Hers selb er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld
Midier Kreisblatt
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags.
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage" ,
Zernsprech-klnschlutz Nr. 8
Nr. 183.
Freitag, den 7. August
1914.
Bus der Heimat.
* Kein Wort über die deutsche Truppentransporte oder die Durchführung der Mobilmachung zu veröffentlichen wurde die deutsche Presse erneut von der Heeresverwaltung aufs dringendste aufgefordert. Wenn die Stunde gekommen ist, wird der Große Generalstab mit seinen Meldungen nicht zurückhalten. Vorerst gibt es nur eine Forderung: Vertrauen, unbedingtes Vertrauen in unsere oberste Armeeleitung. Das weitere wird sich schon finden. Der Generalstab wird mit seinen Meldungen auf keinen Fall Schönfärberei treiben. Er wird sachlich und offen alles sagen, was zu sagen ist. Wir sagen entweder nichts, aber wenn wir etwas sagen, ist es auch wahr.
* (Nervosität und Sensationslust ohne Ende.) Wollten und dürften wir alle Meldungen bringen, die in hiesiger Stadt die Runde machen, drei Spalten unseres Blattes wären zu wenig. Wir wollen nur feststellen, daß an all den Gerüchten, die von Mund zu Mund gehen, kein wahres Wort ist. Auch die verschiedenen Verhaftungen usw. haben sich in den meisten Fällen als harmlos herausgestellt. Wir können nur immer wieder sagen: Ruhe bewahren und arbeiten, draußen in der Landwirtschaft gibt es zu tuen genug — und das mäßige Herumstehen und Reden wird bald aufhören!
* (Kaltes Blut.) Das notwendige Geheimnis, das über alle militärischen Maßregeln gebreitet werden muß, macht es den Leitungen unmöglich, die Wißbegierde ihrer Leser zu befriedigen, die gerade jetzt so hoch erregt ist. So wird auch die Arbeit erschwert, unbegründeten Gerüchten sofort entgegenzutreten, die in Fülle in derartigen Augenblicken hervorschießen. Es steht nicht im Widerspruch zu der männlichen Ruhe und Entschlossenheit, mit der unser Volk sich anschickt, in den ungeheuern Kampf um sein Dasein als Staat von freiem Selbstbestimmungsrecht zu gehen, es steht, sagen wir, mit dieser Entschlossenheit, nicht im Widerspruch, wenn die allgemeine Teilnahme an der politischen Lage unseres Vaterlandes falsche Beurteilungen erzeugt. Die Meldungen von unserer Ost- grenze hat man vielfach aufgefaßt, als seien die Russen nun schon mit größeren Massen in deutsches Gebiet eingebrochen. Zu dieser Annahme liegt nicht der geringste Grund vor. Die vom großen Generalstab ausgegebenen Meldungen beziehen sich durchweg auf kleine Zusammenstöße russischer Vvrtruppen, die versuchen wollten, an den Bahnen Zerstörungen vor- zunehmen und dabei zurückgeworfen wurden. Wir können aus leicht verständlichen Gründen nicht auf Einzelheiten eingehen, wie sich diese Abwehrmaßregeln auf unserer Seite vollziehen, wir möchten nur von vornherein betonen, daß solche Plänkeleien nebensächlich sind. Man erinnere sich nur der heißen Tage von 1870, wo wir den Feind sogar im Besitz von Saarbrücken sahen und Molkte schon selbst den Gedanken erwog, den ganzen Aufmarsch der Armee in eine weiter zurückgelegene Linie zu verschieben. Nicht die Besetzung irgend eines kleinen Geländestreifens gibt m dem gewaltigen Ringen der Völker die Entscheidung, sondern der Stoß der vereinigten Massen, die nach den sorfältig ausgearbeiteten und in der mannigfaltigsten Beziehung wieder nachgeprüften Bestimmungen des Großen Generalsstabs in gewissen Räumen sich versammeln und fertig machen. Wir steheu mitten rn diesen Bewegungen, in der Mobilmachung der gesamten deutschen Wehrkraft. Wie das Militär-Wochenblatt in dem von uns wiedergegebenen Artikel gesagt hat, daß es vor allem darauf ankäme, daß unser Volk die Anordnungen unserer verantwortlichen Stellen mit vollem Vertrauen begleite und und unterstütze, so wiederholten wir heute diese Mahnung. Vorkommnisse, welche die Phantasie erregen, können sich 'in der nächsten Zeit wiederholen, und deshalb ist es Pflicht nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch jedes einzelnen, kaltes Blut und Vertrauen zu bewahren.
