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(Eduard Cohn.)

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Amtliche Bekanntmachungen.

Hersfeld, den 15. Februar 1915.

An die Schulvorstände des Kreises.

Diejenigen Schulvorstände des Kreises, welche meine Verfügung vom 6. Mai 1912 I. 5588 abgedruckt im Kreisblatt Nr. 56/1912, betreffend die Vorlage der Niederschrift über die Besichtigung der Schulgebäude noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis spätestens zum 1. k Mts. nochmals erinnert.

Ich mache gleichzeitig darauf aufmerksam, daß wenn auch Mängel am Schulgebäude nicht vorgesunden werden dennoch eine Niederschrift aufzunehmen ist, die von den Schulvorstandsmitgliedern, insbesondere dem Lehrer unterschrieben sein muß.

I. 1753. Der Landrat.

I, V.:

Funke, Kreissekretär.

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und Blochllaschen für Rum, Cognac u. Spiritus

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Viehsenchenpolizeiliche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird hierdurch auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) nit Ermächtigung des Herrn Minsters für Landwirt- chaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel folgendes bestimmt:

8 1.

Alle Sammelmolkereien im Bezirke dürfen Mager­milch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung Ab­leben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittel- )ar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85° C oder eine Erhitzung im Wasserbade aus 85° C ür die Dauer einer Minute gleich zu achten. Das Ver- üttern von Milch und Molkereirückständen an das Vieh rer Sammelmolkereiinhaber ist nur unter gleicher Be­dingung gestattet.

Für die Abgabe roher Milch zum menschlichen Ge­nuß in Städten oder nach Städten oder größeren Orten Annen mit Genehmigung des Regierungspräsidenten Ausnahmen zugelassen werden.

8 2.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den §§ 7477 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.

8 3.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- iffentlichung in Kraft. Sie wird aufgehoben werden, obald die eingangs bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.

Die Anordnung vom 28. September 1912 AUL 5766 (Amtsblatt S. 439) wird hierdurch auf­gehoben. (ABI. 251.)

Cassel, am 16. Januar 1915.

Der Regierungspräsident. Graf v. B e r n st o r s f.

8 8.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (AIII. 6430.)

Cassel, am 14. Januar 1915.

Der Regierungspräsident. Gras v. B e r n st 0 r f f.

Gott dem Allmächtigen hat es gefallen, unseren lieben Vereinskamerad

Gg. Diehl I.

Gefr.derll.KompagnieimRes. Inf.-Regt.7( am 12. Februar bei Nouveron, auf dem Felde der Ehre durch einen Granatschuß in ein besseres Jenseits abzurufen. Sein Andenken wird bei uns in hohen Ehren bleiben.

Ransbach (Kr. Hersfeld), 18. Febr.

Der trauernde Krieger-Verein.

Der Vorsitzende : Der Schriftführer:

S ch e e r. Henkel.

Der Kassenführer:

Burghardt.

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zur Verhütung von Hochwassergefahr.

, Zur Verhütung von Hochwassergefahr bestimme ich mrt Zustimmung des Bezirksausschusses und auf Grund >es § 284 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetz- ammlung S. 53) und der §§ 137, 139 des Landesver­waltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel nit Ausnahme der Ueberschwemmungsgebiete der Weser, der kanalisierten Fulda und des Mains folgendes:

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§ 1.

Der Landrat ist befugt, das Lagern von Schlamm, §rde, Sand, Schlacken, Steinen, Holz und andern Stof­fen, welche die Vorflut zu behindern geeignet sind, im Hochwasserabflußgebiete eines Wasserlaufes zu verbieten.

8 2.

Der Landrat ist befugt, bei Wasserläufen erster und zweiter Ordnung

a) die durch Beackerung, Rodung, Plaggenhieb, Be- weidung und dergleichen erfolgende Bodenlockerung auf Ufergrundstücken zu untersagen,

b) die Benutzung der Ufergrundstücke zu Aufziehen oder Ab­rollen von Holz oder anderen Gegenständen sowie zum Viehtränken zu verbieten, wenn nicht besondere Vorkeh­rungen den Eintritt von Schäden ausschließen.

8 3.

Der Landrat kann anordnen, daß die Grundstücks­besitzer ohne Anspruch auf Entschädigung im Hochwasser­abflußgebiet eines Wasserlaufes wild wachsende Bäume und Sträucher und außerhalb des Hochwasserabflußgebietes alle Bäume und Sträucher, die der Gefahr ausgesetzt sind, in den Wasserlauf abzufallen oder durch das Wasser entwurzelt zu werden, nach ihrer Mahl entweder selbst beseitigen oder die Beseitigung dulden.

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8 4.

Bei Wasserläufen erster und zweiter Ordnung ist die Entnahme von Lehm, Kies, Sand, Steinen * und anderen Stoffen aus den Ufergrundstücken nur mit Ge­nehmigung des Landrats zulässig.

8 5.

Wer den vorstehenden Bestimmungen oder einem auf Grund derselben erlassenen Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft, ofern nicht nach anderweiten strafgesetzlichen Bestimmungen härtere Strafen verwirkt sind.

§ 6.

Den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung unter- ^ staatliche Wasserbauverwaltung bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Wasserläufen.

8 7.

. J^ Stadtkreisen stehen die in dieser Polizeiverordnnna poU^be^ AEobliegenheiten der Orts^

Kirchliche Nschrichte». Sonntag, den 21. Februar. Vormittags V2IO Uhr: Herr Pfarrer Scheffer.

Vorm. 11 Uhr: Kinder­gottesdienst (Sonntagschule.) Nachmittags V26 Uhr: Herr Pfarrer Uloth.

Petersberg. Mitt. V2I Uhr: Gottesdienst.

Unterbaun.

Vorm. 9 Uhr: Gottesdienst.

Dienstag und Freitag abends 8 Uhr: Gebetsand. i. d. Stadtkirche. Mittwoch, den 24. Februar abends 8 Uhr Gottesd. i. d. Hospitalskap.

Kathol. Gottesdienst. Sonntag, den 21. Februar.

7 Uhr: hl. Messe. ValO Uhr: Amt, Predigt, u.

Christenlehre.

Vs3 Uhr: Andacht. Werktgs. Va8 Uhr : hl. Messe. Gelegenheit zur heil. Beichte: Sonnabend 5 u. 8 Uhr.

Sonntag Va7 Uhr. Montag abend 8 Uhr: Bitt- Andacht.

Freitag abend 8 Uhr: Kreuz- weg-Andacht.

Gemeinsch. hl. Communion der Christenlehrschüler.

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