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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld Wißtt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- n f zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '"

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 69.

Dienstag den 23. März

1915

Teil

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Gerste.

Vom 9. März 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

1. Beschlagnahme.

§ 1.

Mit dem Beginne des 12. März 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Gerste für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Gerste im Sinne dieser Verordnurg gilt auch geschrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste.

§ 2.

Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: s)Vorräte, die im Eigentum des Reichs, eines Bundes­staats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der Marine­verwaltung, oder im Eigentume des Kommunal- verbandes stehen, in dessen Bezirk sie sich befinden; b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen;

c) Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht übersteigen.

An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Ver­änderungen nicht vorgenommen werden, und rechtsge- schäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll­ziehung erfolgen.

§ 4.

Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vor­räte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Be­schaffung derHeeresverpflegung sowie alleVeränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentral­stelle erfolgen.

Trotz der Beschlagnahme dürfen

a) Halter von Zuchttieren und Pferden sowie Unter- . nehmer landwirtschaftlicher Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft verwenden;

b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten das zur Frühjahrsbestellung er­forderliche Saatgut zur Saat verwenden -

c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatzwecke Saatgerste liefern, welche nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben- andere Saatgerste darf nur mit Genehmigung der zu­

Aus der Heimat.

* Die Zentralgenossenschaftskasse für den Regierungsbezirk Kassel und angren­zende Gebiete e. G. m. b. H. zu Cassel (Offenbacher Genossenschaftsverbandj zeichnete für sich und ihre Mitglieder auf die 2. Kriegsanleihe 870 Q00 Mk.

):( Hersfeld, 22. März. Am Mittwoch, den 24. d. M., abends 8 Uhr, veranstaltet der hiesige O b st - u. Gartenbauverein im Hotel Stern eine öffent­liche Versammlung in der u. A. der Vorsitzende des Vereins einen Vortrag halten wird über die Frage: Wie können wir durch gewissenhafte Ausnutzung unserer Gärten durch Anbau von Früh- und Spät- Gemüse in dieser ernsten Kriegszeit dem Baterlande uns dienstbar erweisen. Alle Damen und Herren aus Hersfeld und Umgegend machen wir auf diesen Vor­trag besonders aufmerksam.

):( Hersfeld, 22. März. Nächsten Sonnabend wird in der neuen Turnhalle ein Lichtbildervortrag überOstpreußen vor und nach der Befreiung durch Hindenburg" veranstaltet. Der Redner, Herr Syndikus Kauffmann aus Königsberg, hat diese Lichtbilder- vorträge zum Besten der ostpreußischen Flüchtlinge veranlaßt, selbst die Auswahl der Lichtbilder getroffen und schon in Hamburg, Bremen, München, Leipzig usw. vor zahlreichem Publikum dieselben gehalten. Redner, der Ostpreußen aus eigener Anschauung vor dem Kriege kennt, hat nach den verschiedenen Russen­einbrüchen die verwüsteten Gegenden besucht und die Aufnahmen geleitet. Die Lichtbilder sind mit Er­laubnis der militärischen Behörden an Ort und Stelle nach dem Einbrüche der Russen in ostpreußischen Ge­meinden ausgenommen, sie geben also ein lebens­

ständigen Behörde für Staatzwecke geliefert werden.

d) Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerlicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee und von Bier sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhevefabrikation verarbeiten- im übrigen ist die Malzbereitung nicht zulässig - Bierbrauereien dürfen im März 1915 und dann vierteljährlich aus ihren Vorräten nur soviel Gerste verarbeiten, wie noch erforderlich ist, um die nach der Bekannt­machung, betreffend Einschränkung der Malzver­wendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) für sie festgesetzten Malzmengen zur Bierbereituug herzustellen.

§ 5.

Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteigung oder mit den nach § 4 zugelassenen Ver­äußerungen oder Verwendungen.

§ 6.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig.

§ 7.

Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verarbeitet oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräuße- rungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unter­läßt, oder wer als Saatgerste erworbene Gerste zu anderen Zwecken verwendet.

II. Hnzeiqepflicbt

§ 8.

Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mengkorn aus Gerste und Hafer mit dem Beginne des 12. März 1915 in Ge­wahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten.

Vorräte, die zum Füttern, als Saatgut oder Saatgerste oder zur Verarbeitung (§ 4 Abs. 3 a bis d) beansprucht werden,, sind je besonders anzugeben.

§ 9.

Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 25. März 1915 zu erstatten und von ihr bis zum 28. März 1915 dem Kommunalverbande weiterzugeben.

§ 10.

Unternehmer gewerblicher Betriebe, die von der Befugnis des § 4 Abs. 3 d Gebrauch machen, haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen Monat eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Anzeige zu erstatten.

Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nach­prüfung der Angaben die Vorrats- und Betrtebsräume

wahres Bild von den Greueln, die die Russen in unserer schönen Ostprovinz verursachten und zeigen uns, wieviel unsere Volksgenossen an der Ostgrenze zu ertragen hatten.

Hersfeld, 22. März. Bei den vor der Fuldabrücke stehenden Feldscheunen entstand vergangene Nacht in einem kleinen Holzschuppen auf bis jetzt unauf­geklärte Weise Feuer, welcher beim Eintreffen der zum Teil alarmierten Feuerwehr bereits niederge­brannt war. Zum Glück war es windstill, sonst waren die noch gut gefüllten Feldscheunen jedenfalles ein Raub der Flammen geworden.

