Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. SS.
Donnerstag, den ÄS. April
1915
Aus der Heimat.
* Der allgemeine Wandertag der d e n t s ch e n T u r n e r ist der Himmelfahrtstag (13. Mai). Im ganzen deutschen Reiche, also auch in unserer engeren Heimat, werden die Turnvereine an diesem Tage Turnmärsche veranstalten.
* (Papieraufschlag.) Sämtliche Papierfabriken in Deutschland sind durch die erschwerenden Umständen, die der Krieg veranlaßte, genötigt, mit den Preisen aufzuschlagen, und zwar für Druck-, Schreib-, Briefpapier, Briefumschläge und alle anderen Papierwaren. Die Verkäufer und Druckereien ohne Ausnahme müssen daher mit ihren Preisen um lO°/o in die Höhe gehen.
* (Regelung von Gnaden g e b ü h r n i s s e n.) Bei der durch die Allerhöchste Ordre vom 16. 12. 1914 (Armee-Verordnungsblatt 1915 S. 45) bedingten Gegenüberstellung der Friedens-Gnadengebührnisse mit den Kriegsgnadengebtthrnissen ist zu beobachten: Als Friedens-Gnadengebührnisse gelten: a. bei aktiven Offizieren und Gehalt empfangenden Unteroffizieren die aus der Kriegsbesoldung herznleitenden und nach § 10,1 der Friedensbesoldungsvorschrift zu bemessenden Friedensgebührnisse nebst dem Wohnungsgeldzuschutz bcz. Servis nach dem Satze des letzten Friedensstandorts. b. bei den pensionierten Offizieren die in Friedenszeiten eine Friedens Eiatsstelle innehatten (Bezirkskommandeure usw.), die Pension und der Wohnungsgeldzuschutz nach dem Satze des letzten Friedens-Standortes, sowie gegebenenfalls die unter Ziffer 7 f des Erlasses vom 1. 6. 1906 (A. V. Bl. S. 141) festgesetzte Servisvergütung. c. bei den erst in Kriegszeiten wiederverwendeten pensionierten Offizieren die bis dahin bezogene Pension. Treten bei Gehalts- oder Löhnungsempfängern an die Stelle der Gnadengebührnisse die höheren Versorgungsgebührnisse, zu denen auch das Kriegselterngeld zu rechnen ist, so setzen diese — unbeschadet des dem Verstorbenen bereits gezahlten Diensteinkommens — nach § 29,1 des Militär-Hinterbliebenengesetzes mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage ein. — Bei etwa erforderlichem Ausgleich für die rückliegende Zeit sind die nachzuzahlenden Gnaden- oder Bersorgungsgebührnisse voll auf den Pensionsfonds des Kriegsjahres-Etats anzuweisen.
* (A us la nds ur lau b.) Das allgemeine Verbot des Auslandsurlaubs — Erlaß vom 24. 2. 1915 (Armee-Verorönungs-Blatt S. 86 87) gilt für alle Heeresangehörigen. — Bei den ausnahmsweise zugelassenen Beurlaubungen nach Kurorten in Oesterreich- Ungarn sind die Heeresangehörigen verpflichtet, sich durch einen mit dem Dienststempel versehenen Urlaubsschein und nach § 1 der Verordnung über anderweite Regelung der Paßpflicht vom 16. 12. 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 521) außerdem durch einen Paß auszuweisen. Heeresangehörige, die dienstlich auf dem Wege zum östlichen Kriegsschauplatz österreichisches Gebiet betreten, bedürfen keines Passes. — Urlaub nach Kurorten in Oesterreich-Ungarn darf nur von den stellvertretenden Generalkommandos und den in der Urlaubsbesngnis gleichgestellten sonstigen stellvertretenden Kommandobehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit bewilligt werden. — Anmerkung. Der Paß wird von den zuständigen Behörden (in Preußen die Regierungspräsidenten, Landräte und die vom Präsidenten ermächtigten städtischen Polizeiverwaltungen) auf unmittelbares Ansuchen gegen Vorlage des Urlaubsscheins ausgestellt. Er muß mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie, des Inhabers aus neuester Zeit, mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie, sowie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen sein, daß der Inhaber tatsächlich die durch die Photographie dargestellte Person und die Unterschrift eigenhändig vollzogen ist. Die Photographie ist auf dem Paß aufzukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel etwa halb anf der Photographie, halb auf dem Papier des Passes angebracht ist. Die amtliche Bescheinigung muß von der Polizeibehörde des Wohnortes ausgestellt sein. Der Paß bedarf des Visums eines diplomatischen oder konsnlarlschen Vertreters von Oesterreich-Ungarn.
