Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 126
Mittwoch, den 2. Juni
1915
Bekanntmachung
betr. Bestanderhebung und Beschlagnahmt von alten Baumwollumpenundneuen baumwollenen Stoffabfällen.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b" des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, gegebenenfalls nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Febr. 1915 mit den hier vorgesehenen Strafen belegt wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 1. Juni 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft.
b) Für die im § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Juni 1915 etwa hinzukommenden Vorräte - bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Minöestmengen überschritten werden.
d) Falls die im § 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Juni 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
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Bon der Verfügung betroffen<Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführlen Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen Handen sind), mit Ausnahme der in § 5 bezeichi
vor
Vorräte:
bezeichneten
Ö?
1."
2.
3.
4.
Gegenstand
Alte helle Kattun- nnd Barchent-Lumpen, sortiert und original.
Alte mittelhelle Kattun- und Barchent-Lumpen, sortiert und original.
Alt original bunt Kattun- und Barchent-Lumpen, ausgenommen gesondert gehaltene blaue,«rote und schwarze baumwollene Lumpen, sowie solches Material, das ausschließlich für die Pappen-Fabrikation verwendbar ist.
Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klassen 1—3, ohne Zusatz von Oel hergestellt.
b) Nur meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 5 bezeichneten Vorräte:
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
18.
14.
15.
Gegenstand
A. Alte baumwollene Lumpen.
Alte weiße baumwollene Lumpen aller Art, ausgenommen gesondert gehaltene Gardinen, Mull, gehäkelte und gestärkte Sachen.
Alt trüb weiß Kattun, alle Sorten.
Alt weiß und trüb weiß baumwollgestrrckt.
Alte blaue Kattun-Lumpen-
Alt Hosenzeug und Englisch Leder.
Alt bunt baumwollgestrickt und Tricotagen, original und in Farben sortiert, außer schwarz.
B. Neue baumwollene Stoffabfall-.
Neue weiße Wäscheabschnitte, Kattun und Barchent, alle Qualitäten. .
Neue helle, bunte und farbige Kattune und Barchent, original und sortiert, in allen Qualitäten, ausgenommen, gesondert gehaltene rote, blaue und schwarze Abfälle, sowie Segeltuche.
Neu euglisch Leder.
Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klanen 5—18, ohne Zusatz von Oel hergestellt.
C. Unsortierte, sogenannte bunte Lumpen.
(Sammelware, nicht nach Stoffen und Farben geordnet.)
§ 8.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden!
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden,-
c) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden
de alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c ausgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten, soweit sie unter § 2a aufgeführt sind, bei diesen als beschlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgesührte Betriebe u. Personen: gewerbliche Betriebe: Papierfabriken, Kunst- woll- und Kunstbaumwollfabriken, Wäschefabriken und dergl.
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Ko: Missionäre u. dergl.
Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüros u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
§ 4.
Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden.
§ 5.
Ausnahmen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Juni 1915 gleich oder geringer waren als
je 1000 kg. von den Klassen 1—4
je 500 „ „ „ „ 5—14
je 2000 „ „ der Klasse 15.
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlängert der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
§ 6.
Beschlagnahmebestimmungen.
(Betrifft nur die unter § 2a aufgeführten Klassen 1—4.) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzu- bewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
Zu- und Abgänge sind entsprechend zu belegen.
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
den beschlagnahmten Beständen, welche mit kurzer Begründung versehen sein müssen, entscheidet die Kriegs- Rohstoff-Abteilung (Sektion W. 2) des Kriegsministeriums, Berlin S W 48, Verlängerte Hede- mannstr. 9 10.
Fortsetzung^auf der 4. Seite.
Bus der Heimat.
* (Viehfutter am Wegrande.) Bekanntlich ist in vielen Gegenden die Vegetation der Wegränder gegen ein geringes Entgelt an Häusler von Gemeindewegen verpachtet. In anderen Gegenden kümmert sich die Gemeindeverwaltung nicht darum: das Abweiden des Wegrandes steht hier jedermann frei. In Gegenden, wo das letztere der Fall ist, sieht man häufig Ziegen und auch vereinzelt Kühe das Abweiden besorgen. Mancherorts ist aber überhaupt keine Nutzung vorhanden. In der jetzigen Zeit, wo es notwendig ist, jedes Stück Land, das zur Ver- fütterung geeignete Pflanzen hervorbringt, auch aus- zunutzen, wäre es sehr wünschenswert, wenn den Gemeinden eine entsprechende Nutzung zur Pflicht gemacht würde. Selbstverständlich unterbleibt die Nutzung in Gegenden, deren Reinertrag pro Flächeneinheit sehr gering ist. In reichen Gegenden des Westens der Monarchie aber findet sich an den Wegrändern oft eine üppige Vegetation, die vollkommen unbenutzt bleibt. Ist dies der Fall, so hat der Landmann noch Schaden davon. Die unbenutzten Wegränder sind nämlich eine Heimstätte des Unkrauts. Von hier aus wird der Unkrautsameu vom Wind aus die Felder getragen, wodurch nicht selten das Wachstum der Kulturpflanzen schwer behindert wird. Schon aus diesem Grunde ist ein mehrmaliges Abweiden oder Abmähen der Wegränder dringend zu empfehlen. Der hierfür zu entrichtende Zins kann sehr gering bemessen werden. Unbedingt nötig ist dabei freilich, daß demjenigen, der das Nutzungsrecht erhält, die Nutzung auch zur^Pflicht gemacht wird.
