dirs leib er Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
Wfolt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ^ _ p ,M zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei MljICUln Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7 '
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Nr. 132.
Mittwoch, den 9. Juni
1915
Bekanntmachung
In wiederholten Fällen sind Umgehungen der Höchstpreisverordnungen zur Kenntnis der Behörden gelangt, die in Form einer sogenannten „kombinierten Offerte" gekleidet sind. So sind z. B. dem Höchstpreise unterliegende Waren zu dem zulässigen Höchstpreise angeboten, daran aber die Bedingung geknüpft, daß andere Waren, für die ein Höchstpreis nicht festgesetzt ist, zu einem den Markpreis übersteigenden Preise übernommen werden müssen.
Es wird darauf hingewiesen, daß derartige Gesetzesumgehungen, die durch kombinierte Offerten, durch Fordern von Provisionen, durch Verlangen gleichzeitigen Ankaufs von Fertigfabrikaten oder gleichzeitiger Lieferung von Höchstpreisfreien Waren unter dem Marktpreis, durch ungewöhnliche Spesenberechnung unternommen werden, unzulässig und strafbar sind.
Der Kommandierende General. gez. von H a u g w i tz.
* * *
Hersfeld, den 2. Juni 1915.
Wird veröffentlicht.
I. 7192. Der Landrak
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 2. Juni 1915.
Seitens des Kriegsministeriums sind nach erfolgter Prüfung durch die Gewehrprüfungskommission Schutzpanzer zum Privatverkauf zugelassen worden. Das Kriegsministerium nimmt jedoch Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß oft versucht worden ist, minderwertiges Material an den Mann zu bringen, und weist ausdrücklich darauf hin, daß nur die in den Stahlwerken Becker, Aktiengesellschaft in Willich bei Crefeld und im Stahlwerk Röchling in Bölklingen hergestellten Kugelschutzpanzer die Widerstandsfähigkeit der eingeführten Jnfanterieschilde besitzen. Die seitens der beiden Fabriken in den Handel gebrachten Platten tragen den Fabrikstempel. Es wird nochmals vor derBeschaffungminderwertigerSchutzpanzeröffent- lich gewarnt.
I. 7077. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 4. Juni 1915.
Infolge höherer Anordnung weise ich hierdurch wiederholt darauf hin, daß
1. Familienunterstützungen nur auf Antrag bei vorhandener Bedürftigkeit gewährt werden sollen,
2. die Anträge bei der Gemeindebehörde des Wohnortes zu stellen sind,
3. über die Anträge, die im 8 6 des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 — 4. August 1914 — vorgesehene Kommission des Lieferungsverbandes (Kreis- ausschuß) endgültig zu befchließen hat, also weitere Eingaben — z. B. in Form von Beschwerden, an andere (Militär- oder Civil-) Behörden keinen Zweck haben.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises wollen vorkommendenfalls die Beteiligten hiernach bescheiden.
Der Vorsitzende des Kreisausschnsses:
J. A. Nr. 5745. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Cassel, den 81. Mai 1915.
Sämtlichen konsularischen Vertretern Italiens im Reich ist das Exequatur (landesherrliche Bestätigung) entzogen worden. Zur Ausübung irgendwelcher Amtsgeschäfte sind sie daher nicht mehr befugt.
Der Regierungs-Prttsident:
A. I. 2832. I. V.:
gez. Behrendt.
* * * Hersfeld, den 5. Juni 1915. , Wird veröffentlicht.
1. 7435. Der Landrat.
J. V.:
v. Hede m a n n, Neg.-Asseffor^
Hersfeld, den 4. Juni 1915. W
In Mardorf, Kreis Homberg ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen. ? LM I. 7406. Der Landrat.
• v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat
* (Was sich die S o.l.d.'a t e nimFelde wünschen.)
