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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- _

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei WlSjtlOvl Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

L> » < « Zi Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im

MlPlSBlilll amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- j

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 36

Freitag, den 13. Februar

1915

Die amtlichen Bekanntmachungen befinden sich auf der letzten Seite.

später in deutsche Gefangenschaft, wo durch Zufall seine Nationalität entdeckt wurde.

Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterlande u. macht sich strafbar.

Aus der Heimat.

* Zeitungssendungen an Angehö rige des Feldheeres müssen vielfach bei den Aufgabe- Postanstalten von der Beförderungen ausgeschlossen werden, weil sie schwerer als 50 Gramm, aber nicht frankiert sind. Ist außerdem der Absender auf ihnen nicht angegeben, so werden die Senduügen unanbring- lich. Empfänger wie Absender wundern sich dann, wo die Sendungen verblieben sind, und schieben den nach ihrer Ansicht eingetretenen Verlust der Feldpost zur Last. Das Publikum wird deshalb im eigensten Interesse ersucht, zu beachten, daß sich im Feldpost­briefverkehr die Portofreiheit nur anf Sendungen bis 50 Gramm erstreckt, daß ein Uebergewicht bei porto­freien Briefen nicht zugelassen ist, und daß deshalb alle Briefe über 50 Gramm frankiert werden müssen. Für Briefe über 50 Gramm bis 275 Gramm kostet das Porto 10 Pfg., für noch schwerere Briefe bis 550 Gramm 20 Pfg. Dies gilt auch für Sendungen mit Zeitungen.

* (EineinfachesMitel gegen eine häß­liche Plage.) Von sachkundiger Seite wird ge­schrieben : In Feldpostbriefen aus dem Osten wird oft bitter über die Läuseplage, die unsere Soldaten (und selbst die Aerzte) in geradezu erschreckender Weise Heimsucht, bitter geklagt und mannigfache Salben und Essenzen werden von den Angehörigen eingefordert. Und doch gibt es ein treffliches Mittel, die Peiniger in kurzer Zeii gründlich loszuwerden, ein Mittel, das den Vorteil hat, von jedem Soldaten in wenigen Augenblicken selbst hergestellt werden zu können. Es ist Tabakjauche. Ein paar Zigarrenstummel werden in einer alten Konservendose (beileibe nicht im Feld­kessel!) mit wenig Wasser ordentlich ausgekocht. Die widerlich duftende Brühe wird dann zum Einreiben der Kopfhaut, der Achselhöhlen u. s. f. verwendet. In kurzer Zeit meist schon nach einigen Stunden sind die Läuse verschwunden. Ein nochmaliges Ein­reiben vernichtet auch die Brut (die Nißen), da neben den scharfen Destillationsprodukten der Zigarren­stummel, vor allem das Nikotin, absolut tödlich wirkt. Auch als Vorbeugungsmittel tut die Tabaksjauche, z. B. durch Besprengen der Pelze vortreffliche Dienste.

§ Hersfeld, 11. Febr. Von jetzt ab gelten neue Einzahlungskurse für Postanweisungen nach den Niederlanden 100 Gulden 191 Mk., nach Däne­mark, Norwegen und Schweden 100 Kronen 118 Mk.

):(Hersfeld, 11. Februar. Eine der besten Liebes­gaben für unsere Feldgrauen ist und bleibt die Be­teiligung bei der Deutschen Kriegsversicherung der ge­meinnützigen Deutschen Volksversicherung. Auch für den mit Schippe und Hacke ausziehenden, ungedienten Landsturm ist sie nicht allein wegen der vergrößerten Erkrankungsgefahr erwünscht,- das beweisen die letzten Verlustlisten, die eine große Anzahl von gefallenen und verwundeten Landsturmarbeitern melden. Auf mehrfache Anfragen hin können wir mitteilen, daß die Deutsche Kriegsversicherung die Beteiligung während -er ganzen Kriegsdauer zuläßt. Diese Anfragen er­klären sich wohl daraus, daß dem Vernehmen nach einzelne Kriegssterbekassen im Gegensatz dazu An­meldungen nicht mehr annehmen. Die Versicherung bei der Deutschen Kriegsversicherung ist also weiter noch möglich und wird mit der Einzahlung bei jedem Deutschen Post- oder Feldpostamt auf ihr Postscheck­konto14" in Berlin sofort wirksam. Hervorgehoben ist noch, daß die deutsche Kriegsversicherung die Ver­sicherungssumme auch dann auszahlt, wenn der Tod der verstchertenKriegsteilnehmer infolge einer Erkrankung eintritt, die mit dem Kriege in keinem Zusammen- Hauge steht. Durch diese Vergünstigung ist den uner­quicklichen Ermittelungen vorgebeugt, die den Kriegs­sterbekassen nicht erspart bleiben werden, die solche Sterbefälle von der Beteiligung ausschließen. Im Jn- teresie der Versicherten wäre erwünscht, wenn dieses Verfahren der Deutschen Kriegsversicherung allseitige Anwendung findet. Die Einzahlungen betragen mindestens 5 Mk. und steigen in Zwischenstufen von Litt £ Mk. bis zu einer Höchsteinzahlung von 200

