Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Weiber

für den Kreis Hersfeld

Kreisblatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 303.

Dienstag, den 39. Dezember

1914

Amtliche Bekanntmachung.

Hersfeld, den 21. Dezember 1914.

Zur Abhaltung des Ersatzgeschäftes für das Jahr

1915 im Kreise Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Sonnabend, den 2. Zanuar 1915

von morgens 8 Uhr ab

Musterung unb Aushebung der Militärpflichtigen aus der Stadt hersfeld und sämtlichen Landgemeinden des Hm tsgerichtsbezirhs hersfeld.

Sonntag, den 3. Januar 1915

von morgens 8 Uhr ob

Musterung und Aushebung der Militärpflichtigen aus sämtlichen Landgemeinden pp. der Hmtsgetichtsbe- zirhe friedewald Jtiederaula und Schenhlengsfeld.

Montag, den 4. Januar 1915

von morgens 8 Uhr ab Musterung und Aushebung des etwaigen Restes der J4ilitärpflichtigen sowie Untersuchung von Reservisten, Mckrleulen und Crsatz-Reservisten.

Das Ersatzgeschäft findet zu Hersfeld in der neuen Turnhalle (August Gottliebstraße) statt.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militärpflichtigen JVIannscbaften ihrer Ge­meinden und zwar:

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis ein- schliesslich 31. Dezember 1895 Geborenen,

b) die in den Jahren 1894, i8hr oder früher Geborenen, welche bei den Grsatzgeschäften oderbei derKriegsausbebungi^i^zurückgestellt worden sind und demnach über ihr Militär- _________Verhältnis noch keine endgültige Cntscbei- düng erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen.

Militärpflichtige, weiche bei der FriedenS- nnd Kriegsarrehebung 1914 airsgrhoben wurden, und noch nicht eingestellt worden sind, haben sich zum Ersatzgeschäft 1915 nicht zu stellen.

2. In den Terminen sich persönlich einzufinden und so lange zur Stelle zu sein, bis sämtliche Militär­pflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen.

3. Die Militärpflichtigen sind anzuweisen rechtzeitig zur Stelle zu sein; auch ist denselben ausdrücklich zu eröffnen, dass sie mit sauberem Körper und reiner Masche zu erscheinen haben.

Militärpflichtige, welche ohne genügenden Ent­schuldigungsgrund im Musterungstermine nicht erscheinen oder beim Ausruf ihrer Namen im Musterungslokal nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Ist die Versäumnis in böswilliger Absicht, oder wiederholt erfolgt, so kann ihre sofortige Einstellung zum Militärdienst als unsicherer Heerespflichtiger erfolgen.

Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden be­haupten, haben auf ihre Kosten die glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wenn wie oft und in welcher Weise sie die epilep­tischen Anfälle bei dem Militärpflichtigen wahrgenommen haben.

Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Erkrankungen, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeiten feststellen lassen (z. B. "geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden u. s. w. sind mir umgehend einzureichem Auch sind die in den Händen der Militärpflichtigen' befindlichen Musterungsausweise oder sonstigen Militärpapiere einzuziehen und mir bis zum

28. Dezember 1914 einzureichen.

Schließlich ist noch dafür Sorge zu tragen, daß die zu den Musterungsterminen erschienenen Militärpflichtigen sämtlich der Ersatzkommission vorgestellt werden, auch wenn sie nicht verlesen wurden und in den Grundlisten nicht eingetragen sind.

Die Herren Ortsvorstände haben Vorstehendes wieder­holt in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.

Der givilvorfitzende der Ersatzkommisfion:

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Die amtlichen Bekanntmachungen befinden fich aus der letzten Seite.

Bus der Heimat«

* Feldpo st b riefe i m G e w i ch t über 2 5 0 g b i s 500 g werden für die Zeit vom 11. bis ein­schließlich 17. Januar 1915 von neuem zngelassen. Die Gebühr beträgt 20 Pfg. Die Sendungen müssen dauerhaft verpackt sein. Nur sehr starke Pappkasten, festes Packpapier oder dauerhafte Leinwand sind zu verwenden. Für die Wahl des Verpackungsstoffes ist die Natur des Inhalts maßgebend; zerbrechliche Gegenstände sind nach Umhüllung mit Papier oder Leinwand ausschließlich in starke Schachteln oder Kasten zu verpacken. Die Päckchen, auch die mit Klammerschluß versehenen, müssen allgemein mit dauerhaftem Bindfaden fest umschnürt werden, bei Sendungen von größerer Ausdehnung in mehrfacher Kreuzung. Die Aufschriften sind auf die Sendungen niederzuschreiben oder unbedingt haltbar auf ihnen zu befestigen und müssen deutlich und richtig sein. Außer kleinen Bekleidungs- und Gebrauchsgegen­ständen sind auch Lebens- und Genußmittel zulässig, aber nur soweit, als sie sich zur Beförderung mit der Feldpost eignen. Ausgeschlossen sind leicht verderbliche Waren, wie z. B. frisches Obst, frische Wnrst; ferner feuergefährliche Gegenstände, wie Patronen, Streich­hölzer und Taschenfeuerzeuge mit Benzinfüllung. Päckchen mit Flüssigkeit sind nur zugelassen, wenn die Flüssigkeit in einem starken, sicher verschlossenen Behälter enthalten und dieser in einen durchlochten Holzblock oder in eine Hülle aus starker Pappe fest verpackt ist, und sämtliche Zwischenräume mit Baum­wolle, Sägespänen oder einem schwammigen Stoffe so angefüllt sind, daß beim Schadhaftwerden des Be­hälters die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Sendungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, werden von den Postanstalten unweigerlich zurückge­wiesen.