Um es rund heraus zu sagen: Die Wünsche unserer
Feldgrauen sind so verschieden und pendeln zwischen allen möglichen und erdenklichen Sachen hin und her, daß man eigentlich mit voller Berechtigung zusammenfassend sagen kann, es wird alles gewünscht! Die Opferfreudigkeit der Daheimgebliebenen hat dann allerdings manche in der Tagespreise veröffentlichten Sonderwünsche so reichlich erfüllt, daß alsbald das Signal kam: keine Schokolade mehr, oder: keine Pulswärmer mehr! Und dennoch erwies sich auch das wieder durchaus nicht als allgemeingültig. Denn bei der ungewöhnlich großen Ausdehnung unserer Fronten kann von einem Material an dieser Stelle Ueberfluß, an der andern Mangel bestehen. Eine Eigentümlichkeit läßt sich aber bezüglich der Wünsche unserer Feldgrauen doch feststellen: der Frühling und mit ihm das heitere Element haben den Wunsch nach Musikinstrumenten aller Art, Lauten, Mandolinen, Violinen, Mundharmonikas usw. ferner nach Lesestoff, besonders aufklärender Art, etwas lauter erschallen lassen als sonst. Das deutsche Rote Kreuz wird auch fernerhin gerne bemüht fein, allen Wünschen nach Möglichkeit zu ensprechen.
* (DieBrotkarte aufReisen.) Die Frage der Brotkarte in Kur- und Badeorten ist durch einen -Erlaß des Ministers des Innern geregelt worden. Kur- und Badegäste erhalten Brotkarten nur gegen Vorzeigung eines Brotkartenabmeldescheins, der vor der Abreise im Wohnort auszustellen ist und auf dem angegeben ist, daß der Abreisende für sich und seine Begleitung für die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort keine Brotkarten erhalten hat. Wer also an feinem Erholungsort keine Weitläufigkeiten mit der Brotkarte haben will, versäume nicht, sich vor der Abreise einen Brotkartenabmeldeschein ausstellen zu lassen.
* (Die Stubenfliege als unser Feind.) Der stärkste Feind unserer Gesundheit ist die Stubenfliege, die Krankheitskeime von der Straße,Stallungen, Schutthaufen usw. auf die Speisen überträgt. Die Hausfrauen müßten sich angewöhnen keinerlei Eßware unbedeckt stehen zu lassen. Jedes alte ausgewaschene Tuch erfüllt den Zweck des Schutzes.
§ Hersfeld, 5. Juni. Die für Kriegsgefangene bei ihrer Verwendung zu Feldbestellungsarbeiten gewährte Fahrpreisermäßigung kann weiterhin im Falle ihrer Heranziehung zu irgendwelchen landwirtschaftlichen Arbeiten eingeräumt werden.
§ Hersfeld, 8. Juni. Die Meldung der Landsturmpflichtigen erfolgt für die Stadt Hersfeld auf dem Polizeiamt Bismarckstraße 11.
Cappel, 6. Juni. Beim Holzzerkleinern schlug ein Kind seiner Schwester mit der Axt die Hand entzwei. Das schwer verletzte Mädchen wurde in die Klinik gebracht. Der Vater weilt im Felde.
Bad Brückenau, 6. Juni. Beim Fronleichnamsschießen in Laufach wurde durch ein vorzeitiges Losgehen eines Böllers der 26 Jahre alte Georg Strecker getötet, der 19 Jahre alte Georg Fleckenstein verletzt.
Schmalkalden, 7. Juni. Als der Forstaufseher Ernst Brandt in Kleinschmalkalden sich nachmittags auf einem Reviergaug befand, geriet er mit dem Holzhauer Joseph Wachsmann und einem Mitarbeiter zusammen, die gerade ein Reh erlegt hatten. Zwischen Brandt und Wachsmann, dessen Mitschuldiger entfloh, kam es zu einem Zweikampf. Wachsmann schoß den Forstaufseher durch den Hut, brach aber selbst, ins Herz getroffen, tot zusammen. Die Untersuchung ist eingeleitet. . .
