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Zeugen- u. Sachverftändigen-Eebühren.

Das am 1. Oktober 1914 in Kraft getretene Gesetz vom 10. Juni 1914, betreffend Aenderung der Gebühren- Ordnung für Zeugen und Sachverständige, hebt tm wesentlichen die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 auf. Es soll durch dieses Gesetz den bei den Gerichten als Zeugen oder Sachverständige vernommenen Personen eine den heutigen Zeitverhält­nissen entsprechende Entschädigung für Versäumnis, Aufwand usw. gewährt werden.

Folgendes dürste besonders interessieren: Bisher erhielt der Zeuge eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumnis im Betrage von 10 Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde und der Sach­verständige für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe der Zeitversäumnis im Betrage bis zu 2 Mark, ebenfalls für jede angefange Stunde. Das neue Gesetz erhöht die Sätze auf 20 Pfennig bis zu 1,50 Mark für die Zeugen und die Vergütung des Sach­verständigen bis zu 3 Mark für jede angefangene Stunde. Bei besonders schwierigen Leistungen des Sachver­ständigen kann der Betrag bis zu 6 Mark gesteigert werden. ,

Weiter ordnet das Gesetz an, daß die Reiseent­schädigung des Zeugen oder Sachverständigen für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und Rückwegs nicht wie bisher 5 Pfennig sondern 10 Pfennig beträgt. Eine ebenfalls erhebliche Verbesserung enthält das Ge­setz durch die Bestimmung, daß die Höchstsätze der dem Zeugen oder Sachverständigen für den durch Abwesen­heit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand zukommenden Entschädigung von bisher täglich 5 Mark auf 7,50 Mark und für jedes außerhalb genommene Nachtquartier von 3 Mark auf 4,50 Mark erweitert worden sind. Diese Höchstbeträge dürfen allerdings in keinem Falle überschritten werden.

Neu ist u. a. die Bestimmung, daß die notwendigen baren Auslagen, soweit sie nicht den durch den Aufent­halt außerhalb der Wohnung verursachten Auswand

betreffen, dem Zeugen oder Sachverständigen nach billigem Ermessen erstattet werden können, so namentlech die Kosten für eine notwendige Vertretung.

Die Frage, ob eine Erwerbsversäumnis stattgefunden hat, ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der Erwerbstätigkeit der Zeugen zu entscheiden. Hiernach soll regelmäßig bei selbständigen Gewerbetreibenden (Gastwirten, Kaufleuten, Agenten usw.) und bei Angehörigen freier Berufe (Aerzten, Rechtsanwälten usw.) die Zahlung einer Entschädigung nicht von der Beibringung eines besonderen Nachweises abhängnig gemacht werden, daß sie im Einzelfall einen Erwerbsverlust erlitten haben.

Das neue Gefetz wird, wie zu hoffen steht, die vielen Härten, die früher vorhanden waren, in zufrieden­stellender Weise beseitigen.

Mangel an Röntgenanuaraten in Releroelazaretten.

Wer möchte nicht unseren bedauernswerten'Kriegs- verwundeten die denkbar beste ärztliche Behandlung wünschen! Diese erhalten sie ja auch wohl im allge­meinen, denn die deutsche medizinische Wissenschaft steht, wie in der ganzen Welt anerkannt wird, auf höchster Stufe. Allein es fehlt doch in vielen, der bald nach Beginn des Krieges mit Eifer und Opferwillig­keit errichteten Reservelazaretten an wichtigen Ein­richtungen, zu denen vor allem die für Kriegs-Chirurgie so außerordentlich nützlichen, ja geradezu unersetzlichen Röntgenapparate gehören. Obwohl die Anschaffungs­kosten nicht unerschwinglich hoch sind (für 2 500 bis 3000 Mark läßt sich eine ganz zweckentsprechende Apparatur zusammenstellen), so können sich doch die meisten Reservelazarette eine solche Ausgabe nicht leisten und es ist deshalb hier eine hervorragende Gelegenheit, unseren verwundeten Vaterlandsver­teidigern durch Stftung der für den Röntgenapparat erforderlichen Mittel eine große Wohltat zu er­weisen.

Der Nutzen des Röntgenapparates bei Kricgsver- wundeten liegt auf der Hand. Durch die alles durch­dringenden Röntgeustrahlen läßt sich die Existenz und Lage von Geschossen, Sprengstücken etc. im Körper ge- nauestens bestimmen, so daß die zu deren Entfernung dienenden Operationen schnell, sicher und vor allem schonend durchgeführt werden können. Ebenso gibt das Röntgenbild exakten Aufschluß über Verrenkungen, Knochenbrüche und Splitterungen etc.

