Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '
**. ------------------------------------ ■ —............ ■ ■■' I .....
für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ’ AIWmW amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ;
holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. '
Str. 22
Mittwoch, den 27. Januar
1915
Die amtlichen Bekanntmachungen befinden sich auf der letzten Seite.
Zum 27. Januar 1915.
Heil Kaiser Dir! Du sprachst das Wort: „Nur Deutsche kenne ich hinfort" Und lehrtest uns das Beten, Vor Gott in Demut treten.
Heil Kaiser Dir!
Der heut'ge Tag soll es bekunden, Welch' lauten Widerhall gefunden Dein Kaiserwort in großer Zeit.
All Deutschland siehst in Einigkeit
Du jetzt an Deinem Throne stehn, Zu Gott für Dich um Segen flehn.
Heil Kaiser Dir!
Der Friede sollte Dir nicht werden,
Den Du erstrebt als Ziel auf Erden,
Die Feinde neideten den Ruhm, Erstrahlend Deinem Kaisertum.
Gelang's den Heuchlern, ihn zu brechen, Wohlan! Dein Volk schwört, es zu rächen.
Heil Kaiser Dir!
Schon tobt der Krieg geraume Zeit,
Und kam's bisher noch nicht so weit,
Den Frieden zu erringen,
Es wird! Es muß gelingen !
Dampft auch die Erde rot von Blut, Wir stehn zu Dir, in deutschem Mut. Heil Kaiser Dir!
„Gott schütze Dich und all' die Deinen!"
Zu diesem Wunsche wir vereinen
Uns für dein kommend Lebensjahr
Und bringen ihn als Gabe dar,
Hierbei gelobend: „Jedes Herz Hält fest zu Dir, in Freud wie Schmerz." Heil Kaiser Dir!
Fahnen heraus! Jubelgebrgus
Möge erklingen! Lasset uns singen: Heil Kaiser Dir! Weiter uns führ' In diesem Krieg Durch Kampf zum Sieg!
(Von einem im Felde stehenden Offizier zur Verfügung gestellt.)
Kaisers Geburtstag.
Zum ersten Male seit seinem Regierungsantritte ist es Kaiser Wilhelm versagt, sein Geburtstagsfest auf deutschem Boden und inmitten seiner Untertanen zu begehen. Nicht sein eigener Wille ist es, der unseren Kaiser an diesem Tage von der Heimat fernhält, sondern es sind der Haß und die Feindschaft gewissenloser Machthaber, die ihn zwingen, mit dem Schwerte in der Hand in der Verteidigung des Vaterlandes umgeben von seinen treuen Truppen diesen Tag außerhalb Deutschlands zu verbringen. Statt der jubelnden Zurufe und der freudigen Kundgebungen seiner Untertanen donnern ihm an seinem diesjährigen Wiegenfeste die Kanonen der Feinde des Reiches entgegen, die sich zu einem Ueberfalle auf Deutschland geeint haben, um dieses aus der Reihe der Kulturvölker zu streichen. Seit Wochen und Monaten schon weilt Kaiser Wilhelm bei seinem Heere, und zwar, wie wir mit Genugtuung und Stolz hinzufügen können, auf feindlichem Boden. Die Feier seines Geburtstages wird dort einen kriegerischen Charakter tragen, im Reiche aber wird sie einen ernsten Zug aufweisen, wie er den Verhältnissen der Gegenwart entspricht.
Kaiser Wilhelm selbst hat in einem Erlasse an den Reichskanzler dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß an seinem Geburtstage von allen festlichen Veranstaltungen abgesehen werde, außer von kirchenlichen und Schul-Feiern. Er hat auch gebeten, von Glückwunschtelegrammen und Teilnahmebezeugungen Ab- stand zu nehmen, weil dadurch eine Störung des telegraphischen und postalischen Dienstverkehrs im Felde und eine Beeinträchtigung der ihm und dem Großen Hauptquartier obliegenden Arbeiten herbeigeführt werden könnte.
