Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Rr. 3.
Dienstag, den 4. Januar
1915
Die amtlichen Bekanntmachungen befinden sich auf der letzten Seite.
[WerBrotgetreide verfüttert, versündigt I sich am Vaterlands u. macht sich strafbar. |
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1. Vierteljahr 1915
von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Bus der Heimat«
»(Lebende Kriegsteilnehmer von 1870 71.) Die „Deutsche Parlaments-Correspondenz" berichtet: Im Hinblick auf den gegenwärtigen Krieg sind amtliche Feststellungen über die Zahl der jetzt noch lebenden deutschen Kriegsteilnehmer von 1870 71 von Interesse. Einen sicheren Anhalt hierfür bieten die aus Anlaß der Gewährung von Kriegsteilnehmerbeihilfen angestellten Ermittelungen. Diese haben ergeben, daß noch etwa 440 000 Feldzugsteilnehmer von 1870/71 am Leben sind. Von den ungefähr 380 000 für die Versorgung in Betracht kommendere Veteranen sind durch die Kriegsversorgungsgesetze und durch Bewilligungen nach Maßgabe des Kaiserlichen Erlasses vom 22. Juli 1884 rund 34 000 abgefunden, sodaß für die Gewährung von Kriegsteilnehmerbeihilfen noch 346 000 in Betracht kommen. Am Beginn des laufenden Etatsjahres erhielten die Beihilfe 263 350 Veteranen. An dem Feldzuge 1870/71 haben teilgenommen 33101 Offiziere und 1113 254 Mann, davon erlitten 2058 Offiziere und 47 320 Mann den Heldentod. Es ist also heut noch nach 44 Jahren mehr als Vs der Gesamtzahl an Kriegern am Leben. Diese Ziffern zeigen zugleich, daß die Krieger trotz der großen Anstrengungen den Feldzug gut überstanden haben.
* (Hinausschiebung der Verjährung bis Ende 1915.) Nach einer Bundesratsverordnung vom 22. Dezember 1914, die an jenem Tage in Kraft trat, verjähren die in den §§ 196 und 197 des bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Ansprüche, die noch nicht verjährt sind, nicht vor dem Schlüsse des Jahres 1915. In den beiden angeführten Paragraphen handelt es sich um die sog. kürzeren Verjährungsfristen von zwei und vier Jahren. Die Verjährung aller dieser Ansprüche tritt erst mit dem Ablauf des 31. Dezemb. 1915 ein, so daß also eine im März 1912 eingegangene Warenschuld nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1914, sondern erst am nämlichen Termin 1915 verjähren würde. Und eine am 1. April 1910 fällig gewordene Zinsschuld verjährt erst am Schlüsse des Jahres 1915. Die übrigen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden von der Bundesratsverordnung nicht betroffen, also weder die kürzeren Verjährungsfristen von sechs Monaten oder einem Jahre, noch die von drei Jahren, die z. B. für die Ansprüche aus unerlaubten Handlungen vorgesehen sind, noch die regulären von 30 Jahren. Auch die Verjährungsfristen des Handelsgesetzbuches und andere Gesetze nicht.
* (Gedäch tnistafel für gefallen e Lehrer.) Der Kultusminister beabsichtigt, eine Gedüchtnistafel aller im Schuldienst stehenden Personen, die im Kriege gefallen oder ihren Wunden oder Krankheiten erlegen sind, zusammenzustellen. Die Kreisschulinspcktoren sind zur Berichterstattung angewiesen worden über die Art des Todes, über die Stellung des Gefallenen, den Todestag und ob und welche Auszeichnungen er erhalten hat. Die Gedächtnistafel wird amtlich im Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung veröffentlicht werden.
* Der Deutsche Kriegerbund hat, wie alljährlich, auch im vergangenen Jahre aus den eingegangenen freiwilligen Geldspenden Witwen gestorbener Veteranen von 1818/15 und Töchter solcher Veteranen mit einer Weihnachtsgabe erfreut, und zwar erhielten 15 Witwen und 529 Töchter, darunter eine 102jährige, zusammen rund 16 670 Mk. Die Gewißheit, manche Not gelindert zu haben, wird allen Gebern der beste Dank sein.
