Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Weiher
für den Kreis Hersfeld
Willst
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Nr. 101.
Sonnabend, den 1. Mai
1915
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Gegen st and
Gegenstand
Bekanntmachung
bett. Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
metallen.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ueber- tretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b" des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind,im Urteil für dem Staat verfallen erklärt treiben sönnen. § 1.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 1. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft; sie bildet eine teilweise Aenderung und Ergänzung der Verfügung M. 1831. /1. 15 K. R. A. vom 31. Januar 1915 und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten verfügenden Behörde beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügung M. 1831. /1. 15 K. R. A. treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verfügung außer Kraft und werden durch diese ersetzt.
Für die Meldepflicht u. die Beschlagnahme ist der am 1. Mai 1915 (Meldetag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
b) Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Mai 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. Ausgenommen bleiben ferner die durch eine Sonderversügung des Kriegsministeriums (Kriegsrohstoffabteilung) für Friedenszwecke freigegebenen Mengen.
d) Falls die im § 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Mai 1915 nicht erreicht sind treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
§ 2»
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom fest- gesetzen Meldetag ab bis auf Weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend ausgeführten Klaffen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klasse vorhanden sind), mit Ausnahme der Bestände, welche von den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. in Gewahrsam gehalten werden.
§ I Gegenstand
MJ__-__
1. Kupfer, unverarbeitet, raffiniertes und unraffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer.
2. Kupfer, vorgearbeitet,*) insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt geschritten, gebohrt, gedreht, gehobelt, gefräst, z" B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, Muttern, unfertige Armaturen, unfertige Gußstücke, Feuerbuchsen, ferner Kupfer plattiert und ausgezogen mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts, usw.
Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm, Seile
und Gewebe, die aus solchen Drähten hergestellt sind, Bleche und Folien in einer Stärke von weniger als 0,2 mm. Schrauben und Muttern mit einem Stückgewicht von weniger als 5 Gramm.
Kupfer, vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem andern Ueberzug aus Metall, Lack oder Farbe.
Kupfer-Drähte von mindestens 0,5 mm Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstoff, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seidenumhüllte oder mit Gummi isolierte Drähte) ferner blanke Bleikabel für eine Betriebsspannung bis ein- • schließlich 6600 Volt mit einem Gesamtkupfer- querschnitt von mindestens 95 qmm.
Kupfer, Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art.
Kupfer, in Legierungen mit Zink, unverarbeitet insbesondere Messing und Tomback in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
Kupfer in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere Messing und Tomback, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. Kupfer in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
Kupfer in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
Kupfer in Legierungen mit Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Nickelgehalt von mindestens 5 Prozent, insbesondere Neusilber, Alpaka, Alfenid; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
Kupfer in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 6—9a fallen und sofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet und vorgearbeitet, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
Kupfer in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 Prozent.
Kupfer, rein oder legiert, in Modellen für Gießereien, in Mutterplatten, ferner Galvanos, Tiefdruckwalzen- und -Platten, Aetzplatten, Messinglinien und dergl. für das graphische Gewerbe, Steindruckereien, Tapetendruckereien und Zeugdruckereien, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten.
Kupfer in Kupfervitriol.
Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
Nickel in Fertigsabrikaten mit einem Reingehalt von minbeften8 80 Prozent, ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Hausund den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebrauch unterliegen, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verknus bestimmt sind.
Nickel in Erzen, Sieben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Legierungen, sofern sie nicht unter Klasse 9a fallen, und plattiert, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens ein Prozent des Gesamtgewichtes, insbesondere Nickelstahl, Nickelsalze, Drähte, Bleche, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
Zinn, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 99,7 Prozent, insbesondere Barren; Folien, soweit nicht mit Blattmetall belegt, bemustert bedruckt ober lackiert; unfertige Kapseln, Tuben und Geschirre, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
») unter den Begriff „vorgearbeitet" fallen auch alle fertigen Einzelteile oder Zubehörteile, die noch nicht zu gebrauchsfertigen Apparaten und Gegenständen zusammengesetzt sind.
