Merkblatt
-er Ausschusses für Kriegswohlfahrtspflege in Lasse! «Hohen- joüernftraBe 44) über das für Kriegsteilnehmer «einschließlich der im Felddienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden männlichen und weiblichen Personen) und ihre Familien Wissenswerteste aus ihrer reichsgesetzlichen Arbeiter- und Angestellten-Berflcherung.
A. Kranken-Dersicherung.
1. Wer unmittelbar vor dem Eintritt ins Peer wenigstens sechs volle Wochen einer Krankenkasse ängehörte oder während der voraufgegangenen 12 Monate insgesamt 26 Wochen Kassenmitglied war, behält für die Dauer von drei Wochen, ohne dass es einer Beitragsleistung bedarf, das Anrecht auf. die gesetzlichen Mindestleistungen. Hierzu gehört im Falle einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Kriegsverletzung oder -erkrankung namentlich der Anspruch auf Krankengeld in etwa halber Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslohns für die Dauer von längstens 26 Wochen.
Der Kriegsteilnehmer hat das Recht, innerhalb 3 Wochen nach dem Hue- febeiden aus feiner Arbeitsteilung bei der Krankenkasse zu erklären, daß er seine Mitgliedschaft freiwillig aufrechterhalten wolle. Auch die Angehörigen des Kriegsteilnehmers können für ihn diese Erklärung in derselben Frist abgeben. Die Versicherung darf auf Wünsch so gar in einer niedrigeren Beitragsstufe als derjenigen erfolgen, in welcher sie während der Arbeitszeit pflichtmäßig bestanden hat. Der Abgabe der Erklärung zur freiwilligen Mitgliedschaft ist es gleich zu shten, wenn innerhalb bet bezeichneten drei Wochen die Krankenkassenbeiträge voll ein gezahlt werden. Huf diese Möglichkeit der freiwilligentKrankenkassen- mitgliedlchaft werden insbesondere die demnächst noch in den Kriegsdienst eintretenden Mannschaften hingewiesen.
Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge zweimal nacheinander am Zahltage nicht entrichtet werden und seit dem ersten Zahltage mindestens 4
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Wochen vergangen sind. ,
Die Krankengeldanfprüche sind bei der Krankenkasse zu erheben und zwar unter Vorlegung einer Verwundungs- oder Grkrankungsbescheinigung des.Lazarettleiters.
Da viele Betriebe, die eigene Betriebskrankenkassen haben, für ihre in den Krieg gezogenen Arbeiter und Angestellten ohne deren Wissen die Beiträge weitergezahlt
• und damit die Krankenkassenmitgliedschaft aufrechterhalten haben, so empfiehlt es sich für verwundete oder erkrankte Krieger, die Mitglieder einer Betriebskrankenkaste waren, bei ihr anzufragen, ob sie noch versichert sind und somit Rechte auf oTe kastenmäßige Leistungen haben.
6. Wenn der Versicherte infolge der Kriegsverwundung oder -erkrankung stirbt, .hat seine familie Anspruch aus Sterbegeld.
B. Invaliden- und Hinterbliebenen-Derficherung.
1. Es brauchen während der Kriegsdienstzeit keine Beitragsmarken verwendet zu werden. Kraft Gesetzes wird trotzdem für jeden Versicherten allwöchentlich
eine Beitragsentrichtung in der II. Lohnklaffe in Anrechnung gebracht.
2. Wer infolge einer Verwundung oder Erkrankung länger als 26 Wochen krank und arbeitsunfähig bleibt, hat Hnspruch auf Krankenrente, sofern wenigstens 200 Wochenbeiträge (die Mindestwartezeit) nachgewiesen sind, für die weitere Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit.
MocKen krank
Infolge des Krieges hat die Landeskreditkasse in Cassel beschlossen,
4'2% Landes-Kreditkassen-
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1OO
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Die Obligationen sind unkündbar bis 1. März 1918 und können von da an sowohl seitens der Landeskreditkasse, wie seitens der Inhaber jederzeit mit einer ‘Frist von 6 Monaten zur Rückzahlung gekündigt werden.