* A u f die Pflicht der Zurückhaltung und Verschwiegen peil wird Die gesamte Be­völkerung des Korpsbereichs erneut und dringlich hingewiesen. Sehr oft schon wurde aufmerksam gemacht auf die Notwendigkeit eines angemessenen und vorsichtigen Verhaltens an öffentlichen Orten. Trotzdem mehren sich die Klagen, daß hiergegen in der leichtfertigsten Weise verstoßen wird. Z. B. Soldaten sprechen in der Bahn ganz ungezwungen über ihre Erlebnisse, wobei sie Namen der Führer und Truppen­teile, wichtige Einzelheiten der Ausrüstung und Ersatz - Gestellung, Aufenthaltsorte und Truppen- verschiebungen unbekümmert preisgeben. Andere wieder lassen sich in der Eisenbahn von geschickten Fragern oder Fragerinnen aushorchen und geben selbstgefällig, was sie wissen, zum Besten, ohne zu ahnen wie gern die Spione männlichen und weiblichen Geschlechts ihre Absichten unter der Maske harmloser Neugierde verbergen. In den Wirtschaften wird mit lauter Stimme über militärische Einrichtungen, über unsere Heerführer und ihre Maßnahmen geredet, wobei man sich nicht scheut, das eigene Urteil in der unbefangensten Weise aller Welt kund zu tun. Frauen erfahren durch Privatbriefe aus dem Felde allerhand Neues und ruhen nicht, bis sie es weiter erzählt haben. Ihre Gesprächsbetriebsamkeit bringt dann nur allzuleicht Nachrichten in Umlauf, deren Zurückhaltung durchaus geboten gewesen wäre. Solche Vorkommnisse können nur aufs schärfste verurteilt werden.

8 Hersfeld, 28. Dez. Das Kriegsministerium hat anaeordnet, daß von den zur Aufnahme volljähriger Pferde für den Heeresnachschub errichteten Z en tral- Pferde d e p 0 t s in Landsberg a. d. W., Ludwigslust, Potsdam, Hannover, Torgau, Darmstadt, Berlin, Capet aus ihren Beständen Stuten, die sich als tragend erweisen, sich aber nicht zu Zuchtzwecken eignen, bis nach der Abfohlung an Landwirte unentgeltlich gegen Fütterung ausgeliehen werden können. Die Aus­leihung erfolgt unentgeltlich gegen Fütterung und Pflege und auf Widerruf nach Maßgabe eines vvn.den Entleihern zu vollziehenden Anerkenntnisses. Die von den ausgelieheuen Stuten fallenden Fohlen verbleiben dem Entleiher. Die Ausleihung der Stuten.darf nur an zuverlässige und vertrauenswürdige Personen ge- Stehen' in erster "-inie an solche. Deren Pferde infolge des Krieges susgchoben sind insb-soud-r-, wenn sie selbst oder ihre Söhne zum Kriegsdienst eingezogen sind Sie müssen natürlich in der Umgegend des Depots ansässig sein.. Die Zentral-Pferdedepots sind angewiesen worden, sich in der Angelegenheit mit der Landwirtschaftskammer in Verbindung zu setzen. Die Landwirtschaftskammer istdaherinderLage, die Leihung von Pferden zu vermitteln und Auskunft hierüber zu erteilen.

s Hersfeld, 28. Dez. Die Schulden des täglichen Lebens verjähren nach den Vorschriften des Bürger­lichen Gesetzbuchs in zwei oder vier Jahren. Diese Fristen laufen regelmäßig mit dem Jahresschluß ab. Für die Gläubiger ergibt sich daraus vielfach die^ Not­wendigkeit, die Verjährung durch gerichtliche Geltend- machungdes Anspruchszu unterbrechen. Jnfolgedeßen pflegten sich gegen Schluß des Jahres die Klagen und Zahlungsbefehle in erheblichem Maße zu Haufen. Unter den gegenwärtigen Verhältnißen kann dies zu

Unzuträglichkeiten führen.Dies gilt insbesondere dann' wenn ein Kriegsteilnehmer oder eine Person be­teiligt ist, die infolge des Krieges ihre Heimat ver­lassen hat. Zwar ist in solchen Fällen die Verjährung schon nach den bestehenden Vorschriften meist gehemmt, doch wird hierdurch den Bedürfnissen nidjt immer ge­nügend Rechnung getragen. Der Gläubiger kann Hünsig nicht übersehen, ob der Hennnungsgrnnd noch sortbc- steht oder wann er sein Ende erreicht hat; auch wird er vielfach, ohne daß ein rechtlicher Hemmungsgrnnd vvrzuliegen braucht, an der Geltendmachung seines Ansprnchs tatsächlich verhindert sein. Um den ent­stehenden Schäden vorzubengen, hat der Bnndeörat am 22. Dezember eine Verordnung über die Ver­jährungsfristen erlassen, wonach die in den 88 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche, die zur Zeit noch nicht verjährt sind, nicht vor dem Abläufe des Jahres 1915 verjähren.

