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Amtliche Bekanntmachungen.

Ortrfiatnt

Aber die Benutzung der Gemeindewatzerleitung zu Tann und die Erhebung von Gebühren sür den Wasserverbrauch von derselben.

Auf Grund des Beschlusses. der Gemeindevertretung vom 6. September 1914 gemäß des § 6 der Landge­meindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1S97 und der §§ 4 u. 7 des Kommunalabgaben- gesetzes vom 14. Juli 1893 wird hiermit folgendes Orts­statut sür die Gemeinde Taun erlassen.

1. A nschluß der Grundstücke an die Wasserleitung.

§ 1.

Die Eigentümer und Nutznießer aller Grundstücke die innerhalb der Ortslage und an mit Wasserleitungs­röhren versehenen Straßen liegen, können ihre Grund­stücke an die Wasserleitung anschließen lassen und aus derselben das erforderliche Wasser gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren nach Maßgabe dieses Statuts ent­nehmen.

§ 2.

Wer aus der Wasserleitung Wasser entnehmen will, hat dieses bei dem Bürgermeisteramt anzumelden. Er unterwirft sich in allen Teilen den Bestimmungen dieses Statuts.

2. Z uleitungen.

§ 3.

Die Zuleitungen vom Hauptrohr auf den Straßen bis hinter den Absperrhahn im Innern der Wohnhäuser werden seitens der Gemeinde hergestellt, die dadurch ent­stehenden Kosten werden von der Gemeinde getragen, wenn der Anschluß an die Wasserleitung innerhalb einer Woche nach Inkrafttreten dieses Statuts angemeldet ist Jeder zweite Anschluß an ein Grundstück sowie jeder Anschluß, welcher nicht in ein Wohnhaus geht, wird auf Kosten des Eigentümers hergestellt.

§ 4.

Alle Zuleitungsstrecken gehen in das Eigentum der Gemeinde über und werden oon ihr in Stand gehalten. 3. Privatleitungen im Innern der Grundstücke.

§ 5.

Die Herstellung und Instandhaltung der Privatleitungen im Innern der Grundstücke bleibt dem Eigentümer überlassen.

§ 6.

Die Privatleitung wird nach ihrer Vollendung in Gegenwart des ausführenden Fachhandwerkers von einem Beauftragten des Gemeindevorstands auf ihre sach- und fachgemäße Ausführung untersucht.

§ 7.

Die Anmeldung zur Abnahme der Leitung sowie deren Prüfung hat vom Hauseigentümer auf dem Bürger­meisteramt zu erfolgen.

4. Erhebung des Wassergeldes.

§8.

Das Waffergeld wird in der Zeit vom 1. April bis Ende September und vom 1. Oktober bis Ende März jeden Rechnungsjahres für das 1. und 2. Halbjahr des

betreffenden Rechnungsjahres in Form von Gebühren erhoben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, so steht der Gemeinde das Recht der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren zu.

§ 9.

Die Erhebung des Wassergeldes erfolgt nach Maßgabe des in der Gebührenordnung festgesetzten Tarifs. Diese Gebührenordnung bildet ein Bestandteil dieses Statuts.

§ 10.

Gegen die Einschätzung und Berechnung des Wasser­geldes kann binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen nach der Zustellung der Benachrichtigung Einspruch bei dem Bürgermeister erhoben werden. Gegen den Bescheid des Letzteren ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren binnen einer Ausschlußsrist von 2 Wochen bei dem Kreisausschuß in Hersfeld zulässig. Die Zahlung des veranlagten Wassergeldes wird jedoch nicht dadurch aus­geschoben, dieselbe muß vielmehr vorbehaltlich der Er­stattung der zuviel gezahlten Gebühren zu den Fälligkeits­terminen erfolgen.

§ 11.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Wassergeldes liegt den Hausbesitzern ob.

§ 12:

Jeder Hausbesitzer, welcher nicht an die Wasserleitung angeschlossen ist und dessen Gebäude sich im Bereich der Hydranten befinden, muß, weil die Wasserleitung auch im Interesse des Schutzes vor Feuersgefahr gebaut ist, 40% des Wassergeldes, welches er beim Anschluß nach dem mit diesem Statut verbundenen Tarif zu zahlen haben würde, an die Gemeiudekasse entrichten.