Es ist selbstverständlich, daß diese Bitte des Kaisers von allen Deutschen berücksichtigt wird. Tatsächlich bedarf es auch derartiger Kundgebungen in der gegenwärtigen Zeit nicht. Kaiser Wilhelm selbst hat das in dem obenerwähnten Erlasse ausgesprochen, indem er erklärt, er habe gerade in dieser Zeit der Heimsuchung mit inniger Befriedigung erfahren, welches starke Band der Liebe und des Vertrauens ihn und das deutsche Volk umschlinge. In Wahrheit, noch niemals ist die Verehrung und die Liebe, die das deutsche Volk für den Kaiser hegt, mit einer solchen Innigkeit und Kraft zum Ausdruck gelangt, wie gerade jetzt, wo er zur Verteidigung des Vaterlandes das Schwert zu ziehen gezwungen wurde. Jeder Deutsche weih, daß der Kaiser nur darauf bedacht ge-
wefen ist, feinem Volke und der Welt den Frieden zu erhalten, und daß er feine Ehre darin suchte, als Friedenskaiser zu gelten. Jeder Deutsche weiß auch, was Kaiser Wilhelm für die Wohlfahrt seines Volkes geleistet hat und dankt es ihm von ganzem Herzen. Aber auch dafür dankt ihm heute jedes deutsche Herz, daß er Deutschlands Waffen so scharf und blank gehalten hat, daß jetzt, wo uns die Uebermacht der Feinde überfallen hat, Deutschlands Stärke sich in wiederholten wuchtigen Siegen offenbart.
Die Verdienste Kaiser Wilhelms um Reich und Volk erstrahlen heute in doppelt glänzendem Lichte. Mit verdoppelter Liebe begeht aber diesmal auch das deutsche Volk vom Ersten bis zum letzten den Geburtstag seines Kaisers, und wenn auch die diesjährige Feier stiller und ernster verläuft, wie sonst so wird sie dafür um so inniger und herzlicher sein. Sie wird auf den Grundton gestimmt sein, den der Kaiser in seinem Erlasse angeschlagen hat, in welchem es heißt: „Ich weiß mich eins mit dem gesamten deutschen Volke und seinen Fürsten in dem in unser aller Herzen sich bewegendem Gebetswunsche, dessen Erhörung Gott der Herr uns in Gnaden gewähren wolle: Ein weiterer Sieg über unsere Feinde und nach einem ehrenvollen Frieden eine glückliche Zukunft unseres teuren Vaterlandes 1" In diesem Sinne werden die Wünsche gehalten sein, die das deutsche Volk an dem diesjährigen Kaisersgeburtstage zum Himmel emporsendet. Ihre Erfüllung würde das schönste Geschenk sein, das das neue Lebensjahr unserem Kaiser darbringen könnte.
Aus der Heimat.
* Für die Ausfuhr von Jutesäcken sind neue Bestimmungen erlassen worden. Die Ausfuhr von alten und neuen leeren Jutesäcken als Handelsware ist verboten. Anträge auf Befreiung von diesem Ausfuhrverbote haben keine Aussicht auf Genehmigung. Vom 1. Februar 1915 ab ist allgemein die Ausfuhr von Jutesäcken und Jutetüchern, die als Umschließung von Waren mit ausgeführt werden, verboten, sofern die Sendung nicht bereits vor dem 1. Februar 1915 zur Beförderung angenommen war. Die Ausfuhr wird jedoch ohne besondere Ausfuhrbewilligung gestattet werden, wenn eine Gewähr dafür geleistet wird, daß die Säcke nach ihrer Entleerung im Ausland in das Reichsgebiet zurückgebracht werden. Um diese Wiedereinfuhr sicherzustellen, sind die Zollstellen befugt, bei der Ausfuhr einen Betrag in bar oder in Wertpapieren usw. hinterlegen zu lassen, der dem ungefähren Wert der Säcke entspricht (durchschnittlich etwa 1 Mark für den Sack), und der zurück- zuerstatten ist, sobald die Säcke vom Ausland wieder eingehen. Das gleiche gilt für Säcke, die leer ausgeführt werden und demnächst befällt vom Ausland in das Zollinland zurückgebracht werden sollen. Werden die hinausgelassenen Säcke nicht innerhalb der gesetzten Frist wieder eingeführt, so ist die Sicherheitsleistung verfallen, außerdem hat der Ausführer eine Bestrafung zu erwarten. Säcke aus anderen Geweben als Jute, oder aus Papier, unterliegen zurzeit nicht dem Ausfuhrverbot.
