Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Weiber
für den Kreis Hersseld
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Nr. 65.
Donnerstag, den 18. März
1915
Belknntmachung betreffend
Vorratserhebung u. Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium u. Mangan.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ueber- tretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b" des „Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851" (oder Artikel 4 Ziffer 2 des „Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Novembrr 1912") mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird.
§ 1.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf Weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend auf geführten Klaffen in festem und flüssigen Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 5 aufgeführten Bestände.
Klaffe 23. Wolfram-Metall ausgeschlossen- Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. Klasse 24. Wolfram-Eisen (Ferrowolfram).
Klaffe 25. Wofram-Stahl von 2 bis unter 10% Wolfram- gehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle u. Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw.
Klasse 26. Wolfram-Stahl von 10% unb mehr Wolfram- gehalt, insbesondere Werkzeugstähle, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz aus Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw.
Klaffe 27. Wolfram in Erzen, Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 23-26 fallend.
Klasse 28. Chrom als Metall und Ferrochrom.
Klaffe 29. Chrom-Stahl mit mindestens 0,5% Chrom
Das Preubische Herrenhaus
trat am Montag zu einer Sitzung zusammen, um den Etat für das Jahr 1915 zu erledigen. Präsident Graf v. Wedel eröffnete die Sitzung. Er widmete den verstorbenen Mitgliedern, Graf v. Hohenthal- Dölkau, von Bock und Polach, Oberbürgermeister Adickes, Frhr. v. Zedlitz-Trützschler, einen Nachruf und gab dann geschäftliche Angelegenheiten bekannt. Ohne Besprechung genehmigte das Haus mehrere Verordnungen über Bodenverbesserungen, Abkürzung von Wildschonzeiten, die Verordnung betr. die Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg zerstörten Ortschaften in der Provinz Ostpreußen. Minister des Innern v. Loebell befürwortete die baldige Annahme des Gesetzentwurfs auf Erweiterung der Stadtkreise Essen und Oberhausen. Ohne Erörterung stimmte das Haus diesem und dem Gesetz über die Niederschlagung von Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer zu. Nunmehr erstattete Graf von Seidlitz-Sandreczki den Bericht der Kommission über die Beratung des Staatshaushaltsplanes. Herzog von Trachenberg beantragte darauf die einmütige unveränderte Annahme. Stellvertretender Ministerpräsident Dr. Delbrück dankte für den Antrag, der beweise, daß sich das Herrenhaus in dieser Sitzung wie in den Kommissionssitzungen einig sei in dem uns alle beseelenden Gefühl, den uns aufge- drungenen Krieg zum Ziel einer siegreichen Beendigung zu führen. Die Annahme des Etats ohne jede Erörterung stehe einzig da in der Geschichte des Hauses. Trotz des Krieges seien Gesetze verabschiedet worden, die dem wirtschaftlichen Aufschwung Preußens I r?JAen%^c Schlote rauchten, die Landwirtschaft blühe, Geldwirtschaft und Verkehr seien in lebhafter I
gehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle ünd Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw.
Klasse 30. Chrom in Chromsalzen.
Klasse 31. Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 28-30 fallend.
Klaffe 32. Molybdän als Metall.
Klasse 33. Molybdän in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch besinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw.
Klasse 34. Molypdän in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 32 und 33 fallend.
Klasse 35. Vanadium als Metall.
Klaffe 36. Vanadium in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager Magnete usw.
Klasse 37. Vanadium in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 35 und 36 fallend.
Klasse 38. Mangan als Metal, Manganeisen (Ferro- mangan) mit 70% und mehr Magangehalt.
Klasse 39. Mangan als Manganeisen (Forromangan) unter 70% Mangangehalt.
Klasse 40. Mangan in Eisen- und Stahllegierungen mit mindestens 20% Mangangehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/ oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), und Maschinenteile.
Klasse 41. Mangan in Erzen.
b ) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 23-27 Wolfram; für Klaffe 28—31 Chrom;
Bewegung, die Hoffnung unserer Feinde auf eine Deroute sei daher irrig. Wir seien organisiert und vom Ersten bis zum Letzten durchglüht von der Ueberzeugung, den Sieg an unsere Fahnen heften zu können. (Lebh. Beifall.) Der Etat wurde antragsgemäß angenommen. Unveränderte Annahme fanden alsdann das Eisenbahn-Anleihe-Gesetz, das Gesetz über Beihilfen auf Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und das Knappschaftskriegsgesetz. Einige Petitionen wurden ohne Besprechung erledigt. Nachdem das Haus dem Antrag auf Vertagung zugestimmt hatte, feierte Präsident Graf v. Wedel das brüderliche Zusammenhalten Deutschlands und Oesterreich-Ungarns, das die Hoffnung unserer Feinde zuschanden gemacht habe, Dentschland wie in früheren Jahrhunderten znm geographischen Begriff zu machen. An Stelle der Freundschaft mit Rußland sei der Pansla- wismus getreten, Rußland begehre Ostpreußen, Frankreich das linke Rheinufer, und England wolle unsere Seemacht vernichten. Zwar hätten wir die kleinen Kolonien verloren, aber ausschlaggebend sei das nicht. Das Vorhaben der Aushungerung hätten wir zuschanden gemacht, und Deutschland würde nicht eher ruhen, bis es einen Frieden errungen habe, der eine genügende Sicherung gegen ähnliche Ueberfälle biete. Mit einem Dank an den obersten Kriegsherrn, au alle Kämpfer, die Eisenbahn- und Finanzverwaltung schloß der Präsident unter lebhafter allseitiger Zustimmung mit einem dreifachen Hoch auf den Kaiser. Minister Dr. Delbrück verlas sodann die Allerhöchste Verordnung, durch die der Landtag bis zum 27. Mai vertagt wurde. Schluß 4 Uhr.
für Klaffe 32-34 Molybdän; für Klaffe 35-37 Vanadium; für Klaffe 38^41 Mangan.
Sind mehrere der anzumeldenden Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist unter demjenigen Hauptmetall anzumelden, das den höchsten Prozentsatz aufweist.
d Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumeldenden Werkzeugen und Werkzeugstählen der Klassen 25, 26, 29, 33, 36 und 40 nicht ermitteln können, ist gestattet, unter Nennung des Verwendungszweckes z. B. Schnellarbeitsstahl, Magnetstahl, Kugellagerstahl usw., diese Posten nach Wertklaffen anzumelden und zwar
Wertklasse a) bis 150 Mk.
„ b) über 150 Mk. bis 300 Mk.
„ c) „ 300 Mk. für 100 kg Stahl.
§ 2.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden.
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 1 aufgeführten Gegenstände erzeugt und/ oder verarbeitet und/ oder verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/ oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/ oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
c) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt und/ oder verarbeitet und/ oder verbraucht werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die VorMe sich in ihrem Gewahrsam und/ oder bei ihnen unter ZollauMht befinden;
d) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldelage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und c ausgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und/ oder unter Zollaussicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte feine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden, Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen " Zweigbüros, u. bergt), so ist die Hauptstelle zur Meldung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
§ 3.
Umfang der JMeldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Hus der Heimat.
§ Hersfeld, 17. März. (Reisen nach dem dänischen Grenzland und über die dänische Grenze.) Wie uns mitgeteilt wird, treffen in Nordschleswig immer wieder Reisende ein, die nicht im Besitze der für Reisen im Grenzgebiet und über die dänische Grenze vorgeschriebenen Ausweise oder Pässe sind. Für die Reisenden entstehen dadurch auf den Stationen, auf denen die Ausweise und Pässe durchgeseben werden, Unannehmlichkeiten und mehrtägige Verzögerungen, und damit verbunden groye Kosten. Nach der Kaiserlichen Verordnung betr. anderweitige Regelung der Paßpflicht vom 16. Dezember 1914 muß bis auf weiteres jeder, der nach einer Statron des Grenzgebietes oder über die dänische Grenze reisen will, im Besike eines nach besonderer Vorschrift (mit Photographie usw.) ausgefertigten Ausweises oder Passes der Ortspolizeibehörde seines Heimatortes sein. Zum Grenzgebiet gehört der Streifen zwischen der dänischen Grenze und der Linie Glncksburg- Flensburg-Tondcrn-Hoxer-Schleuse mit Einschluß dieser Orte. Man tut also gut, wenn man eine Reise nach den in dem obigen Grenzgebiet gelegenen Orten oder nach Dänemark unternehmen will, sich vorher rechtzeitig bei der Ortspolizeibehörde mit dem vorgeschriebenen Ausweis oder Paß zu versehen.
Fulda, 15. März. Der Oberbahnassistent beim Maschinenamt Fulda, Lothar Gutberlet, welcher vor einiger Zeit zum Militär-Eisenbahn-Maschinenamt im Großen Hauptquartier kommandiert worden ist, wurde zum Reich-eisenbahnsekretär befördert.