Ist die durchschnittliche Kriegssterblichkeit nicht krößer als sie während des Feldzuges 1870/71 war, der 25fache Betrag auf den Sterbefall ausge- werden können. Ein genauer Satz läßt sich aber auch heute noch nicht angeben.

.Hersfeld, 11. Febr. Wie aus dem amtlichen Teile Ersichtlich, ist die Ablieferung des Wehrbeitrages auf Montag, den 15. Februar festgesetzt, worauf wir hier noch besonders aufmerksam machen.

):( Hersfeld, 11. Febr. Die für gestern zur Be­sprechung über die Futtermittelbeschaffung in das Hotel Hohenzollern einberufene Versamm- ÄA^Ä I Die Rechtslage derKriegsverschollenen

war ferner Herr Regierungs-Referendar Heuser. Hers- Das Wörtchenvermißt" in unseren Verlustlisten seid, sowie Herr Profeffor Haßelhoff von der Land- berührt heute einen großen Teil unserer Volksge- wirtschaftlichen Versuchsstation, Harleshausen. Nach- nossen, die über das Schicksal ihrer Angehörigen dem Herr Dootermann Hgttenbach gegen 2^ Uhr die draußen im Felde dadurch in Ungewißheit versetzt Versammlung eröffnet hatte, setzte er rn eingehender werden. Man darf hoffen, daß der größte Teil dieser Weise die Gründe auseinander, die ihn zur Einbe- Vermißten in Gefangenschaft geraten ist und nach rufung der Versammlung veranlaßt haben. Dre ^m Abschluß des Friedens wieder in die Heimat ausgesprochene Beschlagnahme aller Getreidevorrate, zurückkehren wird. Die Härte des Krieges will es sowie der Futtervorräte und namentlich des Hafers, aber auch, daß ein anderer Teil als verschollen gelten der gerade für die hiesigen Verhältniße von aus- muß. Irgendwo auf weiter Kriegsflur mag sie der schlaggebender Bedeutuug in der Viehfütterung sei, Heldentod ereilt haben, ohne daß sie von den Ange- dränge, wie das der zahlreiche Besuch der Versamm- hörigen ihrer Truppe aufgefunden worden sind. Auch lung beweise, heute jeden Landwirt die sehr ernste für diese, die weder lebend noch verwundet zurück- Frage auf, wie er seinen Viehbestand erhalten kann, gekehrt sind und sich bei der Truppe gemeldet haben, Diese Frage sei am besten dadurch zu lösen, daß tun- kann die Verlustliste nur die Bezeichnungvermißt"

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Frage auf, wie er seinen Viehbestand erhalten kann, gekehrt sind und sich bei der Truppe gemeldet haben, Diese Frage sei am besten dadurch zu lösen, daß tun- kann die Verlustliste nur die Bezeichnungvermißt" lichst bald zur Beschaffung von Ersatzfutterstoffen ge- anwenden. Oft finden sie sich noch nach Tagen ein, schritten wird, zumal bei einer unzureichenden Er- tu denen sie allein und abgefprengt gegen die Feinde nährung gerade des Rindviehes, daß vorzugsweise gekämpft haben, bis ihnen die Rückkehr zu ihrer Truppe die Bestellung besorgen müsse, die Gefahr bestehe, daß möglich wurde. Dann bringt die Verlustliste getreu- die kommende Ernte nicht in der er,orderlichen Weise (ich öie Mitteilung über die erfreuliche Wendung des sicher gestellt wird. Eine patriotische Pflicht sei es Schicksals dieser Mannschaften. Bleibt aber ein Ver- deshalb für alle Landwirte, daran mitzuarbeiten, daß mißter auch nach dem Kriege verschollen, so fragt es dieser drohenden Gefahr vorgebeugt und dem Deutschen sich, welche Folgen diese Tatsache hat.

