Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Zernsprech-5lnschlutz Nr. 8
Nv. 394» Mittwoch, den 16» Dezember 1914
Nachstehend veröffentliche ich das Verzeichnis der zur Herbstkürung vorqestellten Zuchtbullen.
Die Ortspolizeibehörden und auch die Königlichen Gendarmen haben streng darüber zu wachen, daß die nur bedingungsweise zugelassenen Zuchtbullen zur Nachzucht, nicht, oder nur insoweit verwendet werden, als dies seitens der Körungskommission eingeräumt worden ist.
Zuwiderhandlungen sind auf Grund der Polizei-Verordnung vom 9. Januar 1914 zur Bestrafung zu bringen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I- A. Nr. 9764. J. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.
der im Herbst 1914 zur Körung vorgestellten Zuchtbullen.
£
Gemeinde.
Anzahl der
Bullen.
Name des Bullenhalters.
Datum der Körung.
Resultat Alter und Rasse der Bullen.
Der Bullen Farbe und Abzeichen.
Befund.
Abstammung.
Bemerkungen.
2
3
4
5
6
7
10
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14
Bodes Philippsthal SolmS Hilmes Meckbach Frielingen
HofWeißenborn
Friedlos " Wippershain Kohlhausen
Biedebach
1
1
1
1
1
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/ 2
7 1
1
1
1
Schott, greift Wiegand, Wilhelm Weber, Adam Scheer, Johs. Apel, Gastwirt Eschstruth, K.
Hoßbach, A.
Grebe, Nikol. Malkomes, Johs. Stuckhardt, Ph.
Gillmann, Hrch.
29. 10. 14.
29. 10. 14.
29. 10. 14.
29. 10. 14.
26. 11. 14.
29. 10. 14.
29. 10. 14.
29. 10. 14.
29. 10. 14.
29. 10. 14.
26. 11. 14.
29. 10. 14.
26. 11. 14.
23. 11. 14.
1 Jahr 10 Monate
1 „ 5 -,
1 „ 2 „
1 „ 3 „
1 „ 11 „
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Gelbschäck
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Rotschäck
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Gelbschäck Rotschäck Gelbschäck
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gut
n. n. tauglich gut
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g. G. Gersfeld
8. G. Gersfeld Z. G. Hersfeld
8. G. Qberhessen Z. G. Sontra Z. G. Hersfeld
8. G. Hersfeld Z. G. Hersfeld
8. G. Hersfeld Z. G. Hersfeld
8. G. Rotenburg 8. G. Oberhessen 8. G. Gersfeld
Z. G. Oberhessen
X dürfen erst am 1. Februar 1915 / ab zum Decken verwendet werden.
darf erst vom 15. Januar 1915 ab zum Decken verwendet werden.
Die amtlichen Bekanntmachungen befinden sich aus der letzten Seite.
Bus der Heimat.
* (Verbot des unbefugten Geweihsamme l ns.) Das Amtsblatt veröffentlicht eine Polizeiverordnung, wonach das unbefugte Suchen, Aufsammeln oder Aufnehmen von Geweihen oder einzelnen Stangen von Rothirschen in den Waldungen des Regierungsbezirk Kassel verboten wird. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder entsprechender Haft bestraft. Die Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1915 in Kraft.
* Zur schnellen Abwickelung des Postschalter-Verkehrs während der Weih> nachtszeit kann das Publikum selbst wesentlich beitragen. Die Einlieferung der Weihnachtspakete sollte nicht lediglich oder vorwiegend bis zu den^Abendstunden verschoben, namentlich müßten Familiensendungen tunlichst an den Vormittagen aufgegeben werden. Selbstfrankierung der einzuliefernde Wethnachtspakete durch Postwertzeichen sollte die Regel bilden. Mit seinem Bedarf an Postwertzeichen müßte sich ein jeder schon vor dem 19. Dezember versehen. Zeitungsbestellungen dürsten nicht in den Tagen vom 19. bis 24- Dezember am Schalter der Postanstalten angebracht werden. Für die am Postschalter zu leistenden Zahlungen sollte der Auflieferer das Geld abgezählt bei reithalten. Die Befolgung dieser Ratschläge würde der Post und dem Publikum gleichmäßig zum Nutzen gereichen.
* (Das Ende des Bahnhofsportiers.) Die Staatsbahnverwaltung hat für ihre Dienststellen die nachfolgende Verfügung erlassen: „Die Bahnhofspförtner, die noch mit den alten Brustschildern mit der Aufschrift „Portier" ausgerüstet sind, sollen jetzt solche mit der vorschriftsmäßigen Bezeichnung „Pförtner" erhalten."
* (Warnung vorKugelschutz.) Das stellvertretende Generalkommando des X. Armeekorps ersucht die Presse, das Publikum vor dem Ankauf der sogenannten „Herzschutz-Panzerplatten" zu warnen. Dieser „Kugelschutz" wird selbst noch aus weitere Ent- sernungen von den Geschossen der bet uns und den Gegnern im Gebrauch befindlichen Gewehre durch- schlagen. Er bedeutet im Gegenteil eine ernste Gefahr für die Träger insofern, als er zur Splitterwirkung neigt und die Geschoßwirkung durch die in den Körper eindringenden Stücke des „Schutzschildes erheblich verschlimmert. ,.
* Ueber 2 Milliarden Mark in Gold hat die Reichsbank jetzt laut Ausweis vorn /.Dez. angesammelt. Eine gewaltige Summe und doch nur ein Teilbetrag der in Deutschland vorhandenen Gold- wünzen. Mehr als 5 Milliarden Mark sind zu deutschen Münzen ausgeprägt worden. Ungeheuer groß ist daher die Summe gemünzten Goldes, die in der Jetztzeit noch überflüssigerweise von Hand zu d läuft......
oer Jetztzeit noch überflüssigerwetse von ^n» öy Hand läuft oder unnütz im Kasten ruht. Du, -eser, bist der Mann, mitzuhelfen, daß sich die deutsche wirtschaftliche Rüstung' immer mächtiger gestalte.