Man glaube nicht, daß zu alle dem die Röntgen- strahlen schließlich entbehrlich seien, zur wirklich sicheren" Diagnose sind sie im Gegenteil durchaus unentbehrlich. Wurden doch nicht selten ohne Röntgen- untersuchung die steckengebliebenen Kugeln und Granatsplitter für Brüche oder Knochensplitterungen gehalten und umgekehrt. An Stellen, wo sich keine Kugeln befanden, wurden solche vermutet und in anderen Fällen, wo der Verwundete bestimmt glaubte daß die Kugel seinen Körper wieder verlassen hätte, fand sie sich im Röntgenbilöe vor. Fußschwellungen, welche man auf Überanstrengung zurückführte, konnten als Knochenbrüche diagnostiziert werden usw. Mit anderen Worten: erst die Röntgenstrahlen deckten zur größten Ueberraschung die wahren Ursachen der be­stehenden Beschwerden auf, da nur sie einen klaren Einblick in das Körperinnere gestatten.

Diese absolute Sicherheit der Röntgendiagnose ist nicht hoch genug zu bewerten, denn sie ermöglicht allein die richtige, für den Fall erforderliche Behand- lnug und damit schnellste Wiederherstellung des Ver­wundeten. Sie müßte also nicht blos von menschlichen, sondern auch vom ökonomischen Standpunkte aus er­strebt werden.

Es sei noch bemerkt, daß die Handhabung der Apparatur durchaus nicht etwa sehr schwierig oder schwer erlernbar ist. Es gibt sehr genaue Anweisungen hierüber und sie kann übrigens an sehr vielen Stellen praktisch erlernt werden.

Wer dafür ein Opferbringen will, daß die Reserve­lazarette mit der so notwendigen RöntgeneinrichUmg versehen werden, wende sich an die ärztliche Leitung derselben.

Amtliche Bekanntmachungen.

llngültigleits-Erllärung.

Der auf den Namen des Georg Rudolph aus Hersfeld unterm 3. Januar ds. Js. für das Jahr 1914 zum Handel im Umherziehen mit Kurz-, Stahl- und Manufakturwaren, sowie Lumpen, Knochen und altem Metall erteilte Wandergewerbeschein Nr. 3552 ist angeblich verloren. Er wird hierdurch mit dem Bemerken für ungültig erklärt, daß dem Rudolph ein Ersatz-Wander- gewerbeschein erteilt worden ist.

Cassel, den 14. Oktober 1914.

Königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen' und Forsten A. I. A. H e n s e r.

*

*

des

Hersseld, den 19. Oktober 1914.

Herrn

Bürgermeister Strauß

Hochwohlgeboren.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Bei der Abfahrt drängt es mich, im Namen Landsturmbataillons der Stadt Hersseld

Lebewohl zu sagen.

Wir werden mit Freude an den Aufent­halt hier zurückdenken und scheiden mit herzl. Dank für die außerordentlich freundliche Auf­nahme, die wir alle hier gefunden haben.

Ich bitte Sie, geehrter Herr Bürgermeister,

Wird veröffentlicht.

I. Nr. I. 10696.

Hersseld,*den 19. Oktober 1914.

Der Landrat.

I. A.: Funke, Kreissekretär.

dies der Bürgerschaft in geeigneter bekannt zu geben.

In vorzüglicher Hochachtung

v. Griesheim,

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All die Frauen und jungen Mädchen unserer Stadt, die sich beim Stricken von Strümpfen, Puls- und Kniewärmern für unsere Truppen im Felde beteiligen wollen, werden gebeten, sich das hierzu erfor­derliche Garn bei Frau Pfarrer Gonnermann, Lullusstr. Nr. 1 abholen zu lassen.

Oberst a. D., und Kommandeur des Landsturmbataillons Hersseld.

*

*

I. 8119.

Hersseld^ den 20. Oktober 1914.

Wird veröffentlicht.

Der Bürgermeister.

Strauss.

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Die Inhaber des Eisernen Kreuzes 1914, denen der aufrichtige Dank des deutschen Vaterlandes für alle Zeiten gesichert ist, bittet Exzellenz General­leutnant z. D. Freiherr von Dinklage-Campe, Berlin- Halensee, Westfälische Straße 61, Namen und Adresse mitzuteilen. Er beabsichtigt, den Helden aus dem jetzt tobenden Weltkriege ein Ehrendenkmal zu errichten, wie er es in seinem Werke:Wie wir unser eisernes Kreuz erwarben" für die Inhaber des Eisernen Kreuzes aus dem deutsch-französischen Kriege 1870/71 getan. Auch in diesem neuen Werke sollen die mit dem Eisernen Kreuze Ausgezeichneten in Selbstschilderungen ihre Tat in kurzem Texte darstellen, die ihnen dieses Ehrsnkreuz brächte. Er j bittet auch die Vorgesetzten und Kameraden für die mit der Feder weniger gewandten oder auf dem Felde der Ehre gebliebenen Soldaten einzuspringen, damit die äfften dieser tapferen Krieger in dem Werke nicht uner- kle/ben. Ein reicher Bilderschmuck, in erster Linie me Bildnisse der Inhaber des Eisernen Kreuzes neben Szenen aus den Schlachten, Gefechten usw. wird diese große und denkwürdige Zeit mit ihren Helden der Nach- welt überliefern helfen, den Teilnehmern zur Erinnerung, den Nachgeborenen zur ewigen Nacheiferung.

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