Hersfelder Tageblatt
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Nr. 94.
Freitag, den 33. April
1915
Teil.
Beflmlltmilchllllg
der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.
Vom 31. März 1915.
Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 203), betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5 Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8), wird die Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.
§ 1.
Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen verwendet werden.
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle des § 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren Bereitung mehr als zehn Gewichts- teile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl oder mehlartiger Stoffe verwendet werden.
§ 2.
Bei der Bereitung von Brot dürfen ungemischtes Weizenmehl, Weizen- und Roggenauszugsmehle nicht verwendet werden.
§ 3.
Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizen-
Bus der Heimat.
* (Bekommen wir einen warmen Sommer?) Diese schwerwiegende Frage hat soeben Assistent Fischer-Darmstadt mit Hilfe einer eigenen Theorie über Beziehung der Sonnenflecke zur Erde beantwortet. Danach sind die Aussichten günstig.
* (Gilt die während der Kriegszeit festgesetzte Polizeistunde auch für g e s ch l o s s e u e Gesellschaften ?) Es war bisher zweifelhaft, ob die während des Kriegszustandes festgesetzte Polizeistunde für Gastwirtschaften auch von sogenannten geschlossenen Gesellschaften ein- zuhalten ist. Zu dieser Frage hat das Reichsgericht jetzt Stellung genommen und ausgesprochen, daß geschlossene Gesellschaften an sich nicht unter die Polizeistunde fallen, daß zwar das Gegenteil von der Militärbehörde kraft der ihr durch die Verhttnguug des Belagerungszustandes oder des Kriegszustandes übertragenen Gewalt verfügt werden kann, daß das dann aber in ihrer Anordnung hinreichend klar zum Ausdruck kommen muß. Setzt die Militärbehörde nur ganz allgemein eine bestimmte Polizeistunde fest, ohne in der Verfügung über geschlossene Gesellschaften etwas zu sagen, so brauchen sich hiernach die letzteren nicht nach der Polizeistunde zu richten. Es fragt sich aber, ob im einzelnen Falle eine geschlossene Gesellschaft vorliegt. Das bloße Zsammenwirken einzelner Gäste in einer öffentlichen Gastwirtschaft über die Polizeistnnde hinaus, nachdem beim Eintritt dieser der Wirt die Tür verschlossen hat, ist nicht als eine geschlossene Gesellschaft anzusehen.
8 Hersfeld, 21. April. (Die Hederichbe- kämpfung mit feingemahlenem Kainit.) Nach zahlreichen Versuchen in den letzten Jahren hat pch der feingemahlene Kainit als ein recht geeignetes und wirksames Mittel zur Hederlchbekampfung er- wiesen und als solches bereits in vielen Gegenden Eingang verschafft. Bei günstigem Wetter -morgens Tau, tagsüber Sonnenschein, — toten 3—4 Ctr. fg. Kainit, auf einen Morgen berechnet, den noch (möglichst) jungen Hederich mit Sicherheit. Ist der Hederich schon größer, so sind 4—6 Ztr^tzro Morgen erforderlich, aber auch dann ist der Erfolg noch sicher. Was die Verwendung von fg. Kainit besonders geeignet macht, ist der Umstand, daß sich die düngende Wirkung des Kainits fast durchweg vorteilhaft be- merfbar gemacht hat, besonders bei starkenen Gaben, die anreizeud auf das Wachstum der Kulturpflanzen bezw. anfschließend auf das. Nahrstoffkapital des Bodens zu wirken scheinen. Ein Uebelstand stellt sich indes bei dem fg. Kainit insofern ein als derselbe bei längerem Lagern zusammenballte und leicht klumpig wurde, was der feinen Verteilung, worauf es ja gerade bei der Hederichbekämpfung ankommt, entgegenwirkte. Diesem Uebelstande ist neuerdings dadurch abgeholfen worden, daß das Kalisyndikat eine
mehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung verwendet wird, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, sowie daß an Stelle des Roggenmehlzusatzes Kartoffel oder andere mehlartige Stoffe verwendet werden.
§ 4.
Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
§ 5.
Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden.
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffelln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet sind, muß mit dem Buchstaben „K" bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Gewichtsteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß das Brot mit dem Buchstaben „KK" bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden. Die ^andeszentralbehörden können aus besonderen Gründen zulassen, daß das Roggenmehl bis zu dreißig Gewichtsteileu durch Weizenmehl ersetzt wird.
Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, auch Soja- bohnenmehl, Erbsenmehl, Gerstenschrot, Gerstenmehl, Mischung von fg. Kainit mit 3% Kieselgur liefert. Diese Mischung läßt sich lange Zeit aufbewahren, ohne hart und klumpig zu werden, infolgedessen sehr gut verstreuen und gleichmäßig verteilen, wodurch der höhere Preis von 0,10 Mk. pro Ctr. wieder mehr als ausgeglichen worden ist. Der Hederich ist der größte Feind unserer Haferernten und namentlich in diesem Kriegsjahre ist seine Bekämpfung ebenso wünschenswert wie lohnend. Der Kainit steht dazu auch in diesem Jahre in genügenden Mengen zur Verfügung. Nötig ist aber eine frühzeitige Bestellung, da sich infolge Wagenmangels die Lieferung ohnehin verzögert.
