Hersfeld, den 20. August 1914.
Bei dem gegenwärtigen Kriegszustand ist es von überaus großer Bedeutung, der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, um die Gesundheit weiterer Kreise nicht zu gefährden.
Ich nehme daher Veranlassung, die Bestimmungen über bie Anzeigepflicht bei übertragbaren Krankheiten in Erinnerung zu bringen.
Nach dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung gemeingefärlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 und dem Preuß. Ges. betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905 ist jede Erkrankung
und jeder Todesfall an
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische) Fleckfieber (Flecktyphus)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Gelbfieber
Pest (orientalische Beulenpest) Pocken (Blattern)
7. Diphtherie (Rachenbräune)
8. Genickstarre (übertragbare)
9. Kindbettfieber
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Körnerkrankheit
Rückfallfieber
Ruhr (übertragbare) Scharlach (Scharlachfieber) Typhus (Unterleibstyphus) Milzbrand
Rotz
Tollwut, sowie Bißverletzungen durch tolle oder tollwutverdächtige Tiere
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung
Trichinose
bei der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis anzuzeigen.
In Gemäßheit dieser Bestimmungen ist auch jeder Todesfall durch Lungen- und Kehlkopftuberkulose anzuzeigen.
In den Fällen zu 1—6 ist auch jeder Fall, der den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, zur Anzeige zu bringen.
Zur Anzeige verpflichtet ist in erster Linie der zugezogene Arzt, an zweiter Stelle der Haushaltungsvorstand und nächst diesen die mit der Pflege eines Kranken beschäftigten berufsmäßigen Pflegepersonen.
Angesichts der Lage der gegenwärtigen Verhältnisse und im Interesse der allgemeinen Volksgesundheit mache ich die Anzeige der genannten Krankheiten zur besonderen Pflicht.
L No. 9171.
Der Landrat von Grunelius.
Hersseld, den 24. August 1914.
Die Beträge für die bei der Pferdeaushebung am 3. und 4. August ds. Js. ausgehobene Pferde, Fahrzeuge und Geschirre sind zur Zahlung angewiesen worden.
Die Auszahlung erfolgt durch die Königliche Kreiskasse hier und zwar gegen Ablieferung der in den Händen der Pferdebesitzer befindliche Anerkenntnisse und gegen Quittungsleistung.
Die Entschädigungen für die bei der am 22. ds. Mts. stattgehabten Pferdeaushebung ausgehobenen Mobilmachungspferde können ebenfalls bereits jetzt, und zwar durch Vermittelung der in Hersfeld befindlichen Reichsbanknebenstelle in Empfang genommen werden. Die Auszahlung erfolgt alsdann gegen Abzug eines Diskonts. Die in den Händen der Pferdebesitzer befindliche Anerkenntnisse sind ebenfalls vorzulegen.
Ich ersuche die Ortsvorstände des Kreises Vorstehendes aus ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
N. Nr. 2476. Der Landrat
Funke, Kreissekretär.
Aufforderung.
Alle im Landwehrbezirk Hersfeld etwa noch vorhandenen Mannschaften des Beurkaubtenstandes der Garde-Infanterie, Garde-Jäger und -Schützen, Garde- Alaschmengewehrtruppen, Garde-Kavallerie, Garde-Feld- artulene und Garde-Pioniere werden hierdurch aufge- fordert, sich unverzüglich bei den Ersatztruppenteilen der- jemgen Regimenter pp. zu melden, bei denen sie gedient haben oder zu deren Beurlaubtenstand sie überwiesen worden sind. '
Preise zum Truppenteil ist Meldung dem zuständigen Bezrrksfeldwebel zu machen.
tomm”nK Mannschaften
Hersfeld, den 23. August 1914.
_______ Kgl. Bezirkskommando Hersfeld.
" (Mimin uBi SatBrolitn) S߫Ctn^ freuz zu Hersfeld werden auch in dem gegebenen Sammelstellen
genommen. Tiglich geöffnet »in ctV’S*
Der vaterländische Fraven-Verein Der Männer-Verein vom Roten Kreuz.
Am 9. August fiel bei der Erstürmung der
Festung Lüttich unser braver Turngenosse
der Husar
Valentin Otter,
Er starb den Tod fürs Vaterland und werden wir ihm allesamt ein teueres Andenken dewahren.
Der Vorstand des Turnvereins „Jahn“.