* (Fahrpreisermäßigungen für j u g e u d l i ch e P e r s v n e n und Helferinnen zu Feldbe- stellungsarbeiteli für die Dauer des Krieges.) A. 1. Jugendliche Personen, die sich unter Leitung von Jugendpflegevereinen (Jungdeutschlandbund, Pfadfinder usw.), freiwillig während einzelner Tage der Woche mit Gemüsebau und Feldbestellung in der
Nähe größerer Städte beschäftigen sowie ihre Leiter- werden für die Dauer des Krieges für Fahrten vom Wohnort nach der Arbeitsstelle und zurück auf den preußisch-Hessischen sowie auf den übrigen deutschen Staats- und Reichs- und verschiedenen Privatbahnen, die diesen Bestimmungen voll oder beschränkt beitreten, in der 4., und auf Strecken, wo diese nicht geführt wird, in der nächsthöheren Klasse der Eil- oder Personenzüge auf Arbeiterrückfahrkarten befördert. 2. Die jugendlichen Personen dürfen das 20. Lebensjahr nicht überschritten haben, Kinder unter 10 Jahren genießen keine besondere Vergünstigung. 3. Die Arbeiterrückfahrkarten werden von den Fahrkartenausgaben nur gegen Vorlegung eines besonderen von den Jugendpflegevereinen unterschriebenen und abgestempelten Ausweises abgegeben, der den namentlich zu bezeichnenden Inhaber zur Lösung der Arbeiterrückfahrkarten berechtigt. 4. Zur Ausstellung der Ausweise sind nur die Jugendpflegevereine wie zu 1 genannt berechtigt, die auf Antrag von der Eisenbahnverwaltung besonders anerkannt sind. Nur an diese werden die Ausweisvordrucke von der Eisenbahnver- waltnng abgegeben. 5. Die Vergünstigung wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob das zu bewirtschaftende Gelände eigener Besitz des Vereins ist oder für Rechnung andrer Besitzer bewirtschaftet wird. 6. Die Arbeiterrückfahrkarten können an jedem beliebigen Tage gelöst werden mit der Berechtigung zur Rückfahrt innerhalb 7 Tagen. 7. Die Benutzung der Arbeiterkarten kann für bestimmte Tage, Tageszeiten und Züge durch Schalteraushang ausgeschlossen werden. Ebenso ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Fahrtteilnehmer in der Zahl zu beschränken, oder auf bestimmte Züge zu verweisen. Die Ausweisvor- örucke werden durch Vermittelung der zuständigen Königlichen Eisenbahndirektion an die Jugendpflegevereine kostenlos abgegeben. B. 1. Die von der „Gemeinnützigen Genossenschaft für landwirtschaftliche Verwertung von Baugelände" in Berlin oder von anderwärts etwa sich bildenden ähnlichen Genossenschaften herangezogenen freiwilligen und unbesoldeten weiblichen Hilfskräfte, sog. Helferinnen, die nicht nur den Ansiedlern und Gemüselandpächtern mit Rat und praktischer Arbeit zur Hand gehen, sondern auch das von der Genossenschaft in eigene Bearbeitung genommene Gelände bewirtschaften, erhalten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort Arbeiterwochenkarten gegen eine Bescheinigung, welche die ebenfalls namentlich zu bezeichnende Inhaberin berechtigt, Arbeiterwochenkarten zu lösen. 2. Die Arbeiterwochenkarten gelten 14 Tage in der Weise, daß die Karten innerhalb dieser Zeit an 6 beliebigen Tagen, die nicht unmittelbar aufeinander zu folgen brauchen, benutzt werden können. Im übrigen gelten die Vorschriften zu A, soweit unter B nichts anderes bestimmt ist.
