Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld Zmstldn KMW
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 30.
Freitag, bett 5. Februar
1015
Aiiitlichtk Stil
Bekanntmachung
der Bedingungen, unter welchen die Bedeckung mit den Königlichen Beschälern des Hessen-Nassauischen Landgestüls Dillen- burg geschieht.
§ 1. In der mit Anfang Februar d. Js. beginnenden und mit Juni d. Js. endigenden Deckperiode sind die Deckstunden für die Königlichen Beschäler
für Februar, März und April auf 8—10 Uhr und 11—12 Uhr vorm. und 4—6 Uhr nachm. für Mai und Juni auf 772—97a Uhr und 11—12 Uhr vorm. und 4—6 Uhr nachm. festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht gedeckt. Zuschauer werden beim Bedecken nicht geduldet.
Stutenbesitzer, die Königliche Beschäler benutzen, unterwerfen sich den nachstehenden aufgeführten Bedingungen :
§ 2. Die Auswahl des Hengstes steht dem Stutenbesitzer frei. Die angedeckte Stute darf im Laufe einer Deckperiode dem Beschäler so lange zugeführt werden, bis sie sicher abgeschlagen hat. Der Gestütwärter hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Die Herren Stutenbesitzer werden in ihrem eigenen Interesse ersucht, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
§ 3. Fohlenstuten, Stutbuchstuten und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt sind.
§ 4. Wird ein Beschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder aus sonstigen Gründen verhindert, die von ihm angedeckten Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Station zugewiesen. In besonderen Fällen können auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betreffende Stutenbesitzer hat alsdann zuvor die Genehmigung der Gestütdirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lautende Bescheinigung aus, die gleichzeitig mit dem Deckschein der ersten Station dem Gestütwärter der anderen Station vorgelegt werden muß.
§ 5. Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu entrichten. Durch die Entrichtung des Deckgeldes wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbeschäler nur für die laufende Deckperiode erworben.
§ 6. Stutenbesitzer, die auf ein- und derselben oder auf zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nachdecken lassen, sind für den Fall, daß der Deckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur Zahlung des höheren Deckpreises verpflichtet. Etwaige Differenzbeträge an Deckgeld werden durch die beteiligten Gestütwärter dergesta lt ausgeglichen, daß das volle Deckgeld auf derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren Hengst gestellt hat.
§ 7. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung der Gestütdirektion auf anderen Stationen nachdecken lassen, bezahlen das volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie auf der ersten Station.
§ 8. Die Niederschlagung fälliger Deckgelder kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der Geburt eines aus der betreffenden Bedeckung stammenden Fohlens eingehen.
§ 9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab haftet die Königliche Gestütverwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Verletzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches und jede Haftung der Gestütverwaltung für ein etwaiges Verschulden des Stationshalters, der Gestütwärter und sonstiger Personen, die aus Aulaß des Deckaktes irgendwie tätig werden (§§ 278, 831 u. s. w. BGB.) ausgeschlossen.
. fAnmerkung.) Nur vollkommen gesunde, gehörig ropige und in angemessener Befassung sich befindende Stuten dürfen von den Königlichen Landbeschälern bedeckt werden, andernfalls werden sie vom Gestüt- j^arter zurückgewiesen. Die Zuführung der Stuten zu den Königlichen Hengsten beruht auf einem Akt der freien Vereinbarung, und haben die Stutenbesitzer bei eigener Verantwortlichkeit selbst darauf zu achten, daß vor, wahrend u. nach dem Deckakte Beschädigungen pp. vermieden werden. Die Königliche Gestütverwaltung lerstet keinen Ersatz für irgendwelchen anläßlich der Deckung durch den Hengst den Stuten bezw. ihren Besitzern und deren Beauftragten zugefügten Schaden.
§ 10. An Deckgeld sind vor der ersten Deckung 81 Mark zu erlegen.
Stutenbesitzer, deren Wohnsitz häufig wechselt, oder die viel mit ihren Stuten handeln, oder bei denen die Einziehung des Füllengeldes Weiterungen verursachen könnte, sowie Ausländer, haben ohne die Verpflichtung der Nachzahlung eiues Füllengeldes als Deckgeld I6V2 Mark zu entrichten. Desgleichen sind diejenigen Stutenbesitzer, welche I6V2 Mark als Deckgeld bezahlen, von der Nachzahlung eines Füllengeldes befreit.
