Amtliche BcknntmchWen.
Bekanntmachung
betr. Befreiung vom Aufgebot bei Eheschließungen. Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
16. Dezember 1912 (Gesetzsamml. S. 229) bestimme ich für den Umfang der Monarchie folgendes: ,
1. Jnr Falle einer Mobilmachung oder erner Erklärung des Kriegszustandes Artrkel 11 und 68 der Reichsverfassung) ist zur Befreiung vom Aufgebote zum Zwecke der Eheschließung, sofern der Verlobte der bewaffneten Macht angehört und beide Verlobte Reichsinländer sind, der Standesbeamte zuständig, vor dem die Ehe geschloffen werden soll.
2. Zur bewaffneten Macht im Sinne der Ziffer 1 gehören
ö) alle Militärpersonen des Friedensstandes der Armee oder der Kaiserlichen Marine, einschließlich der Militär- oder Marineärzte und der Militär- oder Marinebeamten,
b) alle Personen, welche als Offiziere, Aerzte, Militärbeamte oder Mannschaften des Beurlaubtenstandes (Reserve, Marinereserve, Land- und Seewehr, Ersatzreserve-, Marine-Ersatzreserve) oder sonst als Wehrpflichtige zum Heere oder zur Marine einberufen oder