):( Hersfeld, 26. Januar. (Staatliche Unterstützung für B a u m w ä r t e r a u s b i l d u n g.) Um die in ländlichen Kreisen unseres Regierungsbezirks noch sehr notwendige Anstellung von Obstbaumwürtern zu fördern und zu unterstützen, hat der Herr Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten der hiesigen Landwirtschaftskammer eine erhebliche Summe als Beihilfe für solche Leute, die von Gemeinden, ländlichen Genossenschaften und Vereinen als Baum- wärter ausgebildet werden sollen, für deren Besuch au der Obstbau-Anstalt zu Oberzwehren zur Verfügung gestellt. Nähere Auskunft hierüber gibt die Anstaltsleitung zu Oberzwehren.
):( Hersfeld, 26. Januar. (Kursus in der Fleisch- und T r i ch i u e n s ch a u.) Vom 15. Februar bis 20. März wird im hiesigen Schlachthofe ein Kursus in der Fleisch- und Trichinenschau abgehalten. Anmeldungen zur Teilnahme nimmt der Schlachthofdirektor Herr Tierarzt Friederich entgegen.
Das Bölkerrrecht im gegenwärtigen Kriege.
In keinem der bisherigen Kriege waren die Klagen über Verletzung des Völkerrechts so zahlreich wie in dem jetzigen Weltkriege. Vielfach hört man die Ansicht äußern, wozu ist ein Völkerrecht überhaupt nötig, wenn es von niemand respektiert zu werden braucht, man soll es doch dann lieber ganz abschaffen. Dies hieße aber, das Kind mit dem Bade ausschütten und von dem Völkerrecht Wirkungen und Leistungen verlangen, die es seiner ganzen Natur nach nicht haben und, solange nicht alle Menschen auf Erden Brüder werden und die Staaten auf ihre Selbständigkeit verzichten, auch nie erreichen kann. Also nur Verkennung des Wesens des Völkerrechts und die Vorstellung, daß seine Grundsätze dieselbe Geltung haben und ebenso durchführbar sein müssen wie die innerhalb eines und desselben Staates bestehenden Rechtsvorschriften, führen zu solchen vorschnellen Urteilen.
Man versteht bekanntlich unter Völkerrecht, soweit sich dasselbe auf den Krieg verschiedener Nationen bezieht (denn au sich ist der Begriff ein weiterer), alle diejenigen auf die Kriegssührung bezüglichen Vorschriften, welche, dem Fortschritt der allgemeinen Gesittung in der Menschheit Rechnung tragend, den Zweck haben sollen, die Kriegsführung humaner zu gestalten und zu verhüten, daß dieselbe nicht auf die Stufe des finsteren Mittelalters zurücksinkt, wo es nur ein Recht gab, das Recht des Stärkeren, und wo dieses Recht mit brutaler Roheit und Grausamkeit nicht nur unter den kämpfenden selbst, sondern sogar gegenüber der friedlichen Bevölkerung des feindlichen Landes ausgeübtzund angewendet wurde. Nur langsam haben sich mit der fortschreitenden Kultur auch auf dem Gebiete der Kriegsführung menschenfreundliche Grnnd- sätze Geltung verschafft, die man unter dem Namen des Kriegs-Volkerrechts begreift. Einen wesentlichen Anteil an der Ausgestaltung des Völkerrechts hat das 1873 in Genf gegründete Institut de droit international,- außerdem haben eine Reihe internationaler Konferenzen daran gearbeitet, an denen alle europäischen und die Mehrzahl der außereuropäischen Staaten teilgenommen haben. Ergebnisse dieser Konferenzen, sind z. B. die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856, die Genfer Konvention von 1864, die Friedenskonferenzen im Haag 1899 und 1907, welche letztere namentlich zu Vorschriften über Einfetzung eines über Völkerrechtsverstöße entscheidenden internationalen Schieds- gerichtshofes geführt haben. Welcherlei Fragen das Völkerrecht im Einzelnen regelt, dürfte bekannt sein. Es bestimmt über die Behandlung Verwundeter, Kranker