Der Eigentümer einer bedeckten Stute erhält von dem Gestütwärter einen Dockschein, der gleichzeitig die Quittung für das erlegte Deckgeld bildet. Der Schein ist gut aufzubewahren, da er bei Pferdeaushebungen als Answeis dient, daß die Stute nicht ausgehoben werden darf, und im nächsten Jahre als Füllenschein wieder benutzt wird.
§ 11. Um den Stutenbesitzern unnütze Wege und langes Warten auf der Station zu ersparen, werden die Stuten zu bestimmten Tagen und Stunden bestellt. Die Eigentümer haben diese Zeiten genau inne zu halten, und Säumige es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie zurückgeschoben oder ganz abgewiesen werden.
§ 12. Die Stutenbesitzer zahlen, wenn die bedeckten Stuten in der nächsten Fohlenzeit ein lebendes Füllen geworfen haben und solches vier Wochen (28 Tage) alt geworden ist, 16 Mark Füllengeld an den Gestütwärter derjenigen Station, auf welcher die Stute bedeckt war. Sollte ein Füllen erst vier Wochen alt werden, wenn der Gestütwärter schon die Station wieder verlassen hat, oder die vorjährige Station in diesem Jahre nicht besetzt sein, so ist das Füllengeld am Fälligkeitstermin portofrei direkt an die Königl. Landgestütkasse in Dillenburg zu zahlen unter Angabe der Station, wo die Stute bedeckt wurde.
§ 13. Die Geburt eines Füllens, sowie der Tod eines solchen, wenn es noch nicht vier Wochen alt war, ist sofort dem Ortsvorstande zwecks des Vermerks in der Gemeinde-Abfohlungsliste anzuzeigen.
Wer seine unter den angegebenen Bedingungen von einem Königlichen Landbeschäler bedeckte Stute vor der Abfohlungszeit verkauft oder veräußert, ist zur Zahlung des Füllengeldes (§ 12) verpflichtet, wenn er nicht durch ein amtliches Attest derjenigen Ortsbehörde, wo sich die Stute zur Abfohlungszeit befunden hat, nachweist, daß die Stute nicht trächtig war. Solches Attest ist entweder dem Gestütwärter der betreffenden Station oder bis spätestens Anfang
Nachweisung
der im Kreis Hersfeld während der Deckzeit 1915 zur Aufstellung kommenden Beschäler des Königlichen Landgestüts Dillenburg.
57
Kreis
Deck- Stationsort
Die Station befindet sich bei
Name des H e n g st e s
0
Schl.
0
©
32
©
Heimat
Abstammung
Vater
Mutter
1
Hersseld
Niederaula
I. Nuhn
Kapitän Quergang Krösus
F.
F- dkbr
A.
A.
II.
l76/66
189/59
180/70
1904
1911
1905
Rheinpr.
Rheinpr.
Oldenburg
Harras
(Stb. 75) Schlick de Hex (Zb. ii) Krösus
Juno II.
Bijow
(Zb. 1178) Absytus
):( Hersfeld, 4. Februar. Dem heutigen Viehmarkt waren 90 Stück Rindvieh und 324 Schweine zugetrieben. Der Handel ging bei dem Rindvieh flau. Dagegen bei den Schweinen lebhaft. Das Paar Ferkel wurde mit 22 bis 25 Mk. bezahlt. Der nächste Viehmarkt findet am 2. März statt.
):( Hersfeld, 4. Februar. V e r l u st l ist e 139 und 140. Feld.-Art.-Regt. 47. Nes. Jacob Nennstiel, Landershausen, Hersfeld, schw. verw. — Jnf. Regt. Nr. 52. — Hauptm. d. R. Adolf Rehn, Hersfeld, schw. verw. — Landwehr-Brigade-Ersatz-Batl. Nr. 30. Wehrmann Josef Fink, Kirchheim, Hersfeld, l. verw. — Nes. Jäger Batl. Nr. 11. Jäger Jakob Bodes, Hersfeld, bisher verm. zur Truppe zurück. — Jäger Wilh. Töpfer, Raboldshausen, bisher verm. verw.
Ein russischer „Sturmangriff zwecks Gefangennahme".
Einer, der dabei war, erzählt in der „Köln. Ztg.":
Lodz war in unserem Besitz, und wir waren hinter den Russen her. Eine unruhige Nacht lag hinter uns, denn wir hatten einen weiten Marsch zu machen und konnten uns erst im Morgengrauen unter freiem Himmel aufs Ohr legen. Etwa zwei Stunden mochten wir'geschlasen haben, als uns ein stiller Alarm weckte. Alle eilten zu den Gewehren, denn unsere Vorposten hatten das Herannahen einer größeren russischen Truppe gemeldet. Jeder schwur sich, die Störer der Nachtruhe hübsch zu empfangen. Wir schwärmten aus und warteten auf den russischen Angriff. Doch eine Stunde verging, und nichts regte sich vor uns. Eine halbe Stunde später hörten wir einen einsamen Schuß unseres Vorpostens und sahen gleichzeitig, daß dieser sich zurückzog. Also mußten die Russen kommen!