* (N eue Darlehnskassenscheine.) Im Hinblick auf den starken Bedarf des Verkehrs an Zahlungsmitteln zu 20 Mk. ist jetzt auch mit der Verausgabung von Darlehnskaffenscheinen zu 20 Mk. begonnen worden.
* (Belehrt d i e D i e n st m ä d ch e n !) So manche Frau, die jetzt ihre beste Kraft der Kriegshilfe widmet, überläßt ihren Haushalt und zumal die Küche fast vollständig der Obhut von Dienstmädchen, ohne daran zu denken, daß sie auch diesen gegenüber im Kriege Aufklärungspflichtigen zu erfüllen hat, die einen wichtigen Teil der Kriegsfürsorge bilden. Viele Dienstmädchen, zumal die in „wohlhabenden Häusern" tätigen, sind nur zu sehr daran gewöhnt, aus dem Vollen heraus zu wirtschaften. Da sie eine theoretische hauswirtschaftliche Ausbildung selten genossen haben, fehlt ihnen meistens das Verständnis für den Nährwert der Lebensmittel und für die zweckmäßigste Art der Erhaltung ihrer eigentlichen Nährstoffe. Wissen doch auch nur wenige Hausfrauen hierin Bescheid. Erscheinen nur die Gerichte schmackhaft, so sind sie zufrieden. Zur Kriegszeit muß aber eine andere Erwägung in den Vordergrund treten: Beschränkung auf Nahrungsmittel, die wir in Deutschland in reichlichen Mengen besitzen, und volle Ausnutzung ihres Nährgehalts. Nichts darf weggeworfen werden; selbst die Rückstände sind wertvoll als Vieh- futter. Der übermäßige Genuß von Fleisch, insbesondere von magerem Fleisch muß, schon aus gesundheitlichen Erwägungen heraus, eingeschränkt der Verbrauch von Hülsenfrüchten bis zu der Zeit, da sie wieder häufiger im Lande sein werden, zurückgestellt, das weichliche Weizenbrot durch das kräftige Roggenbrot ersetzt, Rotkohl und Weißkohl, Mohrrüben, weiße und rote Rüben, Haferflocken- und Kartoffelgerichte müssen bevorzugt werden. Das mag jede Hausfrau nicht nur selbst beherzigen, sondern auch der Köchin e.inprägen. Möge jede Hausfrau nicht früher ihr Heim verlassen, um sich gemeinnütziger Arbeit zu widmen, als bis sie sich überzeugt hat, daß auch die Dienstmädchen wissen, worauf es bei der Wirtschaftsführung im Kriege ankommt) dann erst werden die Frauen mit gutem Gewissen draußen Kriegshilfe üben können!
Eßt Kriegsbrot !
Kocht Kartoffeln in der Schale! Kauft keinen Kuchen!
Seid klug, spart Fett! Kocht mit Koch-Kiste! Kocht mit Kriegs-Kochbuch! Helft den Krieg gewinnen!
§ Hersfeld, 4. Januar. 21. Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Kurhessen.) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel hat die Abhaltung der diesjährigen 21. ordentlichen Vollversammlung auf Mittwoch den 20. und Donnerstag den 21. Januar anbe- raumt. Die Verhandlungen finden im großen Saale des Ständehauses statt und beginnen am ersten Tage um 5 Uhr nachmittags und am zweiten um 9 Uhr vormittags. Auf der Tagesordnung stehen die folgenden Punkte: 1. Wahlprüfungen) 2. Wahl eines Mitgliedes des Ausschusses für Geflügelzucht- 3. Errichtung eines Gärtnerei-Ausschusses; 4. die für die Landwirtschaft wichtigen staatlichen Kriegsmaßnahmen; 5. die Lebensmittelversorgung des deutschen Volkes während des Krieges unter Berücksichtigung der Höchstpreise) 6. Bericht über die landwirtschaftliche Bezirks-Ausstellung in Hersfeld,- 7. Bericht über die Beschaffung von Pferden; 8. Jahresbericht über die Tätigkeit des Vorstandes) 9. Vorlage der Rechnung für das Rechnungsjahr 1913 und Antrag auf Entlastung und 10. Feststellung des Etats und der für das Rechnungsjahr 1915 auszuschreibenden Umlagen.