8 Hersfeld, 28. Dezember. D t e Weihnachts - tage sind vorüber. Stiller und weniger fröhlich als sollst sind sie an uns vorbetgegangen. Selbst in der Kinderwelt war die freudige Christstimmnng gedämpfter als sonst, wenn man von jenen Aller- kleinsten absieht, deren harmlosen Ktndergemüt noch das Verständnis für die Wirklichkeit und ihren oft allzn bitteren Ernst abgeht. Die Erwachsenen, von denen ausnahmslos wohl ein jeder irgend einen lieben Angehörigen oder Verwandten draußen im Felde wußte, empfanden in diesem Jahre in stärkerem Maße als sonst das Bedürfnis, in einer stillen Stunde der Eiukehr zu ihrem Schöpfer zu flüchten und aus den Trostes- und Verheißungsworten des Seelsorgers neues Vertranen für die Zukunft zu schöpfen. Unsere Kirchen waren bis zum letzten Platz besetzt, gleichwohl mußte noch mancher Nachzügler wieder nmkeyren, ohne Einlaß erlangen zu können. Zu Hause glänzten wie alljährlich die Kerzen des Weihnachtsbaumes, und seelisch gestärkt durch die vorangegangene kirchliche Feier sahen Mitte' ':>^ Frauen, Bräute und Schwestern mit neuer Hoffnung und Zuversicht in das flimmernde Strahlen der Christlichter. Möchte ihnen allen die Hoffnung nicht zu Schanden werden, möchte aber auch jenen Armen, die diesen Weihnachtstag in der bitteren Erkenntnis verleben mußten, den teuren Vater, Bruder oder Gatten niemals wiedersehen zu dürfen, das Schicksal in milder Barmherzigkeit einige Rosen für ihren ferneren Lebensweg aufsparen.

): ( Hersfeld, 18. Dez. Zu Le u t n a n t s befördert wurden die Vizewachtmeister im Feld.-Art.-Regt. 47 Otto Braun und Strauß, sowie .Vizefeldwebel Wilhelm Funk im Res.-Jnf.-Regt. 71 von hier. Alle drei sind Ritter des Eisernen Kreuzes.

): ( Hersfeld, 28. Dez. Dem Offizier Stellvertreter bei dem Feld-Korps-Arzt des 26. Res. Korps Ernst H 0 p f, früher an der hiesigen Kriegsschule wurde das Eiserne Kreuz verliehen.

§ Hersfeld, 28. Dezember. Dem Förster Hilsenitz in Wippershain z. Zt. Feldwebel-Leutnant im Res. Jnf.-Rgt. 71 wurde dasEiserne Kreuz" ver­liehen.

§ Hersfeld, 28. Dezember. Die Förster Schnepp in Obergeis, Spörer in Meckbach, Martin in Holzheim wurden zu Hegemeistern ernannt.

): ( Hersfeld, 28. Dezbr. Herr Schuhmachermeister Johannes Otterbein und Frau Gemahlin hier begingen heute das Fest der S i l b e r n e n H v ch z e i t.

Cassel, 24. Dez. (Verurteilte ausländische Erd­arbeiter.) Daß die Befehle der Miltärbehörden in Kriegszeiten auch von der Zivilbevölkerung respektiert werden müssen, erfuhren in vorgestriger Strafkammer­sitzung drei russisch-polnische Erdarbeiter, die sich im November d. J. von ihrer Arbeitsstelle Ellingerode nach Witzenhausen zu einer neuen Arbeitsstelle he­ge den hatten, ohne die von dem stellvertretenden kommandierenden General vorgeschriebene polizeiliche Erlaubnis zum Aufenthaltswechsel zu besitzen. Die Leute entschuldigten sich durch den Dolmetscher mit der Angabe, von jener Bestimmung der Militärbe­hörde keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Gerichts­hof hielt die Schutzbehauptung der Angeklagten nicht für widerlegt und verurteilte sie unter Zubilligung mildernder Umstände wegen Vergehens gegen den Befehl des stellvertretenden Generalkommandos des 11. und 1. Armeekorps vom 1. Oktober 1914 in Ver­bindung mit dem Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 zu einer Gefängnisstrafe von je drei Wochen.

Hanau, 21. Dez. In der Maschinenfabrik von Peliffier wurde der Elektrotechniker Felir Traute beim Arbeiten an einer mit elektrischer Kraft be­triebenen Maschine vom elektrischen Strom auf der Stelle getötet.

Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterlands u. macht sich strafbar.