Volke durch Nachlässigkeit hinter der Front nicht der Wer gilt als verschollen, und wie lange Zeit muß Sieg aus»öer Hand genommen wird. Die Erhaltung verstreichen, bis der Verschollene als tot erkärt wird? des Viehbestandes fei eine Frage von größter nati- Im gewöhnlichen Leben sind 10 Jahre völliger Ab- onaler Bedeutung. Sein Asttrag gehe deshalb dahin, Wesenheit und völligen Mangels aller schriftlichen sich zu einer wirksamen Erreichung des gesetzten Mitteilungen notwendig für die Todeserklärung. Zieles zum gemeinsamen Bezüge der im Kreise Hers- Anders verhält es sich mit derKriegsverschollenheit", feld erforderlichen Futtermittel zusammenzuschließen. denn in diesem Falle bestimmt das Bürgerliche Ge- Herr Professor Hasselhoff gab dann im Anschluß | setzbuch, daß nach dem Friedensschluß oder nach Be- hieran eingehende Belehrungen über den Wert der endigung des Krieges ohne Friedensschluß drei Jahre einzelnen Futtermittel, sowie Aufschluß über die verstreichen müssen, bis der Verschollene zurückkehrt. Frage, welche Futtermittel den Landwirten Haupt- Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Angehörigen sächlich noch zur Verfügung stehen. Er bezeichnete der bewaffneten Macht, also nicht nur auf Soldaten, als solche die Melasse, den Futterzucker und das sondern auch auf Angehörige der Feldpost, auf Aerzte, Fleisch-oder Kadavermehl. Die sich den Ausführungen i Feldgeistliche usw. Als Krieg im Sinne des Gesetzes der beiden Redner anschließende Diskusion war eine i gilt jeder tatsächliche Kriegszustand, selbst wenn eine sehr rege. Sie endete mit der einstimmigen An- Kriegserklärung nicht erfolgt ist, wie z. B. in den nähme des von Herrn Dootermann gestellten Antrages. Expeditionen gegen die Bewohner der Kolonien. Hierauf wurde dann eine Kommission von 3 Mit- Wie dieZeitschrift für Polizei- und Verwaltungs­gliedern gewählt, die den Ankauf der Futtermittel beamte" dazu schreibt, kann für größere Kriege durch zu besorgen hat. Die Wahl fiel auf dre Herren: Sondergesetz die Frist noch mehr verkürzt werden. Dootermann Hattenbach, Landwirt Bieder Niederaula Eine bedeutsame Ergänzung findet das eben Gesagte und Ziegeleibesitzer Grenzebach, Niederaula. Als für die Angehörigen der Seemacht. Wer sich nämlich Geschäftsstelle der Kommission wurde das Königliche auf einem Kriegsschiffe befunden hat und seitdem ver- Landratsamt bestimmt. Einer weiteren Kommission, schollen ist, kann ein Jahr nach dem Untergang für die nach Beschluß der Versammlung aus den Vor- tot erklärt werden. (Gilt auch für Friedenszeiten standsmitgliedern des Hersf. Landw. Kreisvereins und für alle bei einer Seefahrt untergegangenen bestehen soll, hat die Ankaufskommission Rechnung Fahrzeuge.) Ist der Untergang nicht nachweisbar, zu legen. Die Bestellung auf Futtermittel werden das Kriegsschiff aber verschollen, so wird dessen Unter- durch die Herren Bürgermeister des Kreises entgegen- gang vermutet, wenn es an dem Orte seiner Be- genommen. Herr Reg. Referendar Heuser gab Namens stimmung nicht eingetroffen, auch nicht zurückgekehrt des Kreisausschusses des Kreises Hersfeld die Er- ist, und wenn innerhalb der gesetzlich bestimmten klärung ab, daß der Kreis die Angelegenheit dadurch Frist teilte Nachricht von ihm vorliegt. Die Frist be­fördern werde, indem er zu den Beschaffungskosten trägt bei Fahrten innerhalb der Ostsee ein Jahr, bei der Futtermittel Gelder vorschußweise zur Verfügung Fahrten innerhalb anderer europäischer Meere sowie stellen werde. Im weiteren nahm die Versammlung sämtlicher Teile des Mittelländischen, Schwarzen und eine Resulution an, in der die Landwirtschaftskammer Asowschen Meeres zwei, in allen übrigen Fällen drei dringend gebeten wird, dahin zu wirken, daß nachdem Jahre. Die Todeserklärung erfolgt in einem Auf- der Hafer beschlagnahmt ist, aus Villigkeitsgründen gebotsverfahren. Zuständig ist das Amtsgericht, in sofort seitens der Staatsregierung Höchstpreise für dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen alle Futtermittel und alle Düngemittel festgesetzt und Wohnsitz hatte. Das Urteil wird nur auf Antrag er- öaß diese, falls sie zurückgehalten, beschlagnahmt^werden. lassen. Antragsberechtigt ist jeder Interessent, z. B.