Hanau, 3. Juni. In der gestrigen Ziehung der Klassenlotterie ist ein Gewinn von 200 000 Mk. aus die Nummer 38 370 gefallen. Diese Nummer wird in Hanau in Achtelteilen gespielt. Fortuna hat eine glückliche Hand bewiesen, denn der Gewinn ist an Leute gefallen, die ihn sehr gut gebrauchen können.
Frankfurt a. M., 6. Juni. In der Elifabethen- straße hantierte der Metzgerbursche Franz Rausch mit einer Schlachtpistole. Plötzlich entlud sich die Waffe und das Geschoß drang dem jungen Manne in den Unterleib soöaß er sofort tot zu Boden stürzte.
Neue BÜnderratsoerordnungen.:
Der Bundesrat hat in letzter Zeit wieder einige Verordnungen von allgemeinerem Interesse erlassen. Eine für alle Angestellten und Arbeiter sehr wichtige Verordnung betrifft die Abänderung der bisherigen Bestimmungen über die Pfändung von Lohn und Gehaltsansprüchen. Bekanntlich war dies bisher so geregelt, daß dem Schuldner ein bestimmter Mindest- betrag zur Bestreitung seiner dringendsten persönlichen Bedürfnisse belassen werden mußte. Der Mehrbetrag war bei Lohnforderungen unbeschränkt pfändbar, bei Beamtengehältern und Pensionen nur zu einem Drittel. Als Grenze für die Pfändbarkeit waren bisher 1500 Mk. jährlich festgesetzt. Bereits seit langer Zeit wurde in den Kreisen der Angestellten, Beamten und Arbeiter eine Heraufsetzung dieser Grenze gefordert, weil die Lebens- und Existenzverhältnisse in der langen Zeit seit Erlaß des Gesetzes sich derart geändert und kostspieliger gestaltet hatte, daß ein Be
trag von 1500 Mk. zur Deckung der notwendigsten persönlichen Bedürfnisse nicht mehr ausreichend erschien. Die zuständigen Stellen der Reichsverwaltung hatten infolgedessen schon vor dem Ausbruch des Krieges eine durchgreifende, zeitgemäße Reform des gesamten Lohnbeschlagnahmerechts in Aussicht genommen. Während sonst gesetzgeberische Reformen durch einen Krieg meist gehindert und aufgeschoben werden, war hier das Gegenteil der Fall. Der Krieg veranlaßte erst recht das gesetzgeberische Eingreifen, denn die Ursachen, die zu einer gesetzlichen Neuregelung Anlaß gegeben hatten, verschärften sich gerade durch den Krieg, da dieser zu einer weiteren Verteuerung der wichtigsten Lebensmittel führte. Die Preise für letztere sind inzwischen um mehr als ein Drittel gestiegen. Es war deshalb, wenn auch die entgültige gesetzliche Regelung einer umfassenden Reform nach Beendigung des Krieges vorbehalten bleiben soll, wenigstens eine vorläufige gesetzliche Maßregel während der Dauer der Kriegsteuerung unbedingt erforderlich. Die Bundesratsverordnung bestimmt daher, daß die Pfändbarkeitsgrenze für Lohn- und Gehaltsansprüche bis auf weiteres (d. h. so lange der Krieg dauert) statt auf 1500 Mk. auf 2000 Mk. festgesetzt wird. Die Pfändbarkeit ist somit zu Ungunsten der Gläubiger beschränkt worden. Die Zeitverhältnisse erforderen aber eine solche Rücksichtnahme auf die Schuldner, und es wird wohl auch nach Wiederherstellung des Friedens nicht mehr der Betrag von 1500 Mark, sondern der von 2000 Mk. die Grenze der Pfändbarkeit bilden müssen, um von einem durch Gläubiger in Anspruch genommenen Schuldner die Not abzuhalten.