Hersfeld, 22. März. In der am Sonnabend, den 20. März 1915 stattgefundenen Generalversammlung der Hersfelder Spar- und Darlehnskasse wurden folgende Herren in den Vorstand gewählt, a) Vorstand: Bierbrauereibes. Jean Steinweg, Direktor- Lehrer a. D. Heeger, Kassierer - Stadtrevisor Möller - b) Auf­sichtsrat : Fabrikdirektor ^erö. Altenburg, Schreiner­meister Joh. Baumgardt, Buchdruckereibesitzer Franz Funk, Kaufmann Lorenz Mohr, Kaufmann Wilhelm Otto, Sattlermeister Friedrich Richter, Landwirt Otto Schimmelpfeng, Fabrikant Heinrich Seelig, Kalkobes, Knpferschmiedemetster Jerome Schußler.

Momberg (Kr. Kirchhain), 19. März. Der 12- jährige Sohn einer hiesigen Familie spielte mit mehreren gleichaltrigen Schulkameraden in einer Scheune,woselbst auch eine Futterschneidmaschme stand, Kriegsspiel. Um nicht erhäscht zu werden, sprang der Junge auf die Maschine und kam mit einem Fuß in das Rädergetriebe. Seine Kameraden setzten die Maschine in Bewegung. Leider war es dem Knaben nicht mehr möglich, seinen Fuß herauszuziehen, sodaß ein Stück vom Stiefel samt einem Teil der großen Zehe glatt abgeschnitten wurde. Nach Anlegung eines

des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen.

§ 12.

Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist er­stattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis eintausendfünf- hundert Mark bestraft.

Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der An­zeige Vorräte an, die er bei der Aufnahme der Vor­räte am 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.

§ 13.

Jeder Kommunalverband hat bis zum 3. April 1915 der Landeszentralbehörde und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung je eine Nach- weisung, getrennt für Gerste und für Mengkorn aus Gerste und Hafer, einzureichen über:

O die Vorräte, die nach den Anzeigen mit Beginn des 12. März 1915 in seinem Bezirke vorhanden waren;

b) die Vorräte, die hiervon im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, ins­besondere im Eigentum eines MilitärfiHkus oder der Marineverwaltung, oder der Zemral-Ein- kaufs-Gesellschaft m. b. H., standen -

c) die Vorräte, die hiervon in seinem Eigentume standen und sich in seinem Bezirke befanden -

d) die Vorräte, die zum Füttern beansprucht werden - e; die Vorräte, die in seinem Bezirk als Saatgut beansprucht werden -

f) die Saatgerste, die nach § 14 Abs. 2 c von der Enteignung auszunehmen ist;

x) die Vorräte, die nach § 14 Abs. 2 d von der Ent­eignung auszunehmen sind;

h) die Vorräte, die sür die Enteignung übrigbleiben. 111. Enteignung

§ 14.

Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 durch An­ordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, ver­treten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, über. Beantragt die Zentralstelle die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu übertragen- sie ist in der An­ordnung zu bezeichnen.

Von der Enteignung sind auszunehmen:

a) bei Haltern von Zuchttieren und Pferden sowie bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe die zum Füttern in der eigenen Wirtschaft er­forderlichen Vorräte -

b) bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut-

c) Saatgerste, die nachweislich aus landwirtschaft­lichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben -

d) bei Unternehmern landwirtschaftlicher und ge­werblicher Betriebe die zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen,

(Fortsetzung aus der 4. Seite.)

Notverbandes wurde der Knabe der chirurgischen Klinik in Marburg zugeführt.

Weimar, 20. März. Die in der Schwanenstraße wohnhaften Steinsetzerfrauen Hasselmann und Klein, deren Ehemänner im Felde stehen, begaben sich gestern gegen mittag nach dem Raihause, um ihre Kriegs- unterstützungen abzuheben. Zuvor schlössen sie ihre vier Kinder im Alter von 3a bis fünf Jahren in der Wohnung ein. Das älteste Kind hat vermutlich den Hahn des Gaskochers aufgedreht. Als die beiden Mütter um 2 Uhr nachmittags nach Hause kamen, waren zwei Kinder erstickt, und das dritte starb kurz darauf im städtischen Krankenhause. Das vierte älteste Mädchen ist noch am Leben.

Fulda, 19. März. Der gestrige Viehmarkt wies einen Auftrieb von 612 Stück Vieh auf. Besonders gestiegen waren die Preise für prima Gespannochsen. Bezahlt wurden für erstklassige Gespannochsen 1300 bis 1600 M., mittlere 950 bis 1150 M. für das Paar- zweijährige Zuchtbullen 450 bis 550 M., frischmelkende Kühe mit Kalb 450 bis 500 M., alte Kühe 150 bis 200 ^-jährige Rinder 100 bis 150 Mk., Schlachtkälber 45 bis . 55 M. Der nächste Viehmarkt findet am 15. April statt.

Frankfurt a. M., 17. März. Beim Nachgießen von Erdöl auf das schlecht brennende Herdfeuer explodierte, wie der Franks. Ztg. berichtet wird, in der Wohnung des Monteurs Joseph Striggl der Oel- behälter. Durch das umhersprttzende brennende Oel gerieten die Kleider der Frau Striggl in Brand. Die Frau wurde dabei so schwer verletzt, daß sie nach wenigen Stunden starb. Bei einem Schadenfeuer in der Wohnung des Fahrburschen Anton Sehrt, Arnsburgerstraße 62, verbrannte das dreieinhalb- jährige Töchterchen der Familie bei lebendigem Leibe.