Ausgenommen sind die Teile, die sich am Tage, an dem die Beschlagnahmeverfügung in Kraft tritt, als Verbrauchsersatz für die Kundschaft fertig zum Verkauf aus Lager befinden.
16.
17.
18.
19.
20.
22.
Zinn, entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindestens 90 Prozent und weniger als 99,7 Prozent.
Zinn in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Salzen und Legierungen mit andern Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, unverarbeitet und vßr- gearbeitet, mit einem Zinngehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichtes, insbesondere auch Zinnchloride. Ausgenommen sind fertiges Misch- und Lötzinn mit einem Zinngehalt von weniger als 50 Prozent.
Aluminium, unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent in jeder Form, insbesondere Drähte, Seile, Bleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch als Altmaterial und Abfall jederArt, ausschließlich Aluminium- Pulver und Folien.
Aluminium in Legierungen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 60 Prozent des Gesamtgewichtes, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
Antimon, metallisch (Regulus) mit einem Reingehalt von mindestens 90 Prozent, Schwefelantimon (Crudum), Antimonoryd und Antimonerze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt, unverarbeitet und vorgearbeitet, auch als Altmaterial und Abfall" jeder Art, ausgenommen Brechweinstein.
Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, mit einem Antimongehalt von 2—6 Prozent, insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß- und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, Notenstichplatten, Stereotypplatten, auch Altmaterial.
Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, mit einem Antimongehalt von mehr als 6 Prozent, insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß- und Lagermetall, Schristmetall, Schriften, Notenstichplatten, Stereotypplatten, auch Altmaterial.
(Fortsetzung auf der vierten Seite.)
. Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 30. April. Am 1. Mai ist es Herrn Stadtrevisor Möller vergönnt, auf eine vierzig- jährige Tätigkeit in den Diensten der Stadt Hersfeld zurückzublicken. In unermüdlichem Fleiße und treuer Hingabe an seinen Beruf hat Herr Möller seine ganze Kraft in fast allen Zweigen der städtischen Verwaltung bewährt. Geachtet und geschätzt bei seinen Vorgesetzten und Kollegen, beliebt bei den Bewohnern der Stadt Hersfeld steht Herr Möller heute vor dem Abschluß einer langjährigen segensreichen Tätigkeit. Alle, die mit ihm dienstlich und außerdienstlich verkehrten, wissen sein zuvorkommendes und stets hilfsbereites Wesen zu schätzen. Mit Rat und Tat steht er stets allen, die seine Hilfe in Anspruch nehmen, in liebenswürdigster Weise znr Seite. Möge es Herrn Möller vergönnt sein, noch lange Jahre in bester Gesundheit seines Amtes zu walten!
Bebra, 27. April. Eine erschütternde Kunde traf von Tübingen hier ein. Studiosus Hermann Kappes, der älteste Sohn unseres ersten Pfarrers, hatte sich vor einigen Tagen erst nach dort begeben, um dem theologischen Studium obzuliegen. Am Sonntag morgen nun wurde der 19jährige Jüngling, während des Gottesdienstes, an dem er mit einem Freunde teilnahm, von einem Herzschlag betroffen, sodaß er sofort verschied.
Eschwege, 27. April. Im Interesse der im Felde stehenden Krieger wie auch der Einwohnerschaft hat der Magistrat, im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Postamt auf dem Rathause eine Kriegsschreib- stube eingerichtet.
Frankfurt a. M., 28. April. Der Rentner Friedrich Daube, Schaöockftr. 11, ein mehrfacher Hausbesitzer, ließ sich, als im Spätsommer eine bei ihm wohnende Kriegerfrau die fällige Miete nicht auf Heller und Pfennig bezahlen konnte, zu schweren Beleidigungen des Heeres hinreißen. Auch den Kaiser machte der Mann zum Gegenstand seiner unflätigen Bemerkungen. Während er von der Anklage wegen Majestätsbeleidigung freigesprochen wurde, da ihm die Ueber- legung gefehlt habe, verurteilte ihn die Strafkammer wegen Beleidigung des preußischen Heeres zu 6 Monaten Gefängnis. Die von Daube gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde jetzt vom Reichsgericht verworfen.