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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von. Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Weiber

für den Kreis Hersfeld

Willi

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 84.

Sonntag, den 11. April

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über die Röebftpreife von Raser.

Vom 13. Februar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Ge­setzes betr. Höchstpreise vorn 4. August 1914 Reichs- Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dez. 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Für inländischen Hafer werden folgende Höch- preise festgesetzt. Der Höchstpreis beträgt für die

Tonne in:

Cassel........ 270 Mk.

Frankfurt a. M....... 273 Mk.

Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der

nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben.

§ 2.

In den im § 1 nicht genannten Orten (Neben- orten) ist der Höchstpreis gleich dem nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort.)

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

§ 3.

Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne

3er Konfirmation.

Nun stehst Du an des Weges Scheide, Der Jugend Morgentraum verfliegt, Indes vor Dir mit Lust und Leide Der dunkle Pfad des Lebens liegt . . . Der Glocken dumpfe Stimmen rufen Dich fort aus der Gespielen Rund Und an des Altars ernsten Stufen Weihst Du Dich einem neuen Bund!

Wieder ist der Tag da, an dem eine neue Generation die Schule verläßt, um als Erwachsene ins tägliche Leben hinauszutreten; wenigstens einem großen Teile der Jugend schließt mit dem Tage der Konfirmation die Kinderzeit ab. Schüler höherer Lehranstalten und junge Mädchen, die noch zu Hause unter Mutters Leitung sich in den Kenntnissen des Hausfrauenberufs vervollkommnen sollen, werden allerdings weniger von einer Veränderung ihrer bis­herigen Lebensgewohnheiten verspüren. Die große Menge der übrigen Knaben und Mädchen jedoch tritt gleich nach der Konfirmation ins Berufsleben über.

Das elterliche Heim wird allen diesen jüngsten Erwachsenen dadurch entwöhnt, ihr Aufenthalt ist künftig in der Wohnung des Arbeitgebers. Und da­durch wird auch das junge Gemüt mehr als bisher der elterlichen Beaufsichtigung und Fürsorge entzogen. Nicht umsonst wird deshalb in unseren Kirchen die Konfirmation zu einem besonders feierlrchen, ernsten und eindrucksvollen Akte gestaltet. GUt es doch, auf das junge Gemüt einen veredelnden Ernfluß auszu- üben, dessen nachhaltige Wirkung ihm das Hmdurch- finden durch die Wirrnisse der nächsten Lebensjahre erleichtern soll. Mancherlei Versuchungen werden nach den jungen Menschenkindern fern von Vaters Haus und Herd die Hände ausstrecken, und nur ein Charakter, der den festen Willen verrat, moraluch und gottesfürchtig durch die Welt zu gehen, wird im Stande sein, den erwähnten schlechten Beeinflussungen auszuweichen.

Darum sollten unsere Eltern nicht versäumen, den Kindern den Wert und die Bedeutung der Kon­firmation für ihr eigenes späteres Leben eindringlich vor Augen zu führen. Gar zu oft begegnet man heutzutage bei den Eltern der Anschauung, daß die Konfirmation nichts als eine nebensächliche Formalität darstelle. Eltern, die ihren Kindern erne solche An­schauung einimpfen, nehmen ihnen dadurch zugleich das wertvollste Gut, das Vertrauen des Kindes auf seine eigene sittliche Kraft, und gefährden dadurch des Kindes Willen zur Moral.

Aus der Heimat.

* (Verbote von Viehmärkten.) Im Re­gierungsbezirk Cassel sind wieder eine Anzahl Vieh-

dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

§ 4.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sack­leihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 80 Pfennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogram oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig be­tragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Em­pfang,- wird der Kaupfpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank­diskont hinzugefchlagen werden.

Die Höchstpreise schießen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Be­förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die ins­gesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesonderer Kom- missions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren so­wie alle Arten von Aufwendungen,- er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht von dem Abnahme­orte nicht.

8 5.