Gaffel, 21. April. (Verbrüht.) In einem Hause der unteren Fuldagasse hat sich gestern ein schwerer Unglücksfall zugetragen. Ein Schulknabe saß auf einem Kasten neben dem Ofen, als ein Mädchen einen Topf mit kochend heißer Suppe aus der Ofenkachel herausnehmen wollte. Unglücklicherweise fiel der Topf um und die Suppe ergoß sich über die Beine des Knaben, sodaß beide Unterschenkel stark verbrüht wurden. Die Mannschaften der Krieger-Sanitäts- kolonne legten alsbald Notverbände an, worauf der Verletzte in ärztliche Behandlung gegeben wurde.
Gaffel, 21. April. (Amtliche Maßnahme gegen den zu erwartenden starken Maikäferflug.) "Nach Mitteilungen des Herrn Regierungspräsidenten soll nach den gemachten Beobachtungen in diesem Jahre im Nachbarkreise Wolfhagen ein starker Maikäferflug zu erwarten sein. Infolgedessen wird die Königl. Regierung, Abteilnng für Kirchen- und Schulwesen, etwaigen Anträgeu auf Beurlaubung der Schulkinder während der Flugzeit der Maikäfer in den Vormittagsstunden etwa von 7—9 Uhr zum Einsammeln der Käfer entgegenkommen. Der Kreisansschuß hat eine Prämie für das Einsammeln der Käfer ausgeworfen.
Vom Eichsfelde, 21. April. Auf dem Kaliwerk Craja i (Kreis Worbis) verunglückten durch zu schnell losgehende Sprengschüsse der Schachtarbeiter Dielen- schneider aus Craja am rechten Arm und der Schacht- arbeiter Seidenstricker aus Lipprechterode schwer. Beide wurden in das Krankenhaus Bleicherode übergeführt.
Fulda, 19. April. Gestern abend starb plötzlich und unerwartet infolge eines Schlaganfalles Herr Pfarrer Hausmann, Pfarrer an der Heil. Gerstkirche zu Fulda, woselbst er acht Monate segensreich wirkte.
Homburg v. d. H., 21. April. Die Stadt Homburg dürfte die erste deutsche Stadt sein, die eine dauernde Kriegserinnerung in Form eines künstlerischen Zier- brunnens ihr 'eigen nennt, «vanitätsrat Dr. Kaufmann-Frankfurt a. M. schenkte im vorigen Sommer der Stadt Homburg v. d. H. einen Brunnen, der eine „Danaidengruppe" vorstellte. Der Brunnen konnte aber nicht ausgeführt werden, da es während des Krieges unmöglich war, Bronze die das Hauptmate-
Hafermehl, fein vermahlene Kleie, Maismehl, Maniok- und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden; in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichtsteile Mehl oder Mehlersatzstoffe.
§ 6.
Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
§ 7.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
§ 8.
Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als-die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen.
§ 9.
Alle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, sind in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, in der Zeit von sieben Uhr Abends bis sieben Uhr Morgens verboten.
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders festsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr Morgens beginnen darf. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriedigung plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung, Ausnahmen zulassen.
§ 10.
Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vierundzwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
rial bilden sollte, zu beschaffen. Der mit der Herstellung betraute Künstler legte nun mit Einwilligung des Spenders einen neuen Entwurf für die Brunnenanlage vor, „Labung eines verwundeten Kriegers", den der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung guthießen. Der Brunnen soll in Marmor und Muschelkalk ausgeführt werden.
Die rote Rose von
in. Die Rose.
1. Es schwebte nieder die stille Nacht, Bedeckte blnt'ge Gefilde — Am Himmel strahlten in gold'ner Pracht Die Sterne, freundlich und milde.
2. Laut dringt durch lauschende, nächt'gc Welt Ein Jammern, Stöhnen und Klagen;
O Erde unter dem Sternenzelt Kannst du das Elend all' tragen?
3. Die Liebe, stärker denn bittrer Tod, Sie kommt die Schmerzen zu lindern — Ihr Kreuz, es leuchtet wie Morgenrot Der Erde blutenden Kindern. —
4. „Welch' edles Antlitz, welch' schöner Mann!" — „Schon steif und starr sind die Glieder!" — „Ob den, ob den man rettten noch kann?"— „Ein Herzschnß warf ihn da nieder!" —
5. Sie machen frei ihm die blut'ge Brust, Zu lauschen, ob er noch lebe — „Bei diesem Schusse er sterben muß, Nur komm' Freund komm, Dich erhebe
6. Der hält die Rose in seiner Hand, Die unterm Rocke getragen Der Mann als nahen Glücks Unterpfand, Bis nun sein Stündlein geschlagen.
7. Die Rose glühet so dunkelrot, Ein einziger strahlender Funken. Ihr Kelch wie flammende Liebe loht. Sie hat sein Herzblut getrunken! —
8. Die rote Rose von Neuschateau Wir seiner Liebsten hinschicken — Und wird das Mädchen auch nimmer froh, Die Rose wird sie beglücken!"
9. Sie suchten weiter im Weizenfeld Und weinten heilige Zähren, Hier lag so mancher gefallene Held, Sie deckten zu ihn mit Aehren!
(4. Teil in nächster Nr.)
Armin Kraft.