§ Hersfeld, 4. Januar. (Verkauf von Beute- pferde.) Man schreibt uns: An dieser Stelle wollen wir die Landwirte unseres Kreises nochmals an den Verkauf von ausrangierten und Beute-Pferden welchen die Landwirtschaftskammer zu Cassel hier ab- zuhalten gedenkt, erinnern. Anmeldungen müssen spätestens bis zum 6. Januar an den Vorstand des Hersfelder landwirtschaftlichen Kreisverein gerichtet sein, spätere einlaufende Meldungen können nicht mehr angenommen werden. Kommt der Termin bei genügender Beteiligung hier zustande, so erhalten nur diejenigen Aufforderung die sich angemeldet haben. Diese Zuschrift dient als Ausweis und ist der Eintritt nur solchen Personen gestattet. Alle diejenigen Besitzer, welche Pferde an die Militärverwaltung abgeben mußten, sollen vor anderen berücksichtigt werden und müssen sich Genannte diese Abgabe von der Ortsbehörde schriftlich bestätigen lassen, um dieselben bei dem Berkaufstermin vorzulegen. Ein Weiterverkauf dieser erworbenen Pferde kann nur mit Genehmigung der Landwirtschafts-Kammer erfolgen. Uebertretungen dieser Art werden mit Mk. 300 Geldstrafe belegt und der Mehrerlös von genannter Behörde beschlagnahmt. Ferner sei noch bemerkt, daß eine Stundung des Kaufgeldes unter keinen Umständen eintreten kann.
Cassel, Z^Januar. Der Kriegsfreiwillige F. P. war bei der Mobilmachung in. Meiningen beim 32. Infanterieregiment eingetreten. Nach einiger Zeit verlor er die Lust zum Militärdienst, der stramme Dienst paßte ihm wohl nicht, und lief am 24. Oktober- fort und fuhr nach Berlin. Anfangs Dezember wnrde
er dort aufgegriffen und kam wegen Fahnenflucht vor das Casseler Kriegsgericht. Der Gerichtsherr beantragte gegen den Angeklagten die Mindeststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Das Urteil lautete demgemäß.
Der Gipfel der Heuchelei.
England, das heuchlerisch vorgibt, es führe den gegenwärtigen Krieg gegen Deutschland um der Neutralität Belgiens willen, es habe das Schwert gezogen, nur um das Recht zu schützen, hat schon unzählige Male innerhalb der verhältnismäßig kurzen Zeit seit Beginn des Krieges in der schnödesten und brutalsten Weise selbst das Völkerrecht gebrochen. So nimmt es sich auch heraus, neutrale Schiffe auf hoher See anzuhalten und ihre Ladung, die für neutrale Länder bestimmt ist, also nicht in den Begriff der Kriegskontrebande fällt, kurzweg zu beschlagnahmen, ohne den geringsten Schimmer der Berechtigung.