. _ .. _ der Erbe oder ein Gläubiger des Verschollenen, außer-

Hersfeld, 11. ^-ebr. Mit dem E r ( ernen Kreuz Dem sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des ausgezeichnet wurde der tm Felde stehende Ober- Vormundschaftsgerichts, also namentlich sein Abwesen- wachtmeister Vaupel. "

):( Hersfeld, 11. Februar. Heute Nacht brach in der Küche einer Wirtschaft am Hanfsack Feuer aus, wobei der Küchen schränk mit reichen Borräten vollständig verbrannte. Durch die starke Rauchent­wicklung wurden die Bewohner, rechtzeitig anfmerk- sam, wodurch ein größeres Unglück verhütet wurde. Ein im Gastzimmer eingeschlossener Hund ist erstickt. Ueber die Entstehung ist nichts bekannt.

Cassel, 9. Febr. Gestern wurde unter zahlreicher Beteiligung Herr Oberst Ernst v. Eschwege zur letzten Ruhe geleitet, der bei Ausbruch des Krieges Kom­mandeur des Infanterie-Regiments Nr. 53 in Köln a. Rh. war. Am 23. August v. Js. im Gefecht bei Lobbest in Belgien wurde Oberst v. Eschwege durch einen gefährlichen Beckenschuß verwundet, blieb die ganze Nacht über auf dem Schlachtfelde liegen und wurde erst am anderen Tage aufgefunden. Auf diese Weise ist wohl in erster Linie es zurückzuführen, daß feine Wunde sich infolge Infektion sehr ver­schlimmerte und er trotz aller Kunst der Aerzte und sorgfältigsten Pflege im Krankenhause zu Köln nach fast halbjährigem schweren Leiden erliegen mußte.

Erfurt, 9. Febr. Das Erfurter Kriegsgericht ver­urteilte den Oberelsässer Kröpfle aus Sulz wegen Landesverrats zum Tode. Der Verurteilte war bei Ausbruch des Krieges in Belfort, angeblich unfrei­willig unter dem Namen Delacrotte in das 38. fran­zösische Jnfantierie-Regiment eingetreten. Er geriet

ausgezei

heitspfleger.

An die Todeserklärung knüpfen sich wichtige Ver­mögens- und familienrechtliche Folgen. Der Erbe ist zur Verfügung über den Nachlaß befugt. Wer mit ihm über Erbschaftssachen verhandelt, ist selbst dann geschützt, wenn der für tot Erklärte noch lebt, es ser denn, daß er die Unrichtigkeit der Todeserklärung kannte. Wie ist es aber, wenn der Verschollene trotz­dem zurückkehrt? Kehrt der Verschollene zurück oder widerlegt er in anderer Weise die Todesvermutung, so kann er sein gesamtes Vermögen nach den Vor­schriften über den Erbschastsanspruch zurückfordern. Diese Klage verjährt in 30 Jahren, jedoch wird, so­lange der für tot Erklärte noch lebt, die Verjährung seines Anspruches nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in dem er von der Todeserklärung Kenntnis erlangt. Die bisherige Ehe des Verschollenen bleibt zunächst zwar bestehen, verheiratet sich aber der zurückgebliebene Ehegatte, so wird die erste Ehe aufgelöst. In diesem Falle hat jeder Ehegatte der neuen Ehe das Recht, diese binnen sechs Monaten seit Kenntnis von dem Leben des für tot Erklärten anzufechten, sofern er nicht gewußt hat, daß der Verschollene noch am Leben ist.

Verschwendet feitHBrotll eder spare, so gut er taun.