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Amtliche Bekanntmachungen.

Befehl.

Aus Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung S 451 ff.) wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet:

1. Für die im Alter von 1745 Jahren stehenden männlichen russischen Arbeiter fällt die Ka­renzzeit in diesem Jahre fort. Sie haben sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben und dürfen die Grenzen des Ortspolizeibezirks nicht ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibe­hörde überschreiten. Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beobachtung der für die Um­schreibung der Arbeiter-Legitimationskarte geltenden Vor­schriften zulässig und, wenn die neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Genehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Landrats gebunden.

Zuwiderhandlungen hiergegen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zn einem Jahre bestraft.

Sofern sich die gedachten Russen zurzeit auf einer Arbeitsstelle befinden, auf der sie bereits seit mindestens dem 1. August 1914 beschäftigt werden, sind ihre bis­herigen Arbeitgeber verpflichtet, ihnen während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50 Pfg. pro Kopf und Tag zu bezahlen, vorbehaltlich der Aufrechnung gegen eine etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, welche sie auf Grund eines für die Wintermonate etwa neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages verdienen.

2. Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weiblichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht gebunden sind, das Inland verlassen, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes und eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der ortspolizeilichen Beisetzung eines Vermerkes auf dem Passe:Ausreise nach................................................... ist genehmigt.

Die Ortspolizeibehöade (Stempel und Unterschrift)".

3. Sobald die militärischen und die Verkehrsver­hältnisse die unmittelbare Rückkehr der unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weiblichen russischen Arbeiter (Ziffer 2) nach ihrer Heimat (über die Landgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch Arbeitsverträge nicht mehr hier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung der Heimkehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des großen Generalstabes. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimkehrende selbst.

4. Solange die unmittelbare Heimkehr in die Heimat aus militärischen oder Verkehrsrücksichten nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 45 Jahre alte männliche sowie die weiblichen russischen Arbeiter (Ziffer 3) bis aus weiteres auf ihren bisherigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebensolange greifen auch für sie und ihre Arbeitgeber die Bestimmungen unter Ziffer 1 Platz.

5. Sobald die unmittelbare Heimkehr möglich ist, wird dies bekannt gegeben werden.

6. Grundsätzlich und unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Beginn der diesjährigen Karenz­zeit für russisch-polnische Arbeiter auf den 1. Dezember 1914 festgesetzt.

Frankfurt a. M, ben 5? ^tober 1914.

Das stellvertretende Generalkommando des XL und XVIIL Armeekorps.

Hersfeld, den 16. Oktober 1914. Wird veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, denen noch eme besondere Verfügung in dieser Angelegenheit zugehen wird, werden ersucht, den Befehl unverzüglich den m Frage kommenden Arbeitern durch ihre Arbeitgeber be­kannt zu machen.

1 - 10621. Der Landrat

J. V.:

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Der Saatenstand Anfang Oktober 1914. Regierungsbezirk Cafsel, Kreis Hersfeld. Begutachtungsziffern (Noten): 1 ----- sehr gut, 2 ----- gut, 3 = Mittel, 4 ----- gering, ü = sehr gering.

Vergleiche den Runderlaß der Herren Minister für Landwirt­schaft rc. sowie des Innern vom 16. November 1901.

I B c 9476 M. f. L. I b 3646 M. d. J.)

F r u ch t art e n usw.

Durchschnitts­noten für den

Staat Res.-B-z- Gaffel

Anzahl der von den Vertrauensmännern ab­gegebenen Noten

Winterweizen Sommerweizen . Winterspelz (Dinkel) . Winterroggen . Sommerroggen . Wintergerste Sommergerste . Hafer . Erbsen Acker- (Sau-) bohnen Wicken Kartoffeln . Zuckerrüben Futterrüben Winrerraps u.-Rübsen Flachs (Lein) Klee ... Luzerne Wiesen mit künstlicher Be- (Ent-) Wässerung Andere Wiesen .

2,9

2,6

2,8

2,6

2,7

2,5

2,9

2,3

2,6

2,4

2,5

2,4

2,8

2,5

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der bei L. P f e i f f e r, Depositenkasse Hersfeld ferner eingegangenen Spenden, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:

File das Rote Kreuz. Sektion Serrseld von Herrn Unternehmer E. Diel, Landershausen 5.- Ungenannt..........M. 50.- Herrn Gerichtsdiener Schmidt hier . 10.- Ungenannt.......... 5.-

Frau Kath. Hafner geb. Henning aus Heenes, wohnhaft zu Solothurn i. Schweiz, aus Liebe zur Heimat. . 10.- Frau Wwe. Völker, Asbach . . . . 5.- Herrn Oberst und Kommandeur v. Griesheim hier........ 20.- Büchse Nr. 6 Stammtisch Hohenzollern, Herm. Haenel........ 21.18 Büchse Nr. 140 Wwe. Levi, Breitenstr. 11.07 Herrn Valentin Vaupel, Beyershausen 20.- Frl. Julia Otto hier...... 20.- Herrn Konr. Schüler, Beyershausen 2.- Ungenannt.......... 10.- M 18915 Bestand 23622.65 Dt. 23811.90 davon verausgabt 2311.63 heutiger BestalM. 21500.27

Für die Krieger im Felde:

von Arbeitervereinigung von A. Rechberg, Gg. Braun, Rehn u. Co. u. Ad. Wever M. 50.-

Frau Matthaus hier....... 10-

Bestand £ 1981.- heutiger Bestand M. 2041.

Für die notleidenden Ostpreußen:

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Sonntag, den 18. Oktober 7 Uhr: hl. Messe. { 9«/4Uhr:Amt und PredW. Va3 Uhr: Rosenkranz-^"

Wochentage 7Va Uhr ^' Montag^und Freitag Abend 8 Uhr Rosenkranz- Bittandacht.

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