§ Hersfeld, 6. August. (D r e i B i t t e n.) Als im Jahre 1572 die Niederländer sich zum Entscheidungskampf um die Unabhängigkeit ihres Landes rüsteten, da falteten sich die wetterharten Hände zum Gebet und aus dem Inneren ihres Herzens drang der Ruf: Herr, mach uns frei! Und dieser vom Geist des >?^?ubens und des Gebetes beseelten Kämpferschar
Feinde auf die Dauer nicht widerstehen, a»^" Geist erst machte sie frei! Dieser Geist hat Skban^/ Jahren das deutsche Volk aus langer wn- hnLw^t befreit. Und diesen Geist müssen auch innern ^"ser Kaiser ruft auch an dem heutigen dies?^ bet. Um was aber wollen wir beten in öentMÄ ^it, wo eine Schicksalsstunde für das Sachlagen hat? Die erste Bitte soll sein: ^err, gibt unserem Volke ein starkes Herz. Nicht
nur die Tapferen, die in diesen Tagen von den Eltern, von Weib und Kind Abschied genommen und bereits in den nächsten Tagen vor dem Feinde stehen werden, sondern auch die Zurückgebliebenen brauchen es. Herr, mache uns stark. Und, Herr, schenke uns einen aufopferungsvollen Sinn. Laß unsere Zeit nicht Heiner erfunden werden, als die Tage unserer Väter, wo man für Gold Eisen tanschte und wo die Jungfrauen den Schmuck ihres Haares auf dem Altar des Vaterlandes opferten. Eine große Zeit braucht große Menschen. Herr, mache uns groß. Herr, schenke uns auch das letzte: Behaarlichkeit in dieser schweren Zeit. Laß uns nicht schwach erfunden werden, sondern bringe uns durch. Laß uns siegen oder sterben! Herr, erhöre uns.
):( Hersfeld, 6. August. Stuf die in einer Extra- Ausgabe unseres Amtlichen Anzeigers enthaltene Bekanntmachung betr. K r i e g s a u s h e b u n g sei auch an dieser Stelle nochmals hingewiesen.
§ Hersfeld, 6. August. Die ausgehobenen Rekruten. Um Zweifeln zu begegnen, wird darnuf hingewiesen, daß die beim letzten Aushebungsgeschäft ausgehobenen Rekruten sich nicht nochmal zur Kriegsaushebung zu stellen brauchen.
Vebra, 5. August. Als auf dem hiesigen Bahnhof in vergangener Nacht zwei Ausländerinnen im Wartesaal 1. Klasse verhaftet werden sollten, schnitten sich beide die Pulsadern durch. Eine der Damen ist gestorben, die andere kam erst nach einigen Stunden wieder ins Bewußtsein zurück.
Bebra, 5. August. In der Nacht vom Montag zum Dienstag ereignete sich in der Nähe der Block- station Krumbach folgendes: Ein Bahnwärter fand bei der Revision seiner Strecke eine Pappschachtel auf dem Gleise liegend, und da von Rotenburg ein Spion gemeldet war, machte der Wärter Lärm, weil er glaubte es wäre eine Bombe. In der nahen Wärterbude befanden sich zwei Posten (Ablöser), welche den Lärm hörten und herbeieilten. Einer derselben lief durch ein Kartoffelfeld über den Bahndamm. Bei der herrschenden großen Dunkelheit glaubte der in der Nähe stehende Posten, es wäre der vorgemeldete Spion und schoß denselben nach dreimaligem Anruf nieder. Der Erschossene soll Familienvater und aus Rotenburg sein. Der Tod war sofort eingetreten.