Diese Höchstpreise gelten nicht für Hafer, der durch die im § 22 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) bezeichneten Stellen ab­gegeben wird, sowie für Weiterverkäufe dieses Hafers. markt-Verbote wegen Seuchengefahr in Kraft getreten. Sie betreffen den Kreis Rotenburg, und zwar die Gemeinden Bebra, Sontra, Breitenbach, Diemerode und Rockensüß. Für diese Gemeinden gelten auch die anderen eine weitere Seuchenverbreitung ein- dämmenden behördlichen Verbote in Verkehr mit Klauenvieh.

* Diespanischen Schatzschwindler", vor denen schon wiederholt gewarnt ist, haben sich den veränderten Zeitläuften angepaßt und versuchen, den Krieg für sich auszunutzen. An die Stelle des bekannten spanischen Offiziers, der die Kriegskasse der Karlisten an ver­borgener Stelle versteckt hat und der im Gefängnis unschuldig schmachtet und seinem Erretter die Hälfte des Schatzes verspricht, sofern dieser ihm nur sofort einige 1000 Mark telegraphisch überweist, ist jetzt ein Belgier getreten. Dieser ist angeblich nach dem Tode seines Herrn bei dem Anrücken der Deutschen auf Lüttich nach Spanien geflohen und hat dorthin 2000 Franken mitgenommen. Das Geld befindet sich in einem verpfändeten Koffer. Zur Einlösung hat er so­fort einen größeren Betrag nötig, um dessen tele­graphische Uebersendung ersucht wird. Der Ueber- sender soll die Hälfle des Schatzes, also 1000 Franken, erhalten. Es wird deshalb gewarnt, sich mit den Schwindlern in Verbindung zu setzen.

):( Hersfeld, 10. April. (D a r f man s i ch m i t dem Eisernen Kreuz schmücken?) Im Publikum ist leider noch vielfach die irrige Meinung verbreitet, daß das Eiserne Kreuz in keiner Form als Schmuckstück getragen oder sonst verwandt werden dürfe. Mitteilungen in der Tagespresse haben, so schreibt uns dieUhrmacher-Woche, Leipzig", dazu beigetragen, diesen Irrtum zu bestärken, und daraus erwächst dem Edelmetallgewerbe, das ohnehin schon durch den Krieg schwer geschädigt ist, insbesondere unseren Uhren- und Goldwarenhandlungen, ein großer Schaden. Wie liegt die Sache rechtlich'? Verboten ist das unbefugte Tragen von Orden und Ehrenzeichen, also auch des Eisernen Kreuzes, und zwar auch in Verkleinerungen oder auch veränderten Formen, die aber geeignet sind, Verwechslungen hervorzurufen und den Glauben zu erwecken, als ob der Träger das Kreuz im Kampfe erworben habe. In welchem Stoff sie hergestellt sind, ist gleichgültig,- auch das Geschlecht und Alter der Träger spielt keine Rolle. Solche Nach­ahmungen können zwar verkauft, aber nicht getragen werden. Anders liegt es mit den Schmuckstücken, m welche das Eiserne Kreuz so verarbeitet ist, daß leder- mann leicht sieht, daß es sich nicht um ein verliehenes Eisernes Kreuz zum Tragen handelt. Hierher ge­hören Kreuze in Broschen- oder Anhängerform, auf Armbändern, aus Gold- und Silbergerütschaften ufw. Die Verwendung des Eisernen Kreuzes in dieser Weise ist gestattet und solche Schmuckstücke dürfen auch ohne Bedenken öffentlich getragsn werden. Das gilt auch von Kreuzen, in welche Emaillebilder Ver-

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 19. Dez. 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 531) wird aufgehoben.

