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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. *

für den Kreis Hersfeld

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Nr. 95.

Sonnabend, den 34. April

1915

Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln.

Vom 12. April 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.

§ 1-

Unter der BezeichnungReichsstelle für Kartoffel­versorgung" wird eine Behörde gebildet, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Reichskommissar als Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern. Ihr steht der Beirat zur Seite, der sich aus sechs Vertretern der Landwirtschaft und insgesamt sechs Vertretern der Städte, des Handelt und der Verbraucher zusammen- setzt. Der Reichskanzler ernennt den Reichskommissar und die Mitglieder der Reichsstelle nnd des Beirats: er erläßt die näheren Bestimmungen.

§ 2.

Die Reichsstelle für Kartoffelversorgung hat für die Verteilung von Kartoffelvorräten zur Ernährung der Bevölkerung im Reichsgebiete zu sorgen. Sie hat sich dabei die Hilfe der Kommunalverbände zu bedienen. In erster Linie ist der Bedarf der minder­bemittelten Bevölkerung zu berücksichtigen.

Hus der Heimat.

§ Hersfeld, 28. April. Die Maul- und Klauen- s e u d) e ist ausgebrochen in Hebel (Kr. Homberg), auf Gut Wintrup (Gemeinde Sandenbeck). Erloschen ist die Seuche in Arnsbach und Borken (Kr. Homberg), sowie in Fronhausen.

Oechsen, 21. April. Ein Unglücksfall mit tödlichem Ausgang ereignete sich gestern nachmittag hier. Der Schornsteinbauer Knauf aus Borsch b. Geisa war da­mit beschäftigt auf der Gewerkschaft Heiligenmühle die Schornsteine zu streichen. Durch irgend einen Umstand stürzte er aus ca 25 Meter Höhe ab und war sofort tot. Das Bedauern um den allgemein bekannten und beliebten Mann ist ein allgemeines.

Marburg, 20. April. Ein interessanter Wilderer­prozeß kam heute vor der Strafkammer zur Verhand­lung. Angeklagt war der LandwirtHeinrich Wettlaufer aus Lingelbach (Schwalm) und dessen Sohn Georg. Beide, schon lange im Verdacht der Wilddieberei stehend, waren an einem Augustsonntag des vorigen Jahres auf einem Pürschgang in den Frhr. v. Dörnbergschen Waldungen von zwei Förstern überrascht worden. Die mit Schrot geladene Flinte der Beiden wurde bei dem Sohn gefunden, der sie unterm Rock verborgen hatte. Wenn danach die Absicht ihres Aufenthaltes im Wald auch unzweideutig feststand, so hatten die Beiden den Förstern gegenüber dennoch schnell Ausreden bei der Hand. So wollten sie es anf feindliche Flieger abgesehen haben, eine Erklärung, die sie auch heute vor der Strafkammer abgaben. Von dem Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, daß man beim Streifen durch Walddickichte doch schwerlich feindliche Flieger aufstöberte, wollten sie nun auf einmal mit einer Streife nach Personen dem Vaterland nützlich gewesen sein, die die Brunnen mit Cholerabazillen vergiften sollten. Da die Zeugen bekundeten, daß die Ange­klagten häufig Rehwild verkauft haben, standen die wahren Gründe des Streifganges umso sicherer fest. Das Gericht erkannte gegen die vorbestraften Ange­klagten auf je drei Jahre Gefängnis. Die beiden russisch-polnischen Arbeiter Gebrüder Krätzel, die den Gutsbuchhalter Kranz auf dem v. Gtlsascheu Gutshof in Gilsa angegriffen und lebensgefährlich verletzt hatten, wurden zu je 2>-Jahren Gefängnis verurteilt.

Rundschreibeu, betreffend die Aus- schliebung von Stroh r«r Fütterung.

(Schluß.)

Das Verfahren wird, soviel bekannt, noch jetzt von v. Seidl in der Zuckerfabrik Stermtz (Mähren) praktisch zur Ochsenmast verwertet (das bezügliche Referat findet sich in der Chemiker-Zertung, Cöthen 1907, Nr. 40, Seite 517.) Der Häcksel wird in zwer Kugelkocher von 3 m Durchmesser gebracht, diese sind um eine horizontale Achse drehbar, man gibt den­selben alle halbe Stunde u Drehung. Man bringt in einen Kocher 1400 kg Stroh und setzt dann gprozentige Sodalauge Hinzu, erhitzt 4 Stunden bei 4

§ 3.

Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kartoffeln nicht innerhalb des Bezirkes vorhanden sind, melden die Kommunalverbände den Fehlbetrag, der durch freihändigen Ankauf nicht ge­deckt werden kann, unter eingehender Begründung seiner Höhe bei der Reichsstelle für Kartoffelversorgung an. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Be­rechnung des Fehlbetrags anfstellen.