Allendorf a. d. Werra, 5. August. (Englische Staatsangehörige als deutsche Freiwillige.) Alle drei Söhne des Barons von Knop auf Schloß Rothestein bei Allendorf haben sich bei den Caffeler Husaren freiwillig gestellt. Sie sind als englische Staatsangehörige in Deutschland nicht militärpflichtig, haben sich aber trotzdem zur Verfügung gestellt.
Veckerhagen, 4. August. Die vergangene Nacht war für unseren sonst so friedlich stillen Ort recht unruhig: war doch an die Polizeibehörde die telegraphische Weisung ergangen, ein angeblich von Duisburg her kommendes französisches Automobil, das bedeutende Geldmengen mit sich führe, zu stellen und aufzubringen — eine unter Umständen recht gefährliche Aufgabe! Eine große Anzahl Männer — unser Ort ist durch die Mobilmachung natürlich auch der Männer und Burschen stark beraubt, stellt doch unser kaum 1200 Einwohner zählender Ort nahezu 200 Mann zu den Waffen! — besetzte die Orts-Erngänge nach Cassel und Münden, die Straßen wurden durch Wagen gesperrt und so, mit Knüppeln, Schießwaffen usw. ausgerüstet, wartete man dann von etwa 1 Uhr nachts ab der Dinge, die da kommen sollten, aber vergeblich.
-n- Fulda, 6. August. Auf Anordnung des hiesigen Provinzial- Rabbinats werden, so lange der Krug dauert, in allen Gemeinden des Rabblnats täglich beim Morgen- u. Abendgottesdienst besondere Gebete zur Erstehung des göttlichen Schutzes für die zum Heeresdienste einberufenen Truppen sowie für König und Vaterland verrichtet.__
Die Erbenstellung.
Häufig begegnet man der Meinung, daß es, um Erbe zu werden, des „Antritts" der Erbschaft also einer Erklärung, dieselbe annehmen zu wollen, bedürfe. Dies ist jedoch nicht richtig. Der Erbe erwirbt mit dem Tode des Erblassers die Erbschaft ohne weiteres, ist Eigentümer seiner Grundstücke, seiner Wertpapiere, seines Hausrats usw. geworden, ist auch in die Schulden des Erblassers eingetreten, ohne, daß eine solche Erklärung vom Erben abgegeben zu werden brauchte. Andrerseits kann niemand gezwungen werden, gegen seinen Willen eine Erbschaft anzunehmen, die ihm vielleicht mit schweren Verbindlichkeiten belastet, ihm mehr Schaden als Vorteil einbringt. Will also ein Erbe die Erbschaft behalten, fo bedarf es keiner besondere Erklärung seinerseits,- wohl aber muß er es
dem Gericht anzeigen, wenn er die Erbschaft nicht behalten will. Hierzu ist ihm eine Frist von 6 Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, gegeben, nach deren fruchtlosen Ablauf er die Erbschaft auch gegen seinen Willen behalten muß. Die Ausschlagung der Erbschaft wird in beglaubigter Form dem Gericht eingereicht. Solange die sechswöchige Ueber- legnngsfrist des Erben währt, es also ungewiß, ist ob er Erbe bleibt können Gläubiger wegen Nachlaßschulden nicht gerichtlich gegen ihn Vorgehen. Es kann aber einem Erben, selbst wenn er die sechswöchige Frist hat verstreichen lassen, also definitiv Erbe geblieben ist, billigerweise auch dann noch nicht zugemutet werden, daß er nun sofort die sich etwa meldenden Gläubiger befriedigt. Es muß ihm Gelegenheit geboten sein, sich erst die nötige Uebersicht über den Stand des Nachlasses, insbesondere über die Schuldenlast zu beschaffe«, um danach Entschließungen fassen zu können, ob er die alldrängenden Gläubiger selbst befriedigen oder ob er zu diesem Zwecke lieber eine gerichtliche Nachlaßverwaltung beantragen will, die ihn der eigenen Verantwortung enthebt. Um nun dem Erben auch noch nach Ablauf der sechswöchigen Bedenkzeit, und wiewohl er nun unwiderruflich Erbe