Berlin den 13. Februar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Bekanntmachung über Erhöhung des Raferpreifes

Vom 13. Febr. 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1-

Die Heeresverwaltungen und die Marinever­waltung werden ermächtigt, für inländischen Hafer, den sie nach dem 31. Dezember 1914 im Inland frei­händig oder im Wege der Enteignung oder der Re­quisition erworben haben, den Erwerbspreis nach­träglich um fünfzig Mark für die Tonne zu erhöhen oder, wenn der Preis bereits gezahlt ist, fünfzig Mk. für die Tonne nachzuzahlen.

§ 2.

Die Bundesstaaten mit selbständigen Heeresver­waltungen vereinbaren die Grundsätze, nach denen die Zahlung zu leisten ist.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 13. Febr. 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D t b r ü ck.

* * *

Hersfeld, den,8. April 1915.

Der Lanörat.

Wird veröffentlicht.

J. V. v. Hedemann, Reg.-Assessor. storbener eingearbeitet sind oder die mit Kränzen von Edelmetall umgeben sind. Im Gegenteil, hierin ist ein sinniger vaterländischer Schmuck, der an die große Eisenzeit erinnert und der eine Huldigung an unsere Krieger im Felde und ihre glänzenden Waffen- taten darstellt, zu sehen. Unser Volk soll diese Kreuze tragen als Zeichen der Begeisternng, der vater­ländischen Gesinnung, als ein schmuckgewordenes Gedicht!

§ Hersfeld, 10. April. Von dem Personal des hiesigen Postamts sind in der Zeit vom Beginn des Krieges bis März 1915 durch monatliche Sammlungen 1639 Mk. 70 Pf. für Kriegswohlfahrtszwecke aufge­bracht worden. Außerdem hat sich das Personal in ausgedehntem Maße an Privatsammlungen sowohl durch Stiftung von Geldbeträgen als auch von sonst­igen Liebesgaben beteiligt.

§ Hersfeld, 10. April. Auf die Anzeige in unserer heutigen Nr., die Aufnahme neuer Schüler in die gewerbliche Fortbildungsschule betreffend, weisen wir hiermit besonders hin.

§ Hersfeld, 10. April. Mit derRotenKreu z- Medaille wurden ausgezeichnet, folgende freiwillige Krankenpfleger der Sektion Hersfeld, Stang-Nieder- aula, Eigenbrod-Eitra, Deisenroth-Kerspenhausen, Hagedorn-Hersfeld, Gorges-Hersfeld, Both-Hersfeld.

Cassel, 9. April. Das stellvertretende General­kommando erläßt folgende Bekanntmachung:Zur Beschaffung der für Heer und Marine erforderlichen Mengen Benzol, Tolnol und Marineheizöl ist es er­forderlich, den gesamten Steinkohlenteer in Deutsch­land auf obige Stoffe zu verarbeiten. Alle in Kokereien oder Gasanstalten gewonnenen Rohteere sind deshalb an Teerdestillationen, die Vorrichtungen zur Gewinnung obiger Stoffe besitzen, abzugeben. Sie dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden. Wo Rohteere bisher zum Heizen oder für andere technische Zwecke verwendet worden sind, können sie durch das entbehrliche Rohnaphtalin ersetzt werden."

Vacha, 7. April. Der in den 60er Jahren stehende Kl. in Unterbreizbach stand schon längere Zeit unter dem Verdacht des Wilderns. Gestern abend gelang es dem Forst- und Jagdgehilfen Schneider und dem Hof­gärtner Petzold aus Philippstal ihn auf frischer Tat im Waldrevier Stöckig festzunehmen, hatte er doch mit einer Stockflinte ein Reh geschossen. Kl. wurde dem hiesigen Amtsgericht zugeführt.

Frankfurt a. M., 9. April. Aus Gram über den Tod ihres Mannes, der den Heldentod im Osten starb, suchte sich eine Frau in der Vogelsbergstraße, nach­dem sie vorher ihre drei Kinder zu Bekannten ge­bracht hatte, mit Leuchtgas zu vergiften. Das Vor­haben wurde zwar rechtzeitig entdeckt, doch mußte die Unglückliche in schwerkrankem Zustande der Irren- anstalt zugeführt werden.