Amtliche k ; , .
Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot.
Vom 5. Januar 1915.
S. 460) wird aufgehoben. Sofern von den Landes- Zentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, welche sie auf Grund der §§ 2, 4 dieser Bekanntmachung erlassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach § 9 der vorstehenden Verordnung bestraft.
Berlin, den 5. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck. * *
mnir
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Es darf nicht verfüttert werden:
1) mahlfähiger Roggen und Weizen, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert;
2) mahlfähiger Roggen und Weizen, mit anderer Frucht gemischt;
3) Roggen- und Weizenmehl, das allein oder mit anderem Mehle gemischtzurBrotbereitung geeignetist;
4) Mischungen, denen solches Mehl beigemischt ist;
5) Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabsällen.
Hersfeld, den 15. Januar 1915.
Wird veröffentlicht.
Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, für die strengste Durchführung der Bestimmungen Sorge zu tragen. ' .
Der Landrat.
I. V.:
H e u f e r, Reg.-Referendar.
Die im § 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden.
§ 3.
Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahlfähigem Roggen und Weizen, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (§ 1 Nr. 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten.
Verbot.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfasfung in Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ch für den Bezirk des XL Armeekorps:
1. Sämtlichen Fabrikanten und Händlern wird die Veräußerung der bei ihnen lagernden eigenen und fremden Bestände sowie der eigenen bei Spediteuren und in Lagerhäusern lagernden Bestände an wollenen, woll- gemischten, halbwollenen und baumwollenen Decken
2.
sowie an Filzdecken — soweit nicht die Stücke nachweislich zur Ausführung eines unmittelbaren Auftrages einer Heeres- oder Marine-Dienststelle bestimmt sind — bis auf weiteres verboten.
Den Fabrikanten und Händlern wird aufgegeben, binnen 3 Tagen nach Veröffentlichung dieser Anordnung eine Aufstellung dieser Bestände dem unterzeichneten Generalkommando einzureichen, soweit es sich um mindestens 50 Stück insgesamt handelt, damit die Heeresverwaltung diese Bestände nötigenfalls ankaufen kann.
§ 4.
Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt für bestimmte1 (S^nhe?^ gehaltene Vieh allgemein I Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden ÄfÄ keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
schaffen oder rm Einzelfalle zulassen. Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
m m c. Ueber Freigabe einzelner Stücke oder eines Teiles
, , „ ~te Beamten der Polizei und die von der Polizei- der beschlagnahmten Bestände, welche vorläufig in den
veyorde beauftragten^Sachverständigen sind befugt, in Lagerräumen zur alleinigen Verfügung des Krieqs-
die Raume, m denen Futtermittel hergestellt werden oder Ministeriums bleiben, wird das Kriegsministerium
? Sen ^'bh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in entscheiden. Gesuche um Freigabe sind an die Bekleidunas- die Raume, m denen Futtermittel aufbewahrt, feilgehalten Abteilung des Kriegsministeriums zu richten.
oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzu-
treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts- Castel, den 12. Januar 1915.
aufzelchnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Der stellvertretende kommandierende General
^oben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs- des XI. Armeekorps
bestattgung zu entnehmen. Aus Verlangen ist ein Teil gez. von Haugwitz,
der Probe amtlich verschloffen oder versiegelt zurückzu- General der Infanterie.
und für die entnommene Probe eine angemessene * * *
Entschädigung zu leisten. Hersfeld, den 19. Januar 1915.
§ 6. Wird veröffentlicht.
. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futter- L 6421 Der Landrat.
mittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, sowie I. V.:
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtsper-| Heuser, Reg.-Referendar.
fönen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bet Herstellung der Erzeugnisse, über den umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung oder,
über deren WnVunb^eXtfT^ au*| Donnerstag, den 28. Januar 1915
Oberförstern Bersfeld
... § 7. vormittags VaH Uhr
der dienst- werden zu Kalkobes in der Gastwirtschaft von Otto E und der Anzeige von Gesetzwidrig- versteigert aus :
ÄS^ft ub« d>° Einrichtungen und Geschäfts-1 SMi1#! durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis M ^ »u beobachten und sich der
SimS ^ Verwertung der Geschjsts- und Betriebs- geheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 8.
-ur Ä5ö die Bestimmungen
Schutzbezirk Taun. Forstorl Finstertal, ca. 500 rm Buchen-Scheit und -Knüppel; aus verschiedenen Distritten ca. 75 rm Kiefern-Knüppel.
Schutzbezirk Untergeis. Distrikt 162 Dickeliede, ca. 475 rm Buchen-Scheit und -Knüppel; aus verschiedenen Distrikten ca. 30 rm Kiefern-Knüppel.
Auf Verlangen kommen aus Distrikt 111, Schutz- c g । bezirk Heenes mehrere Haufen Fichtenreis III. Cl. zum
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfbundert Mark Ausgebot.
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft • Der anwesende Kasfenbeamte nimmt am Schlüsse " ?^ote der §§ 1, 2 oder den auf Grund H ^mins Zahlung entgegen.
. ÄÄ b-r Landes,-n.ral- j —-----------
2) wesentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der
1, - oder den aus Grund des § 3 erlassenen der Landeszentralbehörde zuwider $ert$ 6^^ ***“ °bK ,onft in bm
3) ES ^nVorschriften des § 7 zuwider Verschwiegen-,
Seit ni$t beobachtet oder der Mitteilung oder Ver- Geschäfts-RelHc^b :
Wertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; .
V wer den nach tz 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen Annahme von Spareinlagen zu günstigen Bedingungen. 8n dM Fall?^ Nr. 3 tritt dir Berfalgung nur *”" ™4 Verkauf von W^Pi«™-
l Antrag des Unternehmers ein. I Einlösung von Zins- und Dividendenscheinen sowie
Riiiteideuische Prunk,
Aktiengesellschaft, finale fiersfeld.
§ 10. gelösten Wertpapieren.
«mSm: °'nhund--.fünf,ig Mark oder Handel in fremden Geldsorten.
11 ^SS“*3^ B6a0rgUng "°°" ^ ™d Dividendenscheinbogen.
oder die Entnahme einer
> Auskunft nickt^Ä § ? von ihm erforderte wissentlich unwahre ^Ingab^ § 11.
in <ÄC ^Ordnung tritt mit dem 11. Januar 1915 Eröffnung von laufenden Rechnungen.
AuLsL^ bestimmt den LstuE ^ Gewährung von Vorschüssen.
QetreSe u^h°SÄ^^ Verfüttern von Brot- Bähung von Wertpapieren,
getreibe und Mehl °°m 28. DMet !914 (^ W.|sche=kv.rkehr. - KeL-Kredithnete.
Diskontierung und Einzug von Wechseln.
Ausschreibung von Wechseln und Schecks und Ausland.
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