Rotenburg a. d. F., »5. Mai. Die Tierärzte Rothe in Sontra, Dr. Feustel in Heinebach, Dr. Friedrich in Hersfeld und Dr. Parthelmes in Gerstungen haben die Erlaubnis erhalten, im Kreise Rotenburg Impfungen der Schweine gegen Rotlauf vorzunehmen.
Cassel, 29. Mai. Verurteilung wegen Lotteriever- gehens. Der Lotteriegeldeinnehmer Max P. aus Hamburg hatte im Casseler Bezirk eine Anzahl Lose der in Preußen verbotenen Hamburger Geldlotterie verkauft und in einem Falle auch einen Gewinn ausgezahlt. Wegen Vergehens gegen das Lotteriegesetz verurteilte ihn die Strafkammer zu 100 Mark Geldstrafe.
Wrexen, 30. Mai. Ein schwerer Unglücksfall mit tötlichem Ausgang hat sich in dem Sägewerk bei dem benachbarten Willebadessen ereignet. Ein junger Arbeiter namens Spieße, welcher an der Kreissäge beschäftigt war, wurde während des Betriebes von einem abfliegenden Stück Holz mit großer Wucht an den Kopf in der Nähe der Schläfengegend getroffen, so daß er sofort besinnungslos hinstürzte. Aerztliche Hilfe vermochte nichts mehr auszurichten, da die Schädeldecke geborsten war und infolge des starken Blutergusses ins Gehirn schon nach kurzer Zeit der Tod eintrat. Der Getötete war erst 17 Jahre alt.
1. Die von der Aktiengesellschaft von Stoffabfällen, Berlin W 85,
1. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W 85, Lützowstr. 83—36 (Feruspr.: Nollendorf 445 und 446, Tel.-Adresse: „Stoffwechsel") angekauften Mengen,
2. die von solchen Firmen oder Personen angekauften Mengen, die vom Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung als „Lieferer" der „Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffab- sällen" zugelassen sind.
Jede an
Verwendung und Verfügung ist
verboten.
Hiernach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmungen lediglich eine Verfügungsbeschränkung.
§ 7.
Ueber Gesuche um Freigabe von Teilmengen aus
Der sterbende Husar.
Leb wohl, leb wohl, Herr Kommandeur Leb wohl, ich geh zur Ruh.
Es fiel Dein treuer Patrouilleur Bei einem Ritt im Nu.
Leb wohl, leb wohl, lieb Regiment, Leb wohl, ich geh zur Ruh.
Husaren 14 Dich man nennt, Mögst weiter siegen Du.
Leb wohl, leb wohl, Rittmeister, „Held"!
Leb wohl, ich geh zur Ruh — Dein Meldereiter hier im Feld, Ruft's Dir im Sterben zu.
Leb wohl, leb wohl, o Eskadron, Leb wohl ich geh zur Ruh.
Es stirbt von Dir ein Reitersohn — Gönn' ihm die Grabesruh.
Lebt wohl, lebt wohl, Kam'raden Ihr, Lebt wohl, ich geh zur Ruh — Nehmt einen letzten Gruß von mir, Drückt mir die Augen zu.
Leb wohl, leb wohl, lieb Vaterland, Leb wohl, ich geh zur Ruh.
Im Sterben grüßt Dich meine yand, Halt aus im Kampfe Du.
Leb wohl, leb wohl, Geliebte mein, Leb wohl ich geh zur Ruh.
Mein Herz wird dennoch bei Dir sein, Deckt mich auch Erde zu.
Hersfeld.
Max Bauer, Ober-Postschaffner.
Wetteraussichten für Mittwoch den 2. Juni Wolkig, noch meist trocken, mild, südwestliche Winde.