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Juli direkt der Gestütdirektion in Dillenburg ein- zureichen.
§ 14. Zur Eintragung des Füllens ist der Deckschein nächstjährig wieder vorzulegen. Für die Zahlung des Füllengeldes dient der auf dem Deckschein vom Gestütwärter beziehungsweise von der Gestütdirektion zu machende Vermerk als Quittung.
§ 15. Von denjenigen Stutenbesitzern, die auf Grund von § 8, 10 oder 12 dieser Bedingungen Füllengeld zu zahlen haben, und dieser Verpflichtung nicht bis Mitte Juni des auf die Bedeckung folgenden Jahres nachgekommen sind, wird dasselbe von den betreffenden Kreiskassen durch Exekution eingezogen.
§ 16. Trinkgelder oder andere Geschenke zu nehmen, um dafür gegen vorstehende Bedingungen zu handeln, ist den Gestütwärtern bei strenger Strafe untersagt.
Die Gestütwürter sind verpflichtet, einen Abdruck dieser Bedingungen auf Station sichtbar anzus chlagen
Auf die im Interesse der Züchter festgesetzten Deckzeiten, deren genaue Innehaltung den Gestütwärtern strengstens zur Pflicht gemacht ist, wird besonders hingewiesen.
Königliche Neltiitdirektion Dillenburg.
* _, *
Hersfeld, den 2. Februar 1915.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Züchter auf die vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.
Gleichzeitig weise ich noch ausdrücklich darauf hin, daß die Abfohlungsergebnisse in die s. Zt. zugehenden Listen genau einzutragen und letztere bis spätestens zum 20. Juni ds. Js. an die betreffenden Stationswärter portofrei zurückzusenden sind. Auch sind die Züchter daran zu erinnern, daß die fälligen Deck- und Füllengelder alsbald an die Stationswärter gezahlt werden müssen.
Die Nachweisung über die während der diesjährigen Deckzeit zur Aufstellung kommenden Hengste lasse ich hierunter folgen.
1.1200. Der Landrat
Funke, Kreissekretär.
Es kostete aber noch eine harte Geduldsprobe, ehe wir im Morgennebel weit vor uns eine dunkle Masse auftauchen sahen, die jedoch gleich wieder verschwand.
„Nicht schießen, ehe nicht jeder einen Russen aufs Korn nehmen kann!" befahl unser Hauptmann. Da mußten wir aber noch lange warten- denn die Russen ließen sich Zeit. Drei Schritte nur gingen sie jedesmal voran, um sich gleich wieder hinzuwerfen. Schließlich sprang unser Hauptmann auf. „Kinder, nicht schießen, die stürmen ja ohne Gewehre!" Der Hauptmann gab mir sein Glas, und ich konnte mich selbst davon überzeugen. Solch ein Sturm war uns etwas Neues. Wir konnten uns wohl denken, was er zu bedeuten hatte, blieben aber schußbereit. Kaum merklich schob sich die Masse näher,- ohne Schuß, ohne Laut, immer dasselbe Vorgehen: Auf und wenige Schritte vor - nieder — eine kurze Pause!
Schließlich mögen die Russen uns gesehen haben, denn Hunderte von Händen flogen in die Luft, und nun setzte mit erhobenen Händen ein Sturmlauf ohne weitere' Unterbrechung ein. Mit Hallo nahmen wir die Stürmer auf. Sie ergaben sich lachend und erzählten uns stolz, wie sie auf den Gedanken gekommen waren, den Sturm mit erhobenen Händen zu machen. Sie waren zur Deckung der rückwärtsflutenden russischen Truppen kommandiert, dabei verständigten sie sich, daß es gewiß besser wäre, in deutsche Gefangenschaft zu geraten als weiter dem vernichtenden Feuer der Preußen ausgefetzt zu sein. So täuschten sie ihren eigenen Truppen einen Angriff vor und suchten beim Vorgehen namentlich deshalb Deckung, um von ihren eigenen Maschinengewehren nicht erschossen zu werden, falls man ihre wahre Absicht erkennen sollte. Die Gewehre hatten sie weit hinten liegen lassen, wo wir sie bei unserm spätern Vorgehen fanden.