Ein Lied von der elenden Heuchelei der Engländer kann auch das von ihnen ins Unglück gestürzte Antwerpen singen. Die Engländer hatten den Ant- werpenern versprochen, zur Verteidigung der Stadt ein starkes Heer mit gewaltigen Geschützen zu schicken, die den Kampf mit unseren 42 Zentimeter-Haubitzen spielend bewältigen sollten. Die Antwerpener hatten das einziehende englische Heer mit Festlichkeiten und Flaggenschmuck begrüßt, das übrigens, wie sich später herausstellte, aus lauter unausgebildeten und nicht ordentlich ausgerüsteten Rekruten bestand, so daß selbst englische Offiziere die Aussendung von in solchem Zustande befindlichen Truppen als „überlegten Mord" bezeichnet haben sollen. Nur zu bald mußten die Antwerpener einsehen, daß es den Engländern gar nicht um eine ernsthafte Verteidigung der Stadt zu tun war. Die Engländer schickten die Belgier überall dort ins Feuer, wo der Kampf verlustreich zu werden drohte, -sie -selbst-aber st . . ten ühr omi, so oaß sie nachher in dem amtlichen Bericht von ihrer Niederlage heuchlerisch darauf Hinweisen konnten, wie gering ihre Verluste an Toten waren. Selbst die Flucht der Engländer mußte noch von belgischen Truppen gedeckt werden, die sich für sie in die Schanze schlagen mußten, damit die englischen Schützer der belgischen Neutralität mit heiler Haut über die holländische Grenze Davonlaufen und sich dort entwaffnen lassen konnten. Inzwischen hatten aber die Engländer eine geradezu teuflische Rolle im Schicksal Antwerpens gespielt. Die Antwerpener, durch ihr altslämisches Blut den Deutschen freundlicher gesinnt als den Franzosen und Engländern, mißbilligten den Krieg gegen die deutschen Stammverwandten, sie wußten auch, daß die Deutschen Antwerpen, die schöne altniederdeutsche Stadt, nur blutenden Herzens beschießen würden, und drängten auf Uebergabe der Stadt. Die Engländer aber, die sich das Kommando angemaßt hatten, verhinderten es, und so kam es zur Beschießung, die glücklicherweise der Stadt nur wenig Schaden getan hat. Die Engländer aber rissen aus und schleppten vorher noch weg oder vernichteten, was sie konnten. So führten sie zu ihrem heuchlerischen Versprechen, Antwerpen schützen zu wollen, noch den feigen Verrat.
Den Gipfel der Heuchelei aber bilden die englischen Kriegsgebete, die zugleich beweisen, wie sehr die englische Regierung bemüht ist, die Wahrheit über den Krieg zu verschleiern und ein völlig verzerrtes Bild der deutschen Zustände in alle Schichten der deutschen Bevölkerung zu tragen. So heißt es in einem offiziellen „Für unsere Feinde" überschriebenen Kriegsgebete: „Zeige Deutschland und seinem Kaiser das Unrecht, ohne gerechte Ursache anzugreifen. Mache ihnen klar, daß du nichts segnen kannst, was nicht von dir ausgeht, und überzeuge sie, daß alle diejenigen, die das Schwert nehmen, durch das Schwert um stimmen sollen." Und am Schlüsse des Gottesdienstes wird in den englischen Kirchen nach den üblichen Gebeten auch noch in folgender Weise gebetet: „Herr Gott, nun haben wir für die Unseren gebetet, aber getreu der christlichen Lehre wollen wir nun auch für unsere Feinde beten. Du hast den Geist des deutschen Kaisers mit Wahnsinn umwunden, du hast den deutschen Kronprinzen veranlaßt, Selbstmord zu begehen, nun laß, o Herr, deines Zornes gering sein und sei ihnen wieder gnädig!"
Wahrlich, vor solcher Lüge und Heuchelei, die auch vor dem Heiligsten nicht Halt macht, muß einen nicht nur Ekel erfassen, sondern die Zornesröte muß einem ins Gesicht steigen. Diese englischen Kriegsgebete, die geradezu an Gotteslästerung grenzen, zeigen aber den englischen Charakter in seiner ganzen widerwärtigen Häßlichkeit. Heuchelei und Brutalität, die über zerstörte Völker hinwegschreitel, um einen Gewinn einzustreichen, das sind die Grundzüge dieses Charakters. Das haben, wie schon vorher aydere, auch die Belgier erfahren müssen, die englischen Versprechungen getraut, sich auf englische Treue und Ehrlichkeit verlassen haben. Die Zeit wird aber kommen, in der die Welt etnsieht, was sie von der heuchlerischen Versicherung Englands, nur das Recht zu schützen, zu halten hat.