Die Ausgabe der Obligationen erfolgt voraussichtlich von Anfang Januar an, doch werden Anmeldungen schon jetzt von mir entgegen genommen.
L. Pfeiffer
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Nachdem der Reichbanksatz um 1% ermäßigt worden ist, vergüte ich vom I. Januar 1915 ab folgende Zinsen:
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3. Wer dauernd arbeitsunfähig wird, d. h. wessen Arbeitsfähigkeit dauernd auf weniger als ein Drittel der durchschnittlichen vollen Mannesarbeitskraft herabgesetzt ist, hatHnrecht nuf Invalidenrente.
4. Wer als Folge einer Verwundung ein länger dauerndes Leiden behält, kann von der Landesversicherungsanstalt in ßeilfürsorge genommen werden, wenn hierdurch mit Wahrscheinlichkeit der Eintritt sonst drohender Arbeitsunfähigkeit verhütet wird. Es ist dies eine freiwillige Leistung der Landesversicherungsanstalt.
5. Die Mitvven und Matten von gefallenen oder infolge der Kriegsverwundung später verstorbenen Versicherten, für die mindestens 200 Wochenbeiträge nachgewiesen sind, haben Hnrecht auf ßinterbliebenenfürforge. Sie besteht in folgendem:
a) Die Kinder unter 15 Jahren erhalten Mailenrente.
b) Die Mitne bekommt Hnwartfchaftsbescheid auf Mitwenrente, die aber erst zur Auszahlung gelangt, wenn sie später infolge von Krankheit oder Alter arbeitsunfähig wird.
c) Diejenigen Witwen, welche eine eigene Pflicht- oder freiwillige” Weiter- versicherung von wenigstens 200 gültigen Wochenmarken nachzuweisen imstande sind, erhalten sofort ein einmaliges Witwengeld von ungefähr 80 M. und d) sobald ihre Kinder das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, die sogenannte Waisenaussteuer.
e) Wenn die Witwe eines Kriegsteilnehmers im Laufe der Zeit irgendwie erkrankt und infolgedessen der Eintritt von dauernder Arbeitsunfähigkeit zu besorgen ist kann für sie die Landesversicherungsanstalt aus Antrag die Krankenfürsorge (z. B. Badekur, Heilstättenbehandlung) übernehmen.
0 Hlle Hnträge aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sind beim Versicherungsamt (in Dorfgemeinden auch beim Bürgermeister) zu stellen.
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C. Angestellten-Dersicherung.
1. Auch ohne Beitragsleistung tritt während der Kriegsdienstzeit kein erlöschen der Gültigkeit der bisher geleisteten Versicherungsbeiträge ein.
2. Eine Anrechnung von Beiträgen, wie es bei der Invalidenversicherung geschieht, findet aber nicht statt. Daher ist im allgemeinen die freiwillige Fortzahlung der Monatsbertrage zu empfehlen.
3. Bleibt bei einem Kriegsteilnehmer infolge Verwundung oder Erkrankung ein länger dauerndes Leiden zurück, das durch geeignete Heilbehandlung (Bad Heilstätte) beseitigt werden kann, so kann die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf auf Antrag die Kosten der Rur übernehmen. Ein gesetzlicher Zwang besteht nicht für sie.
Reuteubewilligungen kommen bei der Angestelltenversicherung nicht in Betracht weil die Mindestwartezeit von 10 Beitragsjahren (oder 5 Jahren bei Frauen) noch nicht erfüllt tft.
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Mittags 1 Uhr: Gottesdienst.
Kattobes.
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Gemeinsamer Gottesdienst. Dienstag und Freitag abends 7 Uhr: Gebetsand. i. d. Stadtkirche. Mittwoch, den 6. Januar abends 8 Uhr Gottesd. i. d. Hospitalskap.
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Maschinenfabrik Aktien-Gesellschaft, Cassel. Sie Lüüileskrtllilkafft, amtl. Hinterlegungsstelle für Mündelvermögen, nimmt allgemein Wertpapiere zur Verwahrung und Verwaltung (Verlosungskontrolle Zinsscheineinlösung usw.) an, in Cassel bei der Direktion, außerhalb durch die Landeerentereien.
Die Direktion.