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Einer für alle, alle für einen.

Mit großer Befriedigung ist von der gesamten deutschen Presse die Nachricht ausgenommen worden, daß die preußische Regierung dem Landtage eine Forderung von mehreren Hundert Millionen Mark zur Entschädigung der Provinz Ostpreußen und ihrer Bewohner für die durch die Russen erlrtteuen Ver­luste unterbreiten werde. Diese Meldung ließe er­kennen, daß die preußische Regierung gesonnen ist, was in ihren Kräften steht, zu tun, um wenigstens die materiellen Opfer auszugleichen, welche die Provinz Ostpreußen für das Vaterland gebracht hat. Wir haben schon einmal betont, daß diese.Millionen tm Verein mit den von der privaten Wohltätigkeit aus- gebrachten Summen nur einen kleinen Ersatz für all' die schweren Leiden und Opfer an Blut und Leben darstellen können, die Ostpreußen auf sich genommen hat. Mit Recht hat der Kaiser und König selbst er­klärt, daß das ganze Vaterland den Ostpreußen immer­währende Dankbarkeit schulde. Mit den Millionen, welche jetzt durch den preußischen Landtag für Ost­preußen bewilligt werden sollen, ist diese Pflicht der Dankbarkeit selbstverständlich noch nicht erfüllt. Sie werden indessen dazu beitragen, die äußerste Not zu lindern und eine Grundlage für die Wiederherstellung geordneter Verhältnisse ermöglichen.

Es ist aber klar, daß das gesamte deutsche Vater­land, auch an der Heilung der diesem preußischen Laudesteile geschlagenen Wunden wird mithelfen müssen. Rechtlich ist die Frage, wer für die Kriegs-' schäden einzelner Gebietsteile im Deutschen Reiche aufkommen muß, durch das Kriegsleistungsgesetz von 1873 geregelt. Nach dem § 35 dieses Gesetzes soll für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden und Personen im Kriegsfalle außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden, der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Ent­schädigung und das Verfahren bei Feststellung der­selben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reiches bestimmt werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist, das Reich in Kriegszeiten, wo außerordentliche An­sprüche an seine Finanzen gestellt werden, nicht auch noch mit der Erstattung der Kriegsschäden zu belasten. Es ist also zunächst Sache der Landesregierungen, hier Hilfe zu gewähren. Der Umstand aber, daß für die endgültige Regelung der Entschädigungen in dem Kriegsleistungsgesetze von 1873 der Erlaß eines speziellen Reichsgesetzes vorgesehen ist, beweist, daß grundsätzlich das Reich für die Kosten der Entschädigung fürKriegsschäden aufkommen will und aufkommen muß.

Eine andere Regelung ist bei den geltenden Ver­hältnissen und bei dem Charakter des Reiches als Bundesstaat, der nur eine gemeinsame Kriegsführung kennt, auch gar nicht denkbar. Der Grundsatz: Einer für alle und alle für Einen, der bei der Verteidigung des Reiches maßgebend ist, schließt schon in sich, daß nicht nur die Kosten der eigentlichen Kriegsführung von allen Bundesstaaten gemeinsam getragen werden müssen, sondern daß auch die Opfer, die durch ein etwaiges Eindringen des Feindes entstehen, eine ge­meinsame Entschädigung durch die Gesamtheit der Bundesstaaten erfahren müssen. Wenn jetzt Preußen und die preußische Regierung in großzügiger Weise Ostpreußen Hilfe leistet, so dürfen wir sicher sein, daß auch das Reich bei der endgültigen Regelung dieser Angelegenheit von dem gleichen Geiste beseelt sein wird, und daß demnach ein erheblicher Teil von den Millionen, die jetzt für Ostpreußen aufgewandt werden, Preußen durch die übrigen Bundesstaaten ersetzt werden wird. Auch Elsaß-Lothringen hat Anspruch auf die Hilfe des Reiches. Sie wird ebenso wie die für Ostpreußen nach Gesichtspunkten abgefaßt werden, die der Größe und Bedeutnng des Kampfes ent­sprechen, den das Reich jetzt zu führen hat, und bei welchem die Vorpostenstellung der Landesteile im Osten wie im Westen eine besondere Rolle gespielt hat.

Amtliche Bekanntmachungen.

Hersfeld, den 16. Oktober 1914

Unter dem Viehbestände des Landwirts Diegel in Erkshausen, Kreis Rotenburg a. F. ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

I. 10634. . Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Cassel, den 8. Oktober 1914.

Um den Ersatz-Truppenteilen militärisch ausgebildete Mannschaften sofort nach Eintritt in ihr wehrpflichtiges Alter zuführen zu können, wird, zunächst für die Dauer des Krieges, im Korpsbereich eine

^ militärvorbereitungsanstalt ^ nach Art der Unteroffiziervorschulen errichtet werden. Der Standort der Schule ist Jena.

In Betracht kommen für den Eintritt Freiwillige, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, von denen nach ihrer Körperbeschaffenheit mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie mit vollendetem 17. Lebensjahre felddienstfähig sind, und die ein soldatisch-einfaches, ent­haltsames, dienst- und arbeitsersülltes Leben auf sich nehmen wollen. Sie sollen in der Anstalt eine vor­wiegend militärische Ausbildung erhalten. Schulunterricht wird nur insoweit erteilt, als es militärisch notwendig erscheint. Besondere Schulvorkenntnisse werden nicht gefordert.

Die Freiwilligen rechnen zu den Militärpersonen des Reichsheeres, sind den Militär-Strafgesetzen nicht unterworfen und haben keinen Anspruch auf Ver­sorgung.

Eine Verpflichtung, über die gesetzliche Dienstzeit hinaus aktiv zu dienen, wird von ihnen nicht gefordert; es kann ihnen aber in Aussicht gestellt werden, daß sie nach ausgesprochener Demobilmachung nach den im Frieden geltenden Bestimmungen in eine Unteroffizier­schule oder Unterosfiziervorschule übernommen werden.

Von Seiten des stellvertretenden Generalkommandos. Der Chef des Stabes.

gez. Frhr. v. T e t t a u. Oberstleutnant.

*

*

Hersfeld* den 21. Oktober 1914.

Wird veröffentlicht.

Diejenigen Freiwilligen, welche zum Eintritt in Schule bereit find, wollen sich, abgesehen von denjenigen, welche bereits am 19. ds. Mts. ärztlich untersucht sind, zur ärztlichen Untersuchung am 27. ds. Mts., vormittags 10 Uhr in dem Geschäftszimmer des Bezirkskommandos hierselbst melden.

die

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden ersucht, diese Bekanntmachung aus ortsübliche Weise zur Kenntnis der Ortseingesessenen zu bringen.

I. 10743.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Den Heldentod fürs Vaterland starb am 17. Oktober im Garnisonlazarett Duren infolge einer am 24. September bei St. Quentin erhaltenen Verwundung unser lieber Bruder, Schwager und Onkel

Karl Wehrmann

4. Komp. Inf.-Regt. Nr 138.

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H.

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an

Deiseroth, Otter, Kuhn

Hersfeld, den 21. Oktober 1914.

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Nachruf.

Im Kampfe fürs Vaterland starb am Oktober 1914 unser lieber Turngenosse

Karl Wehrmann

17.

Musketier der 4. Kompagnie Inf.-Regiment 138 den Heldentod.

Wir verlieren in demselben einen eifrigen Förderer der Turnsache und werden ihm allezeit ein treues Andenken bewahren.

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Hersfeld, am 13. Oktober 1914.

Der Magistrat.

Strauss.

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