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rsfelder Tageblatt

Amtlichep Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

1)61 Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im JudSml amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 181.

Dienstag, den 8. Juni

1915

Amtlicher Teil.

Lliilhstmiliiisliit.

Durch Kaiserliche Verordnung vom 28. Mai 1915 sind nunmehr die sämtlichen Angehörigen des Land­sturms 3. Aufgebots aufgerufen, soweit sie nicht be­reits früher aufgerufen sind

Nach der Bestimmung in § 20 Ziffer 2 der Wehr- ordnung besteht der Landsturm aus allen Wehrpflich­tigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören, sowie aus allen Staatlosen im gleichen Alter, sofern sie zur Erfüllung der Landsturmpflicht wie Deutsche herangezogen werden.

Es kommen also jetzt nach bereits erfolgtem Aufruf der älteren Jahrgänge hier alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts in Betracht, welche in den Jahren 1896, 1897 und 1898 geboren sind.

Die Anmeldungen zu den Landsturmrollen haben in der Zeit vom 8. Juni bis einschließlich 10. Juni ds. 3s. zu erfolgen und zwar:

1. Die im Inland sich anfhaltenden Aufgernfenen bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes und 2. Die Aufgerufenen, die sich im Auslande aufhalten, alsbald schriftlich oder mündlich, soweit es möglich ist, bei den Deutschen Auslandsvertretungen.

Alle hiernach in Betracht kommenden Landsturm­pflichtigen werden hiermit aus gefordert, ihre Anmeld­ung zu den Landsturmrollen innerhalb der vorge­schriebenen Frist bei den angegebenen Stellen zu bewirken.

Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden angewiesen, vorstehende Aufforderung alsbald und wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und zur besonderen Kenntnis der in Betracht kommenden Mannschaften zu bringen. Wer die Anmeldung zu den Landsturmrollen nicht in der vorgeschriebenen Weise bewirkt, wird mit den im Gesetze angedrohten Strafen bestraft.

Auf Grund der Anmeldung haben die Ortevor­stände alsdann die Landsturmrollen aufzustellen und zwar unter Benutzung des hierzu vorgeschriebenen Formulars (Landsturmrolle.) Formulare können von der Funkischen Buchdruckerei hier bezogen werden, so­fern sie nicht mehr in ihrem Besitze sind.

Die Aufstellung der Landsturmrollen hat, wie seit­her, jahrgangeweife zu erfolgen, und zwar derge­stalt, dass in die betreffende Lifte nur die Land» fturmpflichtigen ausgenommen werden, welche in dem in Betracht kommenden Jahre geboren sind.

6s ist also für jeden Jahrgang eine besondere Liste aufzustellen.

Die Eintragungen der Landsturmpflichtigen in die einzelnen Listen sind möglichst in alphabetischer Reihen­folge zu bewirken. Bei nicht im Kreise geborenen Personen ist in allen Fällen der Kreis anzugeben, zu welchem der Geburtsort gehört. Im Uebrigen ist bei Aufstellung der Listen die hierüber bereits früher erteilte Anweisung genau zu beachten.

Sämtliche Landfturmrollen find mir bis spä­testens zum 15. ds. jMts. einzureichen.

Es wird noch bemerkt, daß der Aufruf lediglich die Herbeiführung der Eintragungen in die Listen bezweckt. M 4054 Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 4. Juni 1915.

Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern sind gestern die Gemeindesteuerlisten zugegangen.

Ich ersuche, sie sogleich öffentlich auszulegen und nach § 80 des Einkommensteuer-Gesetzes zu verfahren. Die Listen sind dann bis zum 10. Juli d. Js. an

mich zurückzureichen. . ,

Der Vorsitzende der Einkommensteuer Veranlagungs-Kommifflon

I. V.: v. Hedema n n, Reg.-Asiepor.

Hersfeld, den 2. Juni 1915.

Nachdem durch die Heranziehung auch der mittleren Jahresklassen zum Heeresdienst und lnfolge des fort­schreitenden wirtschaftlichen Aufschwungs sich fast all­gemein ein empfindlicher Mangel an Arbertskräften bemerkbar gemacht hat, hat der Herr Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe und dem Herrn Kriegs­

minister bis auf weiteres und längstens für die Dauer des Krieges genehmigt, daß russisch-polnische Arbeiter aus den okkupierten Gebieten Rußlands zur Beschäfti­gung in Hüttenwerken, Bergwerken und anderen industriellen Großbetrieben auch der mittleren und westlichen Provinzen Preußens zugelassen werden.

Die Zulassung erfolgt auf entsprechenden Antrag und immer nur für einen bestimmt zu bezeichnenden Betrieb und für eine bestimmte Anzahl von Arbeitern unter dem Vorbehalt jederzeitigen Wiederrufs durch die Herren Regierungs-Präsidenten, die darüber nach Prüfung des Bedürfnisses und nach Anhörung des Gewerbeaufsichtsbeamten befinden.