bleiben muß, doch noch Zeit zu gewähren, sich in Ruhe über die Lage des Nachlasses völlig klar zu werden, verleiht ihm das Gesetz noch die Befugnis, die Zahlung von Nachlaßschuldeu, Vermächtnissen usw. während fernerer 3 Monate zu verweigern. Nach dieser Zeit jedoch muß der Erbe, falls er es nicht vorgezogen hat, die Erbschaft schon während der ersten 6 Wochen Be° dentzlüt auszuschlagen, unweigerlich für alle auf der Hinterlassenschaft ruhenden Schulden wozu auch Ver- mächtnisse Pflichtteile usw. gehören, mit allem aufkommen, was ihm aus der Erbschaft zugefallen ist, ja, er haftet sogar für diese Nachlaßschulden unter Umständen mit seinem eigenen Vermögen also über den Bestand der Erbschaft hinaus. Stellen sich nämlich, nachdem jemand eine ihm zugefallene Erbschaft angenommen hat, hinterher mehr Schulden heraus, als er anfangs angenommen hatte und wird es ihm dadurch zweifelhaft, ob nicht die auf dem Nachlasse ruhenden Schulden das hinterlassene Vermögen über- steigen, so muß er sich dagegen sichern, daß er nicht mit feinem eigenen Vermögen zur Befriedigung der Nachlaßschulden in Anspruch genommen werden kann. Er erreicht dies dadurch, daß er beim Gericht die Anordnung einer Nachlaßverwaltung beantragt. Dadurch ist er den Nachlaßgläubigern gegenüber gedeckt und ein für alle Male vor der Gefahr, über den Bestand der Erbmasse hinaus für Schulden in Anspruch genommen zu werden, gesichert. Ein Zwang für den Erben, einen solchen Antrag zu stellen, besteht nicht. Es ist sein freier Wille, aber jedenfalls durch die Vorsicht geboten. Denn stellt der Erbe einen solchen Antrag nicht, so muß er die sich meldenden Gläubiger befriedigen, sei es aus den verfügbaren Mitteln des Nachlasses oder aus seinen eigenen Mitteln. Er kann dies so lange ohne Gefahr tun, als er Grund zu der Annahme hat, daß der Nachlaß zur Deckung aller Schulden ausreichen werde. Sobald dies aber zweifelhaft wird, läuft er, wenn er an Nachlaßgläubiger Zahlung leistet, Gefahr, aus eigenem Vermögen zusetzen zu müssen, wenn hinterher eine Ueberschuldung des Nachlasses sich Herausstellen sollte. Dank diesem vorsorglichen Schutze des Gesetzes wird ein Erbe selbst dann, wenn er voreilig eine Erbschaft angenommen hat, die sich nachher als überschuldet herausstellen sollte, nicht fo leicht in die Gefahr kommen, aus seinem eigenen Vermögen zusetzen zn müssen, sofern er eben nicht ganz sorglos in den Tag hineinlebt. Doch es gibt auch solche Fälle, in denen sich der Erbe durch nachlässiges Verhalten in die üble Lage bringen kann, mit seinem eigenen Privatvermögen unbeschränkt für alle Erbschaftsschulden aufkommen zu müssen. Dieser Fall kann eintreten, wenn auf Verlangen eines Gläubigers der Erbe vom Gericht aufgefordert wird, ein Verzeichnis des Nachlasses einzureichen nnd der Erbe dieser Aufforderung entweder gar nicht nach- kommt oder mutwillig unrichtige Angaben über den Nachlaß macht.
, Eine Haftung des Erben für Schulden „soweit der Nachlaß ausreicht" ist also die Regel,- eine Haftung für alle Schulden, selbst wenn der Nachlaß zu ihrer Bezahlung nicht hinreicht, kann auch eintreten, ist aber die Ausnahme.
Eine unbedingte Haftung des Erben für Schulden des Erblaßers ohne Rücksicht darauf, wie hoch die Hinterlapenschaft ist, wird übrigens auch vom Handelsrecht anerkannt: sie tritt ein, wenn jemand ein kaufmännisches Geschäft im Wege der Erbfolge übernimmt und unter der bisherigen Firma fortführt. Die Gläubiger können sich dann an ihn wegen der Schulden des früheren Inhabers halten.