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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

Amtlicher Anzeiger

Bszugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ^ _ .f j«. . zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ' '

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 67.

Sonnabend, den 30. März

1915

Bekanntmachung

über die Höchstpreise für Kleie.

Vom 19. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Ge­setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen.

Dem Hersteller stellt jeder gleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkauf von Kleie befaßt zu haben.

§ 2.

Der Preis für den Doppelzentner inländischer Roggen- oder Weizenkleie darf bei Weiterverkäufen fünf­zehn Mark nicht übersteigen.

§ 3.

Bei Verkäufen von Kleie (§§ 1 und 2) von zehn Doppelzentner oder weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen.

§ 4.

Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die ge­samte Ausbeute bei der Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen.

§ 5.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlaffung der Säcke darf eine Sack­leihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner be­rechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rück­kauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreise und dem Rückkaufspreise den Satz »der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Em­pfang; wird der Kaufpreis gestundet, fo dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen alle Kosten der Verladung, des Transports, der Fracht, Kommissions-, Vermittlungs­und ähnliche Gebühren sowie alleArtennon Aufwendungen und Handelsgewinne irgendwelcher Art ein.

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, ban 19. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Bekanntmachung

Über die höcbltpreife für Roggen, Gerste und «letzen

Vom 19. Dezember 1914.

Für inländischen Roggen und inländische Gerste werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Der Höchstpreis für die Tonne beträgl in:

Aachen . . Berlin . . Braunschweig Bremen . . Breslau . . Bromberg . Cassel . . . Cöln . . . Danzig . . Dortmund . Dresden . . Duisburg . Emden . . Erfurt . . Frankfurt a. Gleiwitz . . Hamburg . Hannover . Kiel . . .

Mk. . 237 . 220 . 227 . 231 . 212 . 209 . 231 . 236 . 212 . 235 . 225 . 236 . 232 . 229 . 235 . 218 . 228 . 228 . 226

Königsberg i. Pr. . .

. 209

Leipzig......

. 225

Magdeburg.....

. 224

Mannheim.....

. 236

München.....

. 237

Posen......

. 210

Rostock......

. 218

Saarbrücken ....

. 237

Schwerin i. M. . . .

. 219

Stettin......

. 216

Straßburg i. E. . . .

. 237

Stuttgart.....

. 237

Zwickau......

. 227

§ 2.

In den im § 1 nicht genannten Orten (Rebenorte) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort).

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis sestsetzen. Ist für die Preis­bildung eines 4?ebenort§ ein anderer als der nächst- gelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festge­setzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaat, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

§ 3.

Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen "(§§ 1 und 2).

§ 4.

Der Höchstpreis für die Tonne geschrotener, ge­quetschter oder sonst zerkleinerter inländischer Gerste ist zehn Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne in­ländischer Gerste (§§ 1, 2 und 7).

§ 5.

Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Ver­käufer die Kosten' der Beförderung trägt.

§ 6.

Die Höchstpreise (§§ 1, 2 und 4) gelten bei Gerste sowie bei geschrotener, gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen.

Die Höchstpreise (§§ 1 bis 3) gelten nicht für Saat­getreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Be­trieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide besaßt haben.

§ 7.

Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich bei Roggen, Gerste und Weizen (§§ 1 und 3) am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.

§ 8.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlaffung der Sacke darf eine Sackleih­gebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pennig nnb für den Sack, der fünsundsiebzig Kilogramm oder mehr hält,

(Fortsetzung aus der 4. Seite.)

Nichtamtlicher Teil.

Deutscher Reichstag.

Der Reichstag trat am Donnerstag in die Einzel- beratung des Etats ein. In der allgemeinen Besprechung über die Etats des Reichskanzlers und des Auswärtigen Amtes erklärte Abg. Scheidemann (Soz.), daß sein Freund Haase alles Nötige bei der ersten Lesung gesagt habe. Bestrebungen, die darauf hinanslaufen, einen Rest von Menschlichkeit inderKriegführungund derGefangenen- behandlnng zu erhalten, fänden die volle Billigung seiner Partei. Allen Gerüchten über schlechte Behand­lung gefangener Deutscher dürfe man keinen Glauben schenken. Die in Deutschland internierten Gefangenen müßten gut behandelt werden, damit sie einst das Märchen vom Hnnnentume wiederlegen könnten. Dre deutschen Soldaten verdienen uneingeschränktes Lob. Für die, die ihre Gesundheit eingebüßt haben, sowie für die Hinterbliebenen müsse ausreichend gesorgt werden. Der Glaube unserer Gegner, uns aushungern zu können, werde sicher widerlegt werden, wenn alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Ernährung ge­troffen würden. Redner betonte, daß die Sozial« -emokraten auch fernerhin mitarbeiten u. mithelfen

wollen, wie bisher, erwarten aber Abschaffung aller Ausnahmebestimmungen und Einführung des allge­meinen gleichen Wahlrechts in allen Bundesstaaten. Da­mit schloß die Besprechung und die Etats wurden ge­nehmigt. Ueber den Militäretat berichtete Abg. Rogalla v. Bieberstein (kons.). Zwei Entschließungen des Ausschusses, die eine Abänderung des Gesetzes über den Ersatz von Kriegsschäden und eine Er­weiterung der Berechtigung zum Einjährigendienste wünschten, wurden angenommen. Darauf trat Ver­tagung auf Freitag ein. Fortsetzung der Etatsbe­ratung.

