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lxvii. Verordnung zur Aursührung der Lerordnuug der Bundesrats vom 11. September 1914,betre|enh das Berbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh.

Born 11. Oktober 1914.

Auf Grund der §§ 1, 2 und 5 der Verordnung des Bundesrats vom 11. September 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 405) verordnet der Senat:

Von dem Schlachtungsverbot des § 1 der Verordnung des-Bundesrats wird ausgenommen Weidemastvieh aus den Gebieten der bremischen Landgemeinden, sowie den Weiden in den Stadtbezirken Bremens und Bremer- havens.

Für das vom Verbot ausgenommene Weidemastvieh (§ 1) sind, falls es außerhalb des Bremischen Staats­gebietes 'geschlachtet wird, Ursprungszeugnisse beizubringen.

Die Ursprungszeugnisse sind in der Stadt Bremen von der Polizeidirektion, in der Stadt Bremerhaven vom Amt und in den Landgemeinden von den Gemeinde­vorstehern auszustellen. Aus ihnen müssen zu ersehen sein: Geschlecht, Farbe, Abzeichen, das ungefähre Alter sowie etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Haut­brand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) der einzelnen Tiere; ferner der Ursprungsort und der Name des Viehhalters, aus dessen Bestände das Vieh stammt Auch müssen sie die Angaben enthalten, daß die Tiere die Eigenschaft von Weidemastvieh haben. Die Gültigkeits­dauer der Ursprungszeugnisse beträgt zwei Wochen, von der Ausstellung an gerechnet.

Die Ursprungszeugnisse sind bei der Schlachtung den amtlichen Fleischbeschauern vorzulegen und von diesen zu vernichten.

Eines Ursprungszeugnisses bedarf es nicht, sofern der Ursprungsort des Vieh durch andere behördliche Zeugnisse zuverlässig nachgewiesen wird.

Als Behörden, die gemäß § 2 der Verordnung des Bundesrats in Einzelsällen bei Vorliegen eines dringen­den wirtschaftlichen Bedürfnisfes Ausnahmen vom Schlachtungsverbot zulassen können und denen die gemäß § 3 der Verordnung des Bundesrats vorgenommenen Schlachtungen anzuzeigen sind, werden für Bremen die Direktion des Schlachthofs und für Vegesack das Amt bestimmt.'

§ 4.

Beim Schlachten von Vieh, das nach § 1 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats vom Schlachtungsverbot ausgenommen oder für das nach § 2 der Verordnung des Bundesrats eine Ausnahme vom Schlachtungsverbot zugelassen ist, muß, falls der Ursprungsort des Viehs in außerbremischen Bundesgebieten liegt, das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschlachtung zuverlässig nachgewiesen werden.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Maßgabe des § 6 der Verordnung des Bundesrats mit Geldstrafe bis zu hundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

8 6.

Die Verordnung des Senats vom 20. September 1914 zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 11. September 1914, betreffend das Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh (Gesetzblatt Seite 203), wird auf­gehoben.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 9. und bekannt gemacht am 11. Oktober 1914.

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