Eine weitere Bundesratsverordnung beschäftigt sich mit dem bisherigen gerichtlichen Mahnverfahren, dem sogen. Zahlungsbefehl. Bekanntlich soll der Zahlungsbefehl und das Mahnverfahren dem Gläubiger schneller zur Verwirklichung seines Anspruchs verhelfen, als dies eine Klage und ein sich daraus entwickelnder Prozeß mit allen möglichen Einwendungen und Zwischenfällen vermag. Man hatte deshalb einmal das Mahnverfahren tau b :/? gestaltet, man hatte ferner von mündlicher Verhandlung, wie solche bei jeder Klage stattfinden muß, zunächst abgesehen; lediglich die vom Gläubiger beantragte gerichtliche Aufforderung an den Schuldner sollte diesen zur Zahlung vervflichten und dieser Verpflichtung konnte sogar schon eine Woche nach Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Gerichtsvollzieher Nachdruck gegeben werden. Bei solchem schleunigen Zwangsverfahren war aber natürlich auch ein Schutz für den Schuldner nötig, damit dieses summarische, eine gerichtliche Verhandlung nicht zulassende Verfahren nicht dazu mißbraucht werden konnte, von ihm ungerechte Ansprüche beizntreiben. Der Schuldner, der den Zahlungsbefehl erhielt, hatte daher das Recht, falls er den Anspruch für unbegründet hielt, gegen denselben bei Gericht Widerspruch zu erheben. Als dann wurde ein gewöhnliches Prozeßverfahren mit Terminen und Verhandlungen daraus, ganz so als ob eine Klage eingereicht gewesen wäre. Der Zahlungsbefehl war durch den einfachen Widerspruch des Schuldners völlig beseitigt, das kurze und schleunige Mahnverfahren war dadurch erloschen und es begann nun ein Prozeß mit allen seinen Weitläufigkeiten. Diese Bestimmung war es, welche im Laufe der Zeit zu Unzuträglichkeiten geführt hatte. Denn da nun nicht bloß diejenigen Schuldner, welche wirklich begründete Einsprüche dem Zahlungsbefehl entgegenzusetzen hatten, von dem Recht Widerspruch einzulegen, Gebrauch machten, sondern auch alle diejenigen (und deren Zahl war nicht klein), welche, ohne begründete Einsprüche gegen die Forderung des Gläubigers zu haben, die Sache bloß hinziehen wollten, da ja nun infolge des Widerspruchs erst ein umständlicher Prozeß beginnen mußte, so verfehlte das Mahnverfahren immer mehr seinen ursprünglichen Zweck rascher Durchführung eines unstreitigen Anspruchs für den Gläubiger. Die neue Bundesratsverordnung will nun den ursprünglichen Gedanken des ganzen Mahnverfahrens wieder zur Geltungbringen. DasWiderspruchsrechtdes Schuldners kann man natürlich nicht ganz beseitigen. Es soll aber wenigstens auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, wo der Schuldner wirklich einen Grund hat, die Forderung nicht anzuerkennen. Erkennt er dagegen die Forderung an, so soll er von jetzt ab nicht mehr Widerspruch erheben und die Sache zum Prozeß bringen, bloß weil er Zeit gewinnen will. Fast immer wird ein Gläubiger lieber eine Zahlungsfrist dem Schuldner auf Wunsch gewähren, als daß er auf das Mahnverfahren und den Zahlungsbefehl verzichtet und die Sache zum langwierigen Prozeß kommen lassen muß. Der Schuldner, der einen Zahlungsbefehl erhält, die Forderung selbst nicht bestreitet und bloß noch etwas Frist haben möchte, braucht also jetzt nur diese Frist zu beantragen und wenn sie der Gläubiger bewilligt, bleibt der Zahlungsbefehl in Kraft und wird nach Ablauf der Frist vollstreckt. Der Entwurf eröffnet also einen neuen Weg, wie der Wunsch eines Schuldners, der nur Aufschub verlangt, auch im schleunigeren Mahnverfahren ohne Prozeß und Termine erledigt werden kann.