und Gefangener im Kriege, den Schutz der Spitäler, Ambulanzen, Aerzte und Feldgeistlichen, über die Teilnahme von Nichtsoldaten am Kriege (Franktireurs), über unerlaubte Geschosse (Dum-Dum), über Spionage, Verrat und Fahnenflucht, über den Schutz des Privateigentums, über Beutemachen, Waffenruhe, Waffenstillstand, Besetzung und Verwaltung feindlichen Gebiets, über Kriegskontributionen, über die Neutralität gewisser Gebiete, über Wegnahme feindlichen Privateigentums zur See, über Kriegskontrebandr und Blockade friedlicher Häfen usw. Das Gebiet des Völkerrechts ist also, wie man sieht ein sehr vielseitiges, und wenn alle seine Vorschriften gewissenhaft beobachtet würden, könnte es sehr viel zur Milderung der Kriegssitten und Kriegsführung bettragen. Wenn aber auch da und dort Uebertretungen, dieser Vorschriften vorkommen, schon das bloße Bestehen derselben wirkt unwillkürlich mäßigend auf die Kriegführenden: jeder Staat fühlt sich diesen Vorschriften moralisch unterworfen: noch kein kriegführender Staat hat es bis jetzt gewagt, sich offen zu dem Grundsatz zu bekennen, daß für ihn das Völkerrecht nicht vorhanden sei. Auch die häufigen Klagen und Beschwerden aller Kriegführenden über Verletzungen des Völkerrechts durch den Gegner, beweisen, auch wenn sie unbegründet sind, schließlich doch auch nur das, daß sich jeder Staat diesen Vorschriften unterworfen fühlt.
Die vielen gegenwärtig mit dem Völkerrecht und den ungesühnten Uebertretungen desselben Unzufriedenen vergessen eins. Jede Rechtsvorschrift hat nur so lange Bestand, als sie die Betreffenden freiwillig als bindend anerkennen oder dazu zwangsweise angehalten werden können. Innerhalb eines Staates ist es die Staatsgewalt, welche die Befolgung der Rechtsvorschrift durch das Gericht usw. erzwingen kann. Diese über allem Einzelnen stehende Macht fehlt doch aber im Verkehr der verschiedenen Staaten untereinander, es gibt keine Gewalt, die über den Staatsgewalten steht, die also, ähnlich wie das Gericht im Einzelstaate, die Uebertretung von Völkerrechts- regeln durch einen Staat bestrafen und den Staat zwingen könnte, selbige zu beobachten. Der Haager Schiedsgerichtshof wird immer eine Utopie bleiben ; denn wie sollte er seinen Urteilsspruch gegen den einzelnen Staat, der das Völkerrecht verletzt, zwangsweise zur Geltung bringen. Es fehlt also dem Völkerrecht seiner ganzen Natur nach der Zwang des staatlichen Privatrechts. VölkerrechtlicheVorschriften können also nur insoweit Wirkung haben, als sie von den Staaten freiwillig anerkannt werden, und darrn liegt eben auch der Grund, daß man so häufig von Uebertretungen hört, namentlich in diesem Kriege der die Leidenschaften bei den Gegnern bis zur Siedehitze ge- '^'Ter^oenn auch dem Völkerrecht jede Erzwing- barkeit, sonst das Hauptmerkmal jedes Rechtssatzes, fehlt entbehren können wir es trotzdem nicht. Es wäre verfehlt, ja höchst traurig für die gesamte gesittete Menschheit des Erdenrundes essüber Bord zuwerfen. Seine Wirkungen bleiben ohnehin segensreich genug. Diese Vorschriften aus humanstem Empfinden geboren, binden die Völker moralisch, behalteu also ihren Wert für die sittliche Entwicklung der Menschheit und sind gewissermaßen der Gradmesser für die sittliche Kulturhöhe oder den Tiefstand eines Staates. Sie hahen die Wirkung, daß sich kein Staat so leicht und offenkundig von solchen Vorschriften lossagt: denn er weiß, daß,'wenn er es tut, er an Achtung und Vertrauen im Völkerverkehr embutzt und an seiner nationalen Ehre und Geltung Einbuße erleidet. bL