* (Keine Ortsangabe in Todes-Anzeigen von Kriegern.) Nach einer Entscheidung des Generalstabschefs des Feldheeres ist in den Verlustlisten künftighin nur noch die Zeitangabe, nicht mehr die Ortsangabe bekannt zu machen. Anf die Familien- Todesanzeigen findet diese Entscheidung sinngemäße Anwendung. In Todesanzeigen, Kriegsteilnehmer- Zusammenstellungen u. dergl. darf also der Ort und Kriegsschauplatz in Verbindung mit der Angabe des Truppenteils überhaupt nicht genannt werden.
* (Krieg auch mit den Fremdwörter n.) Während unsere Krieger mit Leib und Leben das Vaterland freihalten von unseren zahlreichen Feinden, ist es in der Heimat jedermanns Pflicht, dafür zu sorgen, daß auch deutsche Sitte, deutsche Bildung, deutsche Sprache befreit werden von fremdländischen Eindringlingen. In diesem Sinne ist in einzelnen Bezirken unseres Vaterlandes bereits verboten worden, in Aufschriften an Häusern und Kaufläden sowie in öffentlichen Ankündigungen andere Worte und Bezeichnungen anzuwenden als deutsche. Von einem solchen Verbot sieht das stellv. Generalkom- mando des 11. Armeekorps vorläufig ab; es vertraut der Bevölkerung, deren gesundes und vaterländisches Empfinden sich schon so oft bewährt hat, daß sie aus freien Stücken selbst dafür sorgen wird, unsere Muttersprache von der Ausländerei zu befreien. Sorge ein jeder dafür, daß dem Unwesen der Fremdwörterei und Ausländerei ein für allemal ein Ende gemacht werde!
»(Der S t a n d der W i n t e r s a a t e n.) Die amtlichen Ermittelungen über den derzeitigen Stand der Wintersaaten stellen sich folgendermaßen: Weizen ist zwischen gut und Mittel gewertet, Roggen mehr mittet wie gut, Klee etwas mehr mitte! wie gut und Wiesen mehr gut wie mittet. Weizen ist etwas schlechter als zur selben Zeit im Vorjahre, ebenso Roggen, Klee und Wiesen, doch ist der Unterschied nur ganz un- nnerheblich.
* (U e b e r z ä h l i g e G c f r e i te.) Das „Armee- verordnungsblatt" teilt mit: Zur Erweiterung der Möglichkeit, tüchtige, durch gute Leistungen und besonderen Diensteifer sich hervortuende Mannschaften auszuzeichnen, wird genehmigt, daß bei allen Truppenteilen unb sonstigen Formationen, ausgenommen bei immobilen Ersatztruppenteilen, überzählige Gefreite
ohne Gewährung der höheren Gebührnisse ernannt werden. — Ihre Zahl darf im Höchstfälle die der etats- mäßigen Gefreitenstellen erreichen. Vornehmlich sind Mannschaften zu berücksichtigen, die ihre aktive Friedensdienstpflicht bereits erfüllt haben. Für Mannschaften immobilier Formationen, bei denen dies nicht zutrifft, ist eine Mindestzeit von einem Jahr Bedingung. Die Sonderbestimmungen für Leute mit der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst werden hierdurch nicht berührt. — Im Sinne des § 16 der Kriegsbesoldungsvorschrift über den Etat vorhandene Gefreite sind nicht anzurechnen, jedoch vor den überzähligen Gefreiten in freiwerdende etatsmäßige Stellen einzureihen.
* Der 53. Verbandstag hessischer Vorschutz- und Kreditvereine hat am letzten Sonntag in Cassel stattgefunden. Die Teilnehmerliste ergab die Anwesenheit von etwa 100 Teilnehmern aus 23 hessischen Vorschuß- und Kreditvereinen. Mit Rücksicht auf den Ernst der Zeit wurde von festlichen Veranstaltungen jeder Art abgesehen. Als Ort für den nächsten Verbandstag wurde Bad Wildungen bestimmt.
