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Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh.

Vom 11. September 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetz- blatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen:

Schlachtungen von Kälbern, die weniger als 75 Kilogramm Lebendgewicht haben, und von weiblichen, noch' nicht 7 Jahre alten Rindern (Färsen, Stärken, Kalbinnen und dergl. und Kühen) sind für die Dauer von drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Ver­ordnung verböte«. Ausgenommen von dem Verbot ist Weidemastvieh aus Gebieten, die von den für diese zuständigen Landeszentralbehörden bestimmt-sind.

§ 2,

Ausnahmen von dem Verbote (§ 1) können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaft­lichen Bedürfnisses von den -durch die Landeszentralbe­hörden bestimmten Behörden zugelassen werden.

§ 3.

Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.

§ 4.

Weitergehende landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Landeszentraldehörden werden ermächtigt, auch für die Schlachtung von Schweinen Beschränkungen anzuordnen.

§ 5.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

§ 6.

Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 Absatz 2, § 5 ergangenen Vorschriften der Landeszentral­behörde Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 7.

Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche feit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtvieh keine Anwendung.

Berlin, den 11. September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers: gez.: Del drück.

*

*

4. Beim Schlachten von Vieh, das nach § 1 Satz 2 von dem Verbot ausgenommen oder für das nach § 2 eine Ausnahme von dem Verbot zugelassen ist, muß, falls der Ursprungsort des Viehs in außerpreußischen Bundes­gebieten liegt, das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Zuläfsigkeit der Abschlachtung zuverlässig nach­gewiesen werden.

5. Ausnahmen gemäß § 2 dürfen nur in Einzel­fällen zugelassen werden. Sie kommen in der Regel nur in Frage bei einer besonderen wirtschaftlichen Notlage des Eigentümers des Viehs oder in Fällen, in denen ein dringendes Fleischbedürfnis (z. B. bei der Versorgung von Krankenhäusern, Lazaretten) auf andere Weise nicht genügend befriedigt werden kann.

Berlin, den 15. September 1914.

Der

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, gez. Freiherr von S ch o r l e in e r.

*

*

Hersfeld, den 30. September 1914.

Wird im Anschluß an meine Verfügung vorn (September 1914 I: 10024 im Kreisblatt Nr. vom 26. September 1914 veröffentlicht.

24.

226

I. 10212.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersseld, den 2. Oktober 1914.

An die Ortspvlizeibehördon des Kreises.

Die zum 1. Oktober an den Herrn Kreistierarzt einzureichenden Vierteljahreskarten über die Fleisch- und Trichinenbeschaustatistik sind an den Herrn Kreistierarzt in Hünfeld einzureichen, der mit der Vertretung des hiesigen zur Fahne einberufenen Herrn Kreistierarztes beauftragt ist. .

Den Fleischbeschauern ersuche ich hiervon sofort

Kenntnis zu geben. ' L 10305.

Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Matt besonderer Ansage

Heute früh entschlief sanft nach langem Leiden unser lieber Bruder, Schwager und Onkel der Rentner

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Ausführungs-Bestimmungen

zu der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs­kanzlers vom 11. September 1914, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. (Reichs-Gesetzblatt

Seite 405.)

1. Gemäß § 1 wird von dem Verbot ausgenommen Weidemastvieh aus folgenden Gebieten:

Im Regierungsbezirk Schleswig aus den Kreisen Eiderstedt, Husum, Norderdithmarschen, Schleswig, Stein­burg, Süderdithmarschen, Tondern.

Im Regierungbezirk Stade aus den Marschgebieten der Kreise Hadeln, Kehdingen, Neuhaus, sowie der Kreise Achim, Blumental, Gestemünde, Lehe, Verden.

Im Regierungsbezirk Osnabrück aus den Kreisen Aschendorf und Bersenbrück;

Im Regierungsbezirk Düsseldorf aus den Kreisen Eleve, Geldern, Kempen, Moers, Rees;

Im Regierungsbezirk Cöln aus den Kreisen Cummersbach, Mühlheim (Rhein), Sieg, Waldbroel, Wippersürth.

_ 2. Für das vom Verbot ausgenommene Weide­mastvieh (zu 1 sind, falls es außerhalb des Kreifes seines Ursprungsortes wird, Ursprungszeugnisse beizubringen.

Die Ursprungszeugnisse sind von den Gemeinde­vorstehern (Gutsvorstehern) auszustellen. Aus ihnen müssen zu ersehen sein, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, das ungesähre Alter, sowie etwaige besondere Kenn­zeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) der einzelnen Tiere; ferner der Ur- sprungsort und der Name des Viehhalters, aus dessen Bestände das Vieh stammt. Auch müssen sie die Angabe enthalten, daß die Tiere die Eigenschaft von Weide- mastvieh haben. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungs Zeugnisse beträgt 2 Wochen, von der Ausstellung an gerechnet.

Die Ursprungszeugnisse sind bei der Schlachtung den amtlichen ^leischbeschauern vorzulegen und von diesen zu vernichten.

^"^ Ursprungszeugnisses bedarf es nicht, sofern Viehs durch andere behördliche Zeugnisse zuverlässig nachgewiesen wird.

Vorlieaen d? gemäß § 2 in Einzelfällen bei

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beerbe über die Zulassung der Ausnahme versehen sein müssen, ^ ie Ursprungszeugnisse sind bei der Schlachtuno den amtlichen ^epchbeschauern vorzulegen und von dieser zu vernichten.

in fast vollendetem 60. Lebensjahre.

Dieses zeigen mit der Bitte um stille Teilnahme an

Elise Rehn, Eduard Rehn,

Anna Rehn geb. Klebe und Kinder.

Hersfeld, den 2. Oktober 1914.

Die Beerdigung (Folgeleiche) findet Sonntag, den 4. Oktober, nachmittags 3 Uhr vorn Trauerhause, Linggplatz aus statt.

Von Kondolenzbesuchen bittet man Abstand zu nehmen.

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Sonntag den 4. Oktober. Vorm. V2l0Uhr:Herr Pfarv

Schefser. Nach Schluß des Gottesdienstes Vor­bereitung und Abendmahl. Nachm.Vsd Uhr: Herr Super- intendent Fe ye r abenl.

Petersberg. , ,

Mitt. V2I Uhr: Gottesdienst

Unterhaun. . ,

Vorm. 9 Uhr: Gottesdren!

Freitag den neunten Okte^ Abends 7 Uhr GebB andacht.

Kathot. Gottesdienst

Sonntag, den 1. Oktob1

7 Uhr: hl. Messe. { 9^/4 Uhr: Amt und Predst - l/23 Uhr: Andacht.

Wochentage früh ' blh

Ncesse. mpiditC'

Gelegenheit zur heü. W

Sonnabend 5, 8

Sonntag Va7 Uhr. b

Montag und Freitag ^h

7 Uhr Rosenkranz- Bittandacht.