Damen, nicht unter 20 Jahren, welche bereit sind, auf der Verbands- und Erfrischungsstation der Roten Kreuz-Vereine Rotenburg-Hersfeld in Bebra zu helfen und vor keiner Hilfeleistung sich scheuen, werden gebeten, sich im Geschäftszimmer der Roten Kreuz-Organisation Hersfeld Stift Nr. 10 zu melden.
Diejenigen Geschäftsleute, welche Forderungen an die Rote Kreuz-Organisation Hersfeld haben, werden um baldige Einsendung der Rechnungen an die Geschäftsstelle Stift Nr. 10 gebeten.
Die Vereine vom Roten Kreuz zu Hersfeld haben von heute ab im Auguste Viktoria-Haus eine
RechtsauskunWelle
für minderbemittelte Angehörige von einberusenen Soldaten eingerichtet. Rechtsauskunft durch Juristen unentgeltlich. Sprechstunden täglich von 3 bis 4l/2 Uhr nachmitt. mit Ausnahme vom Sonnabend.
Der vaterländische Franen-Berein.
Der Männer-Verein vom Roten Kreuz.
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Bekanntmachung.
Militärfreie ehemalige Mitglieder der Feuerwehr- werden gebeten, sich beim Feuerwehrseldwebel Herrn Kanzleivorsteher Laugheld auf dem Rathause zum Wiedereintritt bei der städt. Feuerwehr für die Dauer des Krieges zu melden, da in Folge bet Einziehung der Militärpflichtigen zum Kriegsdienst eine Neuorganisation der Feuerwehr erfolgen muß.
Hersfeld, den 25. August 1914.
Die volizeiverwaltung.
Strauss.
Bekanntmachung
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, a ß für freiwillige Gaben zum Besten der im Felde stehenden Truppen, Verwundeten und Kranken im Bereiche des 11. Armeekorps 2 Abnahmestellen in Cassel und zwar
Abnahmeftelle 1 für Sanitätshilfsmittel (Lazarettbedarf F r a n k f u r t e r st r a ß e Nr. 70 (Firma Schmidt
und Keerl)
Abnahmeftelle S, für Bekleidungsstücke, Nahrungsund Genußmittel M or i tz st r a ß e 29 (Firma Henschel und Sohn) eingerichtet worden sind, welche dem Generalkommando unterstehen.
An diese Abnahmestellen sind alle freiwillige Gaben (außer Geld) zu richten, gleichviel ob sie von Vereinen gesammelt oder von einzelnen Gebern gespendet werden. Gaben mit Sonderbestimmung, z. B. für Angehörige einer Provinz, einer Truppengattung usw. anzunehmen ist nicht tunlich. Derartigen Wünschen kann nicht entsprochen werden.
Frachtstücke, die mit nachstehender Bezeichnung
Frei!
Freiwillige
Frei!
Krankenpflege
Militärgut nach § 5O2 der Milit. Tr. Ordg.
äußerlich kenntlich gemacht und an die Abnahmestellen gerichtet sind, werden auf allen Bahnen und der Heeresverwaltung zur Verfügung stehenden Schiffen frachtfrei befördert.
Der den Gaben beizufügende Frachtbrief soll den Inhalt der Sendung und die empfangende Stelle genau angeben. Jedes Frachtstück muß mindestens auf zwei Seiten mit einer mit den Angaben des Frachtbriefes übereinstimmenden Aufschrift (aufgeklebter Zettel) versehen sein.
Kleinere Einzelgaben werden zweckmäßig den von den Vereinen vom Roten Kreuz errichteten Uuter sammelfteüen zugesührt, von wo sie nach Gattungen gesondert den vorerwähnten Abnahmestellen zugeführt werden. Für die Sendungen an diese Untersammeistellen wird jedoch Frachtfreiheit nicht gewährt.
Geldbeträge werden an den oben bezeichneten Abnahmestellen nicht entgegengenommen. Sie sind ausschließlich an die in den Aufrufen des Zentralkomitees und Vaterländischen Frauenvereins (Hauptvereins) sowie die in den Ausrufen der örtlichen Vereinsorganisationen vom Roten Kreuz bekannt gegebenen Sammelstellen abzuführen.
Cassel, den 17. August 1914.
Der Territorialdelegierte der freiwilligen Krankenpflege.
Hengstenberg.
Oberpräsident.
Genossenschaft sreiwill. Kranlenpsleser im Stiege, Zweigverein hersseld.
Am 1. September 1914 soll unter Leitung des Herrn Sanitätsrats Dr. Israel ein neuer Ausbildung^ kursus beginnen. Anmeldungen sind bis 26. ds. Mts» bei Herrn J. Walther Unt. Frauenstraße 30 zu machen»
Der Vorstand.
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