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Amtliche Bekanntmachungen.

Aufruf des Landsturms

II Aufgebots.

Durch Kaiserliche Verordnung vom 27. November ds. Is. ist auch der

Landsturm II. Aufgebots aufgerufen worden.

Die Anmeldungen zu den Landsturm­rosten haben in der Zeit vom 16. Dezember bis einschließlich 20. Dezember 1914 zu er­folgen, und zwar bei den Vrtspolizeibehörden des Wohnortes.

Alle Landsturmpflichtigen des II. Aufgebots, das sind diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. Ignuar 1869 bis ein- schlietzlich 31. Dezember 1875 geboren sind, werden hiermit aufgefordert, ihre Anmeldung zu den Landsturmrollen innerhalb der vorbezeichneten Frist bei der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes zn bewirken.

Landsturmpflichtige, welche sich im Auslande auf­halten, haben sich soweit dies möglich und noch nicht ge­schehen ist, alsbald schriftlich oder mündlich bei den Deutschen Auslandsvertretungen zur Eintragung in be­sondere von diesen zu führende Listen zu melden.

Wer bte Anmeldung zur Landsturmrolle in der vorstehend gesetzten Frist nicht bewirkt, wird mit Frei­heitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (M. St. G. B. § 68) sofern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist.

Auf Grund dieser Anmeldungen haben die Orts- vorftande des Kreises die Laudsturmrolleu auszu ftellen und zwar unter Benutzung des hierzu vorge­schriebenen Formulars (Landsturmrolle). Formulare können von der Funkischen Buchdruckerei hier be­zogen werden, sofern sie nicht mehr in Ihrem Besitz sind.

Die Aufstellung der Landsturmrollen hat Jahrs gangsweise zu erfolgen und zwar dergestalt, daß in die betreffende Liste nur die Landsturmpflichtigen auf- genemmen werden, welche in dem in Betracht kommenden Jahre geboren sind.

Es ist also für jeden Jahrgang eine besondere Liste aufznsteüeu.

Bei den Anmeldungen zu den Landsturmrollen sind die zur Anmeldung kommenden Personen zu befragen, ob sie früher der Ersatzreserve oder dem Land­sturm angehört haben. Ju Spalte 1 der Land- sturmrolle (laufende Nr:) ist dementsprechend mit Rotstift einE" oder mit Blaustift einL" eiuzu- tragen.

Die Eintragungen der Landsturmpflichtigen in die einzelnen Listen find möglichst in alphabetischer Reihen­folge zu bewirken. Im Uebrigen ist bei Aufstellnng der Liften die hierüber bereits erteilte Anweisung genau zu beachten.

Sämtliche Landsturmrollen sind mir alebalb nach Beendigung der Meldefrist, jedoch bis spätestens zum 23. ds. JVltö. einzureichen,

Es wird noch bemerkt, daß der Aufruf zunächst lediglich die Herbeiführung der Eintragungen in die Elften bezweckt.

Hersfeld, den 11. Dezember 1914. I- M. No. 4491. Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assesfor.

Berlin, den 2. Dezember 1914.

In ^Erweiterung der unter dem 1. November d. Js. V. 4758 erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Eesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst emgetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888, 4. August 1914, wird im Einverständnis mit dem Herrn Reichskanzler(ReichsamtdesInnern)folgendes angeordnet:

1. Im Falle der Bedürftigkeit sind auch den Stief- eltern, Strefgeschwistern und Stiefkindern des in den Dienste Eingetretenen Familienunterstützungen zu ge­wahren, sofern sie von ihm unterhalten worden find oder das Unterhaltungsbedürfnis nach erfolgtem Diensteintritt hervorgetreten ist.

Unter diesen Voraussetzungen können auch die un- tn ?e Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau Ält oti ^ch°i°l ob der Ehemann ihr

Elternlose Enkel eines Eingetretenen sind den ehe­lichen Kindern desselben gleich zu stellen.

Salinen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, sondern auch denieniaen aller übriaen

infolge der kriegerischen Ereignisse nicht mehr in der r^e-oarem in die Heimat zurückzukehren, sind im Falle

Unterstützungen zn bewilligen, sofern heben Via^n^ sie als Gefangene im feind- ch ed ^^'urEehalen werden, wobei kein Unter­schied zu machen ist, ob sie vom Feinde als Krieasae- fangene oder Zivilgefangene behandelt werden.' * von ben§en StÄ ^ ^Ü9Ü$ Wx Mannschaften, keinemfin W wird daß sie im Ausland lang? schd b 1 Trnppenteile zur Einstellung ge-

3. Wenn auch die Bewilligungen zu 1 und 2 im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind, so wird doch dafür gesorgt werden, daß die im § 5 festgesetzten Mindest- beträge gemäß § 12 später aus Reichsfonds erstattet werden.

4. Wie bekannt geworden ist, haben einzelne Stellen regelmäßig Heirats- und Geburtsurkunden von den Unterstützungsberechtigten eingefordert oder von den Standesbeamten entsprechende Feststellungen verlangt. Hierdurch ist oft eine unerwünschte Verzögerung in der Zahlbarmachung der Unterstützungen eingetreten. Im allgemeinen wird eine Beibringung dieser urkundlichen Beweise für die Richtigkeit der Angaben der Unter­stützungsberechtigten entbehrt werden können, da die Ver­hältnisse namentlich in kleineren Gemeinden den Ge­meindevorstehern bekannt sein werden oder aber auf Grund der polizeilichen Melderegister usw. leicht eine Nachprüfung erfolgen kann. In zweifelhaften Fällen wird, wenn die Beschaffung der Urkunden, wie z. B. in Ostpreußen, aus Schwierigkeiten stößt, die Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung der Unterstützungs­berechtigten über die Richtigkeit Ihrer Angaben genügen.

Es erscheint ausreichend, daß, entsprechend dem Vordruck, in Spalte 4 des Formulars zurEmpfangs­bescheinigung über Familienunterstützung im Kriege" das Alter der für die Unterstützung in Betracht kommenden Kinder nur nach Jahren angegeben wird, da durch die am Schluß des Antrags von der Gemeindebehörde aus- zustellende Bescheinigung eine genügende Gewähr für die Zuständigkeit der Unterstützung gegeben ist.

Die Gemeindebehörden werden hiernach zu ver­ständigen sein.

Die für die Lieferungsverbände erforderlichen Ab­drücke werden beigefügt. (V. Nr. 5112.)

Der Minister des Innern, gez. von Loebell.

An die Herren Regierungs-Präsidenten. * *

Hersfeld, den 10. Dezember 1914.

Vorstehenden Erlaß bringe ich zur Kenntnis der Herren Ortsvorstände des Kreises. (I. A. Nr. 9808.) Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. V.:

v. Hedemann, Reg -Assessor.

Hersfeld, den 14. Dezember 1914.

Unter den Viehbeständen des Gutsbesitzers Renner in Lindenau Kreis Rotenburg a. F., ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

J. No. 11496. Der Landrat.

I. V:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

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