Bus der Heimat.

§ Hersfeld, 19. März. (Einschränkung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen.) Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 hat der Bundesrat unter dem 25. ds. Mts. eine Verordnung erlassen, die eine Einschränkung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen zum Ziele hat. Die Notwendigkeit, mit den vorhandenen Vorräten an Gummi. Treiböl und Schmieröl hauszuhalten, rechtfertigt eine Maßnahme, die diese für unsere In­dustrie wichtige Rohstoffe einer in Kriegszeiten ent­behrlichen Verwendung im Dienste des Luxus und der Bequemlichkeit entzieht. Durch die neue Ver­ordnung wird der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen von dem 15. März d. Js. ab von einer erneuten Zulassung abhängig gemacht, die nur erteilt werden darf, wenn für den Verkehr des Fahrzeugs ein öffentliches Bedürfnis besteht. Diese künftige Beschränkung der Zulassung bezweckt vor allem die Ausschaltung aller der Fahr­zeuge, die sportlichen oder Vergnügungszwecken zu dienen bestimmt sind, verweist aber auch den öffent­lichen Verkehr in gesteigertem Maße auf die sonstigen Transportmittel wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Pferdedroschken usw. Wird so einerseits Vorsorge dahin getroffen, daß von den rund 50 000 Kraftwagen, die zur Zeit noch im Verkehr sein dürften, in Zukunft etwa die Hälfte von den Straßen verschwinden wird, so sind doch anderseits Ausnahmen in genügendem Umfang vorgesehen, um berechtigten Interessen auch fernerhin zu genügen. So soll der Verkehr mit Kraftomnibussen und Kraftdroschken, wenn auch in eingeschränktem Masse, aufrechterhalten werden. Insbesondere werden bei der Zulassung von Last­kraftfahrzeugen die Bedürfnisse des Gewerbebetriebes angemessene Berücksichtigung finden. Da gleichzeitig die Heeresverwaltung es sich angelegen sein lassen wird, den militärischen Kraftfahrzeugverkehr im Heimatgebiet so weit einzuschränken, als die mili­tärische Notwendigkeit es irgendwie zuläßt, darf mit einer, wesentlichen Ersparnis an Gummi, Treiböl und Schmieröl für die Zukunft mit Sicherheit ge­rechnet werden. Da als Zeitpunkt, nach dem der Verkehr nur auf Grund erneuter Zulassung gestattet ist, erst der 15. März ds. Js. festgesetzt worden ist, die Erneuerungsanträge indessen schon jetzt zulässig sind, ist die Gewähr gegeben, daß von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, eine rechtzeitige Entscheidung über die Anträge erfolgen wird. Immerhin kann allen denjenigen, die auf die fernere Zulassung ihres Fahrzeuges nach Maßgabe der neuen Bestimmung glauben rechnen zu dürfen, in ihrem eigenen Interesse nur die schleunigen Stellung des Antrags bei den mit der Ausführung dieser Verordnung betrauten höheren Verwaltungsbehörden in Berlin dem Polizeipräsidenten angeraten werden. Diese höheren Verwaltungsbehörden sind dieselben Stellen, die nach der Verordnung vom 3. Februar 1910 über die Zulassung der Kraftfahrzeuge zu entscheiden haben. Eine selbständige Strafbestimmung enthält die Ver­ordnung nicht, da ein Vorstoß gegen ihre Bestimm­ungen schon auf Grund des 8 23 des Gesetzes vom 8. Mai 1909 strafbar wäre. Indessen sieht die Ver­ordnung vor, daß solche Kraftfahrzeuge, die ohne eine erneute Zulassungsbescheinigung nach dem 1o. März auf öffentlichen Straßen oder Platzen verkehren, durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ohne Entschädigung zugunste des Staates eingezogen werden können. So einschneldend diese Maßregel erscheint, so ist sie doch als Zwangsmittel gegenüber solchen Personen, die die Interesse der Allgemeinhe t den Rücksichten auf ihre eigene Bequemlichkeit hint­ansetzen gerechtfertigt. Den billigen Ansprüchen der­jenigen Automobilbesitzer die infolge des unmittel­baren in der neuen Verordnung begründeten Eingriffs außerstande gesetzt werden, die von ihnen gelöste Steuerkarte auszunutzen, wird durch einen zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Beschluß des Bundesrats Rechnung getragen werden.

Mühlhansen, 18. März. Gegen das Gesetz über die Höchstpreise vergingen sich auf dem Wochenmarkte zwei Verkäufer, die 6 und 8 Mk. für den Zentner Kartoffeln verlangten. Die Polizei wurde benach­richtigt und beschlagnahmte die auf dem Markte be­findlichen Vorräte dieser beiden Verkäufer, die sie dann zu dem festgesetzten Höchstpreise von 4,M Mark verkaufte. Der Erlös wurde den ehemaligen Besitzern der Kartoffeln ausgehändigt.