Bereits vor dem 1. Mai 1915 im Inland befind­liche russisch-polnische Arbeiter sind soweit Aus­nahmen nicht bereis von dem Herrn Minister genehmigt sind von der Zulassung ausgeschlossen, ebenso jede spätere Auswechselung der neu angeworbenen mit solchen Arbeitern. Die Anwerbung hat zweckmäßig

1.

durch Vermittelung der Deutschen Arbeiterzentrale in Berlin, Hafenplatz 4 zu erfolgen.

Vor der Zulassung ist vom Arbeitgeber ein Ver­pflichtungsschein zu vollziehen, in welchem von ihm folgende Verpflichtungen übernommen werden:

Die zur Beschäftigung zugelassenen ausländischen Polen sind von den übrigen Arbeitern abgesondert und, soweit es sich nicht um Angehörige einer und derselben Familie handelt (das Mitbringen von Kinder unter 14 Jahren ist ausgeschlossen!), ge­trennt nach Geschlechtern unterzubringen;

alsbald nach der Ankunft am Arbeitsorte sind die Arbeiter auf Kosten des Arbeitgebers auf ihren Ge­sundheitszustand ärztlich zu untersuchen und so­weit es erforderlich zu impfen. Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Beifügung der Be­scheinigung des Arztes der Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden anzuzeigen. (Eine Impfung ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeiter vor nicht zu langer Zeit bereits mit Erfolg geimpft ist oder wenn er die natürlichen Pocken über-

2.

3.

standen hat.)

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß seitens des Arbeiters oder seines Quartiergebers die vor­

6.

geschriebene polizeiliche Anmeldung erfolgt,'

4. der Arbeitgeber hat für die Befolgung der von den zuständigen militärischen Dienststellen für die Dauer des Krieges erlassenen besonderen Aufent­halts- Melde usw. Vorschrift zu sorgen;

5. der Arbeitgeber hat die Kosten zu erstatten, welche durch einen nach Ermessen der Behörde etwa not­wendig werdenden Rücktransport der Arbeiter in die Heimat entstehen.

Der Arbeitgeber ist verslichtet, diejenigen Vor­schriften zu beobachten, welche von der Zivilver­waltung für Russisch-Polen bezüglich der direkten Abführung eines zum Unterhalt der in der Hei­mat verbliebenenFamilie des Arbeiters genügenden Teiles der verdienten Löhne an die zuständigen Kreischefs bezw. den Polizeipräsidenten in Lodz erlassen sind oder künftig erlassen werden. Diese Vorschriften sind in dem spätestens beim Grenz- Übertritt abzuschließenden Arbeitsvertrage zu be­

rücksichtigen.

(Zurzeit sind zwecks Unterhaltung der Familien­angehörigen einzubehalten

bei 1 bis 2 Famrlienmitglreöer . . 2M/o 3 4 - - - - 330/0

5 und mehr - . 50° 0 des Lohnes).

7. Der Arbeitgeber, ist verpflichtet die vorgeschriebene Jnlandslegitimierung der Arbeiter in dem dem Uebertrittsorte zunächst belegenen Grenzamte der Deutschen Arbeiterzentrale herbeizuführen und die Arbeiter von dort in geschlossenem Trupp unter Führung eines Beauftragten unmittelbar dem Arbeitsorte zuzuftthren.

8. Der Arbeitgeber hat die Ortspolizechehorde von der bevorstehenden Ankunft der Arbeiter'rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Die Ortspolizeibehorden haben nach erfolgtet Einstellung der russisch-polnischen Arbeiter darüber zu wachen, daß die übernommenen Verpflichtungen genau innegehalten werden. , .

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, gebe ich etwaigen Interessenten anheun, sich mit Ihren Anträgen zur weiteren Jnstruierung derselben zu­nächst an das hiesige Landratsamt zu wenden.

I. 5850. Der Landrat.

v. Hedeman n, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat«

* iVerzögerungderP 0 stbestel 1 ungeN.) Voraussichtlich wird im Osten und Westen eine Ver- ^öaeruna der Postbestellung eintreten oder noch zu er­warten sein besonders für Päckchenpost. Dies liegt an d^nmiltärschen Verhältnissen, die der Post es in den letzten Tagen zeitweise unmöglich machten, den Truppen die Sendungen rechtzeit zuzustellen. Es ist mit Sicherheit zu erwarten, daß der Nebelstand binnen wenigen Tagen behoben ist.

):( Hersfeld, 7. Juni. Mit dem Eisernen Kreuz wurde ausgezeichnet Obermatrose W. R u p p e r t, auf S. M. S. Goeben, Sohn des Kgl. Eisenbahn- Lade­meisters Herrn K. R u p p e r t.

