Amtliche Bekanntmachungen.
Aufruf des Landsturms
II Aufgebots.
Durch Kaiserliche Verordnung vom 27. November ds. Is. ist auch der
Landsturm II. Aufgebots aufgerufen worden.
Die Anmeldungen zu den Landsturmrosten haben in der Zeit vom 16. Dezember bis einschließlich 20. Dezember 1914 zu erfolgen, und zwar bei den Vrtspolizeibehörden des Wohnortes.
Alle Landsturmpflichtigen des II. Aufgebots, das sind diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. Ignuar 1869 bis ein- schlietzlich 31. Dezember 1875 geboren sind, werden hiermit aufgefordert, ihre Anmeldung zu den Landsturmrollen innerhalb der vorbezeichneten Frist bei der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes zn bewirken.
Landsturmpflichtige, welche sich im Auslande aufhalten, haben sich soweit dies möglich und noch nicht geschehen ist, alsbald schriftlich oder mündlich bei den Deutschen Auslandsvertretungen zur Eintragung in besondere von diesen zu führende Listen zu melden.
Wer bte Anmeldung zur Landsturmrolle in der vorstehend gesetzten Frist nicht bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (M. St. G. B. § 68) sofern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist.
Auf Grund dieser Anmeldungen haben die Orts- vorftande des Kreises die Laudsturmrolleu auszu ftellen und zwar unter Benutzung des hierzu vorgeschriebenen Formulars (Landsturmrolle). Formulare können von der Funkischen Buchdruckerei hier bezogen werden, sofern sie nicht mehr in Ihrem Besitz sind.
Die Aufstellung der Landsturmrollen hat Jahrs gangsweise zu erfolgen und zwar dergestalt, daß in die betreffende Liste nur die Landsturmpflichtigen auf- genemmen werden, welche in dem in Betracht kommenden Jahre geboren sind.
Es ist also für jeden Jahrgang eine besondere Liste aufznsteüeu.
Bei den Anmeldungen zu den Landsturmrollen sind die zur Anmeldung kommenden Personen zu befragen, ob sie früher der Ersatzreserve oder dem Landsturm angehört haben. Ju Spalte 1 der Land- sturmrolle (laufende Nr:) ist dementsprechend mit Rotstift ein „E" oder mit Blaustift ein „L" eiuzu- tragen.
Die Eintragungen der Landsturmpflichtigen in die einzelnen Listen find möglichst in alphabetischer Reihenfolge zu bewirken. Im Uebrigen ist bei Aufstellnng der Liften die hierüber bereits erteilte Anweisung genau zu beachten.
Sämtliche Landsturmrollen sind mir alebalb nach Beendigung der Meldefrist, jedoch bis spätestens zum 23. ds. JVltö. einzureichen,
Es wird noch bemerkt, daß der Aufruf zunächst lediglich die Herbeiführung der Eintragungen in die Elften bezweckt.
Hersfeld, den 11. Dezember 1914. I- M. No. 4491. Der Landrat.
J. V.
v. Hedemann, Reg.-Assesfor.
Berlin, den 2. Dezember 1914.
In ^Erweiterung der unter dem 1. November d. Js. — V. 4758 — erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Eesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst emgetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888, 4. August 1914, wird im Einverständnis mit dem Herrn Reichskanzler(ReichsamtdesInnern)folgendes angeordnet:
1. Im Falle der Bedürftigkeit sind auch den Stief- eltern, Strefgeschwistern und Stiefkindern des in den Dienste Eingetretenen Familienunterstützungen zu gewahren, sofern sie von ihm unterhalten worden find oder das Unterhaltungsbedürfnis nach erfolgtem Diensteintritt hervorgetreten ist.
Unter diesen Voraussetzungen können auch die un- tn ?e Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau Ält oti ^ch°i°l ob der Ehemann ihr
Elternlose Enkel eines Eingetretenen sind den ehelichen Kindern desselben gleich zu stellen.
Salinen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, sondern auch denieniaen aller übriaen
infolge der kriegerischen Ereignisse nicht mehr in der r^e-oarem in die Heimat zurückzukehren, sind im Falle
Unterstützungen zn bewilligen, sofern heben Via^n^ sie als Gefangene im feind- ch ed ^^'urEehalen werden, wobei kein Unterschied zu machen ist, ob sie vom Feinde als Krieasae- fangene oder Zivilgefangene behandelt werden.' * von ben§en StÄ ^ ^Ü9Ü$ Wx Mannschaften, keinemfin W‘ wird daß sie im Ausland lang? schd b 1 Trnppenteile zur Einstellung ge-
3. Wenn auch die Bewilligungen zu 1 und 2 im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind, so wird doch dafür gesorgt werden, daß die im § 5 festgesetzten Mindest- beträge gemäß § 12 später aus Reichsfonds erstattet werden.
4. Wie bekannt geworden ist, haben einzelne Stellen regelmäßig Heirats- und Geburtsurkunden von den Unterstützungsberechtigten eingefordert oder von den Standesbeamten entsprechende Feststellungen verlangt. Hierdurch ist oft eine unerwünschte Verzögerung in der Zahlbarmachung der Unterstützungen eingetreten. Im allgemeinen wird eine Beibringung dieser urkundlichen Beweise für die Richtigkeit der Angaben der Unterstützungsberechtigten entbehrt werden können, da die Verhältnisse namentlich in kleineren Gemeinden den Gemeindevorstehern bekannt sein werden oder aber auf Grund der polizeilichen Melderegister usw. leicht eine Nachprüfung erfolgen kann. In zweifelhaften Fällen wird, wenn die Beschaffung der Urkunden, wie z. B. in Ostpreußen, aus Schwierigkeiten stößt, die Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung der Unterstützungsberechtigten über die Richtigkeit Ihrer Angaben genügen.
Es erscheint ausreichend, daß, entsprechend dem Vordruck, in Spalte 4 des Formulars zur „Empfangsbescheinigung über Familienunterstützung im Kriege" das Alter der für die Unterstützung in Betracht kommenden Kinder nur nach Jahren angegeben wird, da durch die am Schluß des Antrags von der Gemeindebehörde aus- zustellende Bescheinigung eine genügende Gewähr für die Zuständigkeit der Unterstützung gegeben ist.
Die Gemeindebehörden werden hiernach zu verständigen sein.
Die für die Lieferungsverbände erforderlichen Abdrücke werden beigefügt. (V. Nr. 5112.)
Der Minister des Innern, gez. von Loebell.
An die Herren Regierungs-Präsidenten. * *
Hersfeld, den 10. Dezember 1914.
Vorstehenden Erlaß bringe ich zur Kenntnis der Herren Ortsvorstände des Kreises. (I. A. Nr. 9808.) Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I. V.:
v. Hedemann, Reg -Assessor.
Hersfeld, den 14. Dezember 1914.
Unter den Viehbeständen des Gutsbesitzers Renner in Lindenau Kreis Rotenburg a. F., ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
J. No. 11496. Der Landrat.
I. V:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
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Zuschlagsfrist: 3 Wochen.
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/Kin Färber, der in den ö 1870er Jahren (vielleicht 1874) bei Herrn Stern hier arbeitete, erhielt damals von einem Schuhmacher einen Stock geschenkt.
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