Ob und inwieweit die Anmeldungen der Kom­munalverbände zu berücksichtigen sind, entscheidet die Reichsstelle.

§ 4.

Die Kommunalverbände haben den Ersuchen der Reichsstelle Folge zu leisten. Die Reichsstelle kann insbesondere bestimmen, welche Kartoffelmengen aus einem Kommunalverband an die Reichsstelle oder andere Kommunalverbände abzugeben sind. Dabei sind, soweit die Kartoffeln im Eigentume des ab­gebenden Kommunalverbandes stehen, diesem die Selbstkosten zu vergüten.

Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung zur Abgabe ausstellen.

§ 5.

Kommunalverbände, aus denen hiernach Kar­toffeln abzugeben sind, haben die Mengen, die sie nicht freihändig ankaufen können, sicherzustellen. Auch die Reichsstelle kann Kartoffelmengen sicherste He-n.

Die Sicherstellung erfolgt nach den §§ 2 und 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 iu der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) mit folgenden Maßgaben:

Die Anordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Höchstpreis­gesetzes) ist bei Landwirten nicht auf die Vorräte zu erstrecken, die zur Fortführung ihrer Wirtschaft er­forderlich sind. Der Reichskanzler kann Grundsätze Atmosphären Druck und 6 Stunden bei 6 Atmosphären. Die Anlage in Stetnitz, die für 600700 Ochsen hin- reicht, kostet 17 000 Kronen (14 500 Mk.) Die Unkosten betragen für 100 kg Stroh 1,69 Kronen (1,44 Mk.), und und es bleibt ein Gewinn von 2,75 Kronen (2,34 Mk.) für den Doppelzentner Stroh.

Das zweite von Lehmann vorgeschlagene Ver- sahren vermeidet die Verwendung der kostspieligen Anlagen von drucksicheren Kugelkochern und läßt sich mit jedem einfachen Kartoffelkocher durchführen. Diese Dämpfer werden in derselben Weise, wie oben beschrieben, mit dem von Aetznatronlauge durch­tränkten Häcksel beschickt und das Material 46 Stunden lang gekocht. Wenn der Häcksel aus dem Kessel kommt, läßt man die überflüssige Lauge, die etwa die Hälfte des unverbrauchten Natrons enthält, ablaufen, vermischt ihn mit etwas Heu oder beliebigem anderen Futter und packt ihn in einen in überdecktem Raum hergestellten Kasten, um ihn hier eine Woche lang der Selbsterhitzung zu überlassen. Die Mischung wird in den Kasten eingetreten, nach erfolgter Füllung werden Bretter aufgebracht, die mit Steinen etwas zu beschweren sind. Die Kästen werden ^ Stein stark in Zement 1 m hoch aufgemauert und innen unter Abrundung der Ecken glatt verputzt. Es sind 3 solche Kasten notwendig, und es muß demgemäß dreimal in der Woche aufgeschlossen werden. Bei der Gärung gehen nur etwa 4% der organischen Substanz in Ver­lust, die dabei erzeugten Säuren bewirken ebenso wie die beim Kochen unter hohem Druck erzeugten eine Neutralisierung der Lauge, außerdem macht die Gärung, wie das bei Selbsterhitzung stets der Fall ist, das Futter schmackhafter. Ob dabei die Benutzung von Säurereinkultnren, wie sie neuerdings das In­stitut für Gärungsgewerbe in Berlin für die Kar­toffeleinsäuerung vorgeschlagen hat, von Vorteil ist, muß noch festgestellt werden.

Beide Verfahren sollten in der heutigen Zeit zur Vermehrung der Futterbestände Verwendung finden, und die beteiligten Kreise der Industrie und Land­wirtschaft, ebenso wie die Versuchsstationen sollten sich an der Weiterausbildung beteiligen und etwa erzielte brauchbare Ergebnisse ungesäumt durch Ver­öffentlichung der Allgemeinheit zugänglich machen. Aufgabe der Versuchsstationen wird es vor allem sein, praktische Beispiele von Futtermischungen unter Verwendung einer möglichst großen Menge aufge­schlossenen Stohes für die verschiedenen Fütterungs­zwecke aufzustellen, die von der Praxis direkt über­nommen werden können, und außerdem festzustellen, ob es möglich ist, durch Verwendung eines größeren Prozentsatzes von Aufschließungsmitteln eine weitere Erhöhung der Verdanlichkeit der Strohsubstanz her- beizuführen.

