jede Groß­mutter) kann für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld gewährt werden, wenn der ver­storbene Kriegsteilnehmer

a) vor Eintritt in das Feldheer oder

b) nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krank­heit ihren Lebensunterhalt ganz oder über­wiegend bestritten hat.

Der Antrag ist ebenfalls an die Ortspolizeiver­waltung des Wohnorts oder des anläßlich des Krieges gewählten vorübergehenden Aufenthaltsorts zu richten. Ihm ist eine standesamtliche Sterbeurkunde über den Gefallenen usw. oder, falls eine solche noch nicht zu erlangen ist, ein Ausweis der zu 3 bezeichneten Art beizufügen.

*) Hinterbliebene von Zivilbeamten haben sich an die letzt? Vorgesetzte Behörde des Verstorbenen zu wenden.

*) Anstelle der gebührenpflichtigen Auszüge aus den Standes- amtSregistern sind Bescheinigungen in abgekürzter Form (nicht Abschriften) zulässig, die in Preußen unter Siegel und Unter­schrift des Standesbeamten kostenfrei ausgestellt werden, die ent­scheidenden Tatsachen ergeben und die maßgebenden Daten in Buchstaben ausgeschrieben enthalten.

Des verwundeten Husaren Dank.

Oft denk' mit Sehnsucht ich an jene Stunden,

Wo ich bei Ihnen, liebe Schwester saß,

Wo Sie mir heilten meine Kampfeswunden, Und ich mein Brod aus Ihren Händen.

Ach, rose so sehr liegt Ihnen doch am Herzen, Verbinden manche Wunde, die da klafft.

Ich habe leicht ertragen meine Schmerzen, Weil Sie mir Lind'rung jederzeit verschafft.

Schwer fiel es mir aus ihrer Pfleg' zu scheiden, Ihr segensreiches Schaffen zog mich all.

Es gilt jedoch fürs Vaterland zu streiten Ein deutsches Herz gibt darob alles dran.

Nun lieg' ich wieder in dem Schützengraben, Mein trautes Pferöchen steht im Unterstand Als ich empfangen Ihre Liebesgaben, Nahm ich Papier und Feder schnell zur Hand,

Zu danken Ihnen, allerliebste Schwester, Für alles, was Sie gern an mir getan; Mein Herz wird froh und dadurch immer fester, Facht mich zu neuem Kampfesmute an.

HerSfeld. Max Bauer Ober-Postschaffner.

Wetteraussichten für Freitag den 11. Juni

Ziemlich heiter, trocken, kühler, nördliche Winde.