5. Gebrauchsbestimmungen.

§ 13.

Jeder Wassernehmer ist verpflichtet, die in seinem Hausgrundstück befindliche Leitung auf eigene Kosten zu unterhalten und jeden daran entstehenden Schaden un­verzüglich ausbessern zu lassen, auch wenn ihm selbst durch die Beschädigung kein Nachteil erwächst. Eine etwaige Verhinderung der Ausbesserungen ist dem Bürger­meisteramt sofort anzuzeigen. Kosten, welche aus solchen Veranlassungen der Gemeinde erwachsen, sind von dem Wassernehmer auf Grund der erfolgten Feststellung der Gemeinde zu ersetzen.

Erdarbeiten, welche im Bereiche von 1 m Entfernung von der Rohrleitung vorgenommen werden, sind vorher beim Gemeindevorstand anzuzeigen:

§ 14.

Bei der Wasserentnahme auf Grund der Veran­lagung darf:

a. das Wasser nur für bei der Veranlagung vorgesehenen Zwecke verwendet werden, außer zur Unterdrückung von Bränden,

b. das Wasser darf nicht andauernd aus der Leitung fließen ohne benutzt zu werden, vielmehr ist jeder Hahn nach Gebrauch zu schließen und jede Wasser­verschwendung möglichst zu vermeiden.

§ 15.

Dem Beauftragten des Gemeindevorstands ist freier Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, für welche die Privatleitung bestimmt ist, sowie das Prüfen der Lei­tungen zu gestatten.

§ 16.

Dem Wassernehmer steht kein Recht auf Schaden­ersatz oder Wassergeldermäßigung zu wegen Unterbrechung

der Wasserlieferung oder weil er das Wasser nicht in genügender Menge, Beschaffenheit oder unter dem ge­wünschten Druck erhält.

§ 17.

Sollte die Wassermenge der Wasserleitung sich der­artig verringern, daß für den unmittelbaren häuslichen und wirtschaftlichen Bedarf ein Wassermangel zu be­fürchten ist, so kann die Entnahme von Wasser für Gärten und Luxuszwecke beschränkt, oder ganz untersagt werden, ohne daß deshalb Entschädigungsansprüche gemacht werden können.

6. Nachträgliche Anschlüsse an die Wasserleitung.

§ 18.

Wer für neuerbaute Gebäude oder solche Grundstücke, die noch ohne Anschluß geblieben sind, den Anschluß an die Wasserleitung hergestellt haben will, hat dieses dem Bürgermeister anzumelden.

§ 19.

Die Kosten der Zuleitung für nachträglich angemeldete und angeschlossene Gebäude und Besitzungen haben die Eigentümer allein zu tragen.

Die Zahlung hat innerhalb 2 Wochen nach der An­forderung zu erfolgen.

Die Zuleitung selbst wird bis einschließlich Absperr­hahn im Keller seitens der Gemeinde hergestellt und geht in den Besitz derselben über.

7. Allgemeines.

§ 20.

Jeder Wassernehmer ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeindebehörde jederzeit freien Zutrit zu sämtlichen Räumen, in welchen die Leitungsröhren und Hähne sich befinden, sowie die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu gestatten.

§ 21.

Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke sind für die von ihren Angehörigen, Dienstboten, Mietern u. s. w. verursachten Schäden verantwortlich.

§ 22.

Die Verwaltung der Gemeindewasserleitung wird vom Bürgermeister und den beiden Schöffen geführt.

§ 23.

Abänderungen dieses Statuts können jederzeit von der Gemeindevertretung beschlossen werden, sie unterliegen jedoch denselben Vorschriften, wie die Errichtung eines Statuts.

§ 24.

Dieses Statut tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Tann, den 11. Oktober 1914.

Der Bürgermeister: Wiegand.

* *

*

Daß vorstehendes Statut mit Gebührenordnung nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung während zweier Wochen vom 12. Okt. 1914 bis einschließlich 31. Okt. d. Js. zur Einsicht der Gemeindeangehörigen offen gelegen hat und daß Einwendungen dagegen nicht erhoben worden sind, wird hiermit bescheinigt.

Tanu, den 1. November 1914.

Der Bürgermeister:

Wiegand.

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Einsprüche dagegen sind binnen 14 Tagen bei der unterzeichneten Behörde an- zubringen.

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