Für das erste Verfahren kommen in Betracht alle industriellen Anlagen, die über die erwähnten Donkinkocher, Autoelaven oder ähnliche Einrichtungen verfügen, namentlich solche, die zurzeit nicht voll be­schäftigt sind,- in erster Linie also die Anlagen der Papier-, der chemischen, der Seifen- und Konserven- Jndustrie. Diese Anlagen sind vielfach auch mit Trockenvorrichtungen versehen, so daß die nachherige 1

darüber aufstellen, welche Vorräte zur Fortführung der Wirtschaft als erforderlich anzusehen sind.

Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte zu ver­wahren und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmmt; er erhält hierfür eine angemessene Vergütung, die von der Reichsstelle festgesetzt wird.

Die §§ 2 und 4 des Höchstpreisgesetzes finden gegen Besitzer von Kartoffeln auch insoweit An­wendungen, als Höchstpreise nicht festgesetzt sind. Dabei treten an Stelle des Höchstpreises die Selbst­kosten. Die Vorschriften im § 6 Nr. 3, 4 und 5 des Höchstpreisgesetzes finden auch in diesen Fällen An­wendung.

Bei der Sicherstellung darf nicht zurückgegriffen werden auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe­sondere im Eigentume der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung oder eines Kommunalver­bandes oder der Trockenkartoffel-Verwertungsgesell- schaft m. b. H. in Berlin oder der Zentraleinkaufs- Gesellschast m. b. H. in Berlin stehen.

Auf Mengen, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, darf nicht zurückgegriffen werden, wenn diese Verträge nachweislich vor dem Inkraft­treten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind und wenn ihr Inhalt von einem der Vertrag­schließenden bis zum 26. April 1915 einschließlich dem Kommunalverband, in dem die zu liefernden Kar­toffeln lagern, mitgeteilt ist. Der Kommunalverband hat die Mitteilung bis zum 5. Mai 1915 einschließlich an die Reichsstelle weiterzugeben. Der Rückgriff ist zulässig, wenn die Reichsstelle es genehmigt oder verlangt.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Trocknung des aufgeschlossenen Häcksels in Frage kommt, um ihn auf größere Entfernungen transport­fähig zu machen.

Für das zweite Verfahren gilt es, die in land­wirtschaftlichen Betrieben vorhandenen Vorrichtungen auszunutzen. Die Arbeitszeit der Brennereien ist demnächst zu Ende, möglicherweise lassen sich die Henzedämpfer für die Stohaufschließung verwenden, wenn es gelingt, die Entleerungsvorrichtungen in einfacher Weise abzuändern.

Man soll derartige Maßnahmen in ihrer Bedeutung nicht überschätzen, immerhin sei darauf hingewiesen, daß die Strohernte Deutschlands auf 40 Millionen Tonnen geschützt werden kann, wovon zu normalen Zeiten etwa 1 ? verfüttert wird. In diesem Jahre wird das Stroh schon an sich in erheblich größerem Um­fange zur Fütterung herangezogen werden. Trotzdem bleibt zur Herstellung von Strohmehl und zur Aus­schließung von Stroh nach den angegebenen Verfahren noch genug Rohmaterial übrig. Der Ausfall an Stroh zum Einstreuen wird recht beträchtlich sein, und schon mit Rücksicht auf die mit der Menge der Ein­streu in Zusammenhang stehende Düngererzeugung muß das sonst zur Streu verwendete Stroh auf andere Weise ersetzt werden. Hierbei kommen als Ersatzstoffe in erster Linie in Betracht: Torf-, Wald-, Laub-, Heide-, Ginster- und Plaggenstreu. Die Herstellung von Torf­streu sollte, wenn nötig unter Verwendung von Kriegsgefangenen, auf das äußerste gesteigert werden, desgleichen sollten alle übrigen Möglichkeiten der Streuwerbung voll ausgenutzt werden, um die er­forderliche Stenge Stroh zur Fütterung freizu­machen.

Berlin, den 24. März 1915.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten. Freiherr von S ch o r l e m e r.

Die rote Role von Reulchateau.

IV. Das Mädchen.

1.Die Rose, die ich dem Liebsten gab, Hat er getragen am Herzen O Rose, sage wie starb mein Knab Und dachte er mein in den Schmerzen?"

2.Er sprach: Du liebliches Kind vom Rhein, Mein Herz, mein Herz ist zerrissen.' Nun wirst Du Herrliche doch nicht mein Nur einmal möcht ich Dich küssen.

3. O küsse, liebliches Mädchen Du, Die Seele mir von dem Munde, Dann geh, dann geh ich zur seeligen Ruh' Wie schmerzt, wie schmerzt mich die Wunde!

4. Und als sein Geist aus dem Körper floh, Der schöne, herrliche große,

Haucht er:O Tag von Neufchateau, Ade, Du liebliche Rose!"

5. Und seine Seele blieb stehen bei mir, Noch einmal an mich zu schauen, Bis Gottes Engel hinauf mit ihr Entschwebt zu himmlischen Auen!"

Armin Kraft.