Hersfeld, 21. April. Wer ist bei Ueberschreitung der Höchstpreise strafbar? Die Frage wird oft gestellt, wer eigentlich bei der Ueberschreitung der Höchstpreise strafbar ist, ob der Verkäufer oder auch der Käufer. Nach dem § 6 Ziffer 1 und 2 der neuen Fassung des Höchstpreisgesetzes vom 17. Dezember 1914 wird nicht nur der, welcher die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, sondern auch der bestraft, der einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Mit anderen Worten: strafbar ist nicht nur der Vekäufer, sondern auch der Käufer.
):(Hersfeld, 28. April. Herr Stabsarzt Dr. B a r t h Hersfeld erhielt das Ritterkreuz 1. Klasse des Königl. Württembergischen Frier »tchordens mit Schwertern.
Cassel, 27. April. Ein dreister Einbruchsdiebstahl wurde in der vorletzten Nacht in der Gießbergstraße verübt. Spitzbuben drangen in das Gebäude eines Bierverlegers ein, holten ein Pferd aus dem Stalle, spannten an und hießen sieben Zentner Hafer mitgehen. Den Hafer verkauften sie an einem Fuhrunternehmer. Das Fuhrwerk ließen sie später in der Jägerstraße stehen. ' Die Polizei verhaftete vier Burschen in der Altstadt, die dieses Streichs verdächtig sind.
Münden, 26. April. Wie das Kommando des Offizier-Gefangenenlagers mitteilt, ist abermals einer der flüchtigen gefangenen Offiziere ergriffen worden und zwar der russische Oberleutnant Kruponiuff. Man hat ihn in der Gegend von Osnabrück festgenommen. Es fehlt von den Flüchtlingen also nur noch einer, der russische Oberleutnant Tarastow.
Haina, 27. April. Von den in der hiesigen Landesanstalt untergebrachten Geisteskranken entflohen vier. Zwei konnten wieder ergriffen werden, die anderen, fast gänzlich unbekleidet, sind noch nicht dingfest gemacht. Da es sich um einen Raubmörder und einen zweiten gemeingefährlichen Verbrecher handelt, heißt es in den benachbarten hessischen und waldeckischen Gemeinden: Augen offen halten!
Allendorf a. W., 27. April. Ein junger Hausbursche aus dem Kreise Eschwege, welcher vor einigen Wochen von einem hiesigen Hotel aus dem Dienst entlassen war, hatte sich während dieser Zeit herumgetrieben. In der Nacht zum Sonntag hatte sich der Bursche in den Warteräumen des hiesigen Bahnhofs einschließen lassen, dort auf einem Sofa geschlafen. Behältnisse erbrochen und den Inhalt einer Skatgesellschaftskape mitgehen heißen. Mit dem Frühzuge fuhr er dann nach "Niederhone, wurde aber dort von der Polrzer festgehalten und nach hier gebracht, wo die Gendarmerie ihn in Empfang nahm und in Nummer Archer brächte.
Mühlhausen, 27. April. Dem Beispiel anderer Städte folgend, soll am Geburtstage des Kronprinzen, am 6. Mai einen Nichtrauchertag stattsinden. Die sämtlichen Beträge, die durch den freiwilligen verzicht der Raucher auf den Genuß einer Z'garre oder Zigarette sich ergeben werden — man nimmt 30 Ps. pro Kopf an - sollen zum Ankauf von Zigarren und Zigarretten sowie Tabak für unsere Truppen verwendet werden.
Fulda, 26. April. Der Kreisausschuß des Kreises Fulda beabsichtigt, jedem Kreiseingesessenen, der sich während der Kriegszeit in irgend einer Weise um Reich, Staat, Kreis oder Gemeinde verdient macht sei es, daß er als Beamter seine Pflicht besonders gewissenhaft erfüllt, sei es, daß er als Privatperson durch Opfermut, Spürsinn, vaterländische Gesinnung oder sonstwie sich hervortut, als Anerkennung und zur dauernden Erinnerung an die große Zeit ein Geschenk zu machen, als welches vorläufig ein eingerahmtes Kaiserbild mit persönlicher Widmung in Aussicht genommen ist.