):( Hersfeld, 5. Juni. In ganz hervorragender Weise hat sich während des Krieges die Arbeiter­vereinigung hiesiger Fabriken durch Sammeln von Liebesgaben für unsere tapferen Krieger hervor­getan. Es sind bereits für mehrere tausend Mark nützliche und angenehme Gaben sowohl für das Heer wie auch für die Marine gestiftet worden. Nunmehr hat die Arbeitervereinigung, zu der die Arbeiter der Firmen Militärtuchfabrik A. Rechberg, Militärtuch­fabrik Georg Braun, Militärtuchfabrik Rehn & Co., Mech. Weberei Ad. Wever und der Lederfabrik Jean Rechberg gehören, in hochherziger Weise einen Be­trag von 328 M a r k f ü r d e n D e u t s ch e n V e r - ein fttr Sa nitätshunde gestiftet und diesen Betrag mit folgendem Schreiben an Se. Kgl. Hoheit Großherzog Friedrich August von Oldenburg, den Protektor des Vereins, gesandt:

Seiner Königlichen Hoheit

Großherzog Friedrich August von Oldenburg.

Von dem ernsthaften Willen geleitet, das Be­streben desDeutschen Vereins für Sanitätshunde" dessen Protektorat Se. Königliche Hoheit zu über­nehmen geneigtest geruht haben, nach Kräften zu unterstützen, gestattet sich die Arbeitervereinigung von Hersfeld und Umgegend, zu Zwecken einer segens­reichen Tätigkeit, den Betrag von 325 Mark zu über­weisen.

Wir bitten Seine Königliche Hoheit ergebenst, diese Summe geneigtest entgegennehmen und sie zu dem Werke edelster Menschenliebe verwerten zu wollen.

Mit dem Ausdruck vorzüglichster Hochachtung und Ergebenheit.

Die Arbeitervereinigung von Hersfeld und Umgegend.

Hierauf gingen nachstehende Dankschreiben ein:

Möge das schöne Beispiel der Arbeiter von Hers- feld und Umgegend, einen Betrag von dieser Höhe für die Beschaffung von Sanitätshunden zu stiften, die weiteste Nachahmung finden. Tausende unserer verwundeten Feldgrauen haben der Tätigkeit der Sanitätshunde ihr Leben zu verdanken, denn diese Tiere suchen die Verwundeten in den entlegensten Gegenden auf, die sonst kein Mensch betreten würde.

An die

Arbeitervereinigung von Hersfeld und Umgegend, Hersfeld.

Durch das Kabinett Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg erhalten wir die er­freuliche Mitteilung, daß die dortseitige Vereinigung zu Gunsten der Bestrebungen des Deutschen Vereins für Sanitätshunde einen Betrag von 325 Mk. gestiftet hat und danken herzlichst für die tatkräftige Unter­stützung, die unserem Vereine dadurch zu teil wird.

Auch seine Königliche Hoheit der Großherzog, der hohe Protektor des Vereins, haben von dieser hoch­herzigen Stiftung mit lebhaftem Interesse Kenntnis genommen und lassen dafür herzlichst danken.

Mit großer Freude haben wir von der dortseitigen Anteilnahme an der so segensreichen Tätigkeit unseres Vereins Kenntnis genommen und bitten, aus dem anliegenden kleinen Heftchen ersehen zu wollen, welch erfolgreiche Arbeit unsere Sanitätshunde auf dem Schlachtfelde bereits geleistet haben. Wie mancher arme Verwundete verdankt sein Leben schon den Sanitätshunden. Auch Ihnen werden die in der Broschüre enthaltenen Berichte gewiß Freude machen.

Ganz besonders gefreut haben wir uns auch über die Ihrem Schreiben beiliegenden Karten. In der Anlage senden wir Ihnen eine Anzahl unserer Hindenburgkarten und sind gern bereit, Ihnen auf Wunsch noch weitere zur Verfügung zu stellen.

Indem wir für die hochherzige Spende nochmals aufrichtigsten Dank sagen und Sie bitten, auch ferner­hin dem Verein das jetzt bewiesene Interesse zu be­wahren, empfehlen wir uns , ,,

mit vorzüglicher Hochachtung Deutscher Verein für Sanitatshunde.

Keller Kommerzienrat Geschäftsführender Vorsitzender.

Militär-Kanzlei

S. K. H.

des Großherzogs von Oldenburg.

Oldenburg, den 25. 5. 1915.

Die Großherzogliche Militärkanzlei bestätigt im Auftrage Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs den Eingang des an Hochdenselben übersandten Be­trages von 325 Mark für den Deutschen Verein für Sanitätshunde und sagt der Arbeitervereinigung von HerSfeld und Umgegend für diese hochherzige Stiftung verbindlichsten und wärmsten Dank.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog befinden Sich im Felde, doch ist dem hohen Herren davon Mit­teilung gemacht worden. Seine Königliche Hoheit werden sehr erfreut darüber sein und die Opferwilltg- keit dankbarst anerkennen.

v. Jordan

Oberst und Flügeladjutant.