Verzeichnis
Welchem Stande Du auch angehören mögest, erkenne, daß es eine führwahr heilige Pflicht ist, in dieser Zeit der Anspannung aller Kräfte das Gold zu sammeln, um es der Reichsbanl zu bringen, wo allein es nutzbringend wirkt und dem Vaterlande dienstbar gemacht wird.
8Hersfeld, 15. Dez. (AußergewöhnlicheZeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen.) Die augenblicklichen Verhältnisse machen es doppelt zur Pflicht, daß die Nahrstoffversorgung der Ackerflächen, welche zur Aufnahme der Frühjahrssaaten bestimmt sind, sowie auch der Wiesen und Weiden nicht außer acht gelassen wird. Bei den Wintersaaten, die vor der Aussaat nicht die nötigen Nährstoffe erhalten konnten, ist durch eine geschickt verabfolgte Kalikopfdüngung in Verbindung mit Thomasmehl, im Laufe des Winters, dies noch nachzuholen. Wer nun diese Absicht hegt muß jedenfalls für rechtzeitiges Anschaffen der Düngemittel besorgt sein da im Januar und Februar der Wagenmangel sich in verstärktem Maße bemerkbar machen wird.
):( Hersfeld, 15. Dezember. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde der Rektor unserer Bürgerschule, Landwehrmann Locke, für rechtzeitige Meldung eines feindlichen Angriffs und der dadurch geglückten Abwehr und Vernichtung der Sturmkolonnen.
Heimboldshausen, 14. Dezember. Bei der am Sonnabend stattgefundenen Bürgermeisterwahl wurde Herr Mauermeister Heinrich Hermann vom Gemeinderat einstimmig zum Bürgermeister gewählt.________
Kriegsteilnehmer-und
Wterbliebenen-Bersorgnng.
(Schluß.)
b Versorgung.
Sie besteht für die Hinterbliebenen eines Offiziers vom Hauptmann abwärts in Kriegsver- so-gung "Ä-Mtw-N- und »riegswaisengeld» (f.
jedoch nächster Absatz),
Unteroffiziers und Gemeinen in allgemeiner Versorgung^(Witwen und Waisengeld) und niedriger Kriegsversorgung (Kriegsnntwen- und Kriegs- waisengeld) und beträgt jährlich:
1) für die Witwe eines
a. Hauptmanns, Oberleutnants, Leutnants
oder Felöwebelleutnants......
b. Feldwebels, Vizefeldwebels, Sergeanten mit Löhnung eines Vizefeldwebels, Zugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege, Unterbeamten mit emem pennons- fähigenDiensteinkommen von jährlich mehr
als 1200 Mk.......... • •
c. Sergeanten, Unteroffizier^^ stellvertreters oder Sektionsfuhrers der freiwilligen Kriegskrankenpflege .oder eines Unterbeamten mit einem pennon^ fähigen Diensteinkommen von jährlich 1200 Mk. und weniger.......
1200
M.
600
//
500
d. Gemeinen oder einer jeden anderen Person des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege........... 400 „
2) für jedes vaterlose Kind eines Offiziers . 200 „ für jedes vaterlose Kind eines Unteroffiziers oder Gemeinen.......168 „
für jedes elternlose Kind eines Offiziers . 300 „ für jedes elternlose Kind eines Unteroffi
ziers oder Gemeinen....... 240 „
Den Hinterbliebenen von Offizieren kann neben der Kriegsversorgung ebenfalls die allgemeine Versorgung (Witiven- und Waisengeld) bewilligt werden, und zwar: Witwengeld in Höhe von bis zu 40 v. H. derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. Waisengeld in Höhe von bis zu ^ des Witwengeldes für jedes vaterlose und bis zu ^ des Witwengeldes für jedes elternlose Kind.
Erreicht das Jahresgesamteinkommen (wobei u. E. privates Einkommen nicht mitgezählt) der zu Kriegswitwengeld berechtigten Witwe eines
Offiziers vom Hauptmann abwärts nicht 2000 M., Feldwebelleutnants nicht 150 M.,
so kann das Kriegswitwengeld bis zur Erreichung dieser Sätze erhöht werden.
C. Kriegselterngeld.
Den Verwandten der aufsteigenden Linie kann für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld gewährt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer vor Eintritt in das Feldheer oder nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat. Es beträgt jährlich höchstens für den Vater und jeden Großvater, für die Mutter und jede Großmutter
eines Offiziers........ 450 M.
eines Unteroffiziers oder Gemeinen 250 „
II. von verschollenen Kriegsteilnehmern.
Ist eine Person, deren Hinterbliebenen die allgemeine Versorgung oder die Kriegsversorgung zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, so können die unter l B und C genannten Bezüge auch schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Die Todeserklärung verschollener Kriegsteilnehmer erfolgt auf Antrag der Interessenten drei Jah»e nach Friedensschluß, oder wenn ein Frieden nicht geschlossen ist, drei Jahre nach dem Schluß des Jahres, in welchem der Krieg beendet worden ist. (8 15 des BGB.)
Die Zahlung aller vorstehend aufgeführten Bezüge geschieht nur auf Antrag. Der Antrag auf Zahlung von Gnadengebührnissen ist an die Korpsintendantur oder das Bezirkskommando, der Antrag auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse und des Kriegselterngeldes an die Ortspolizeibehörde zu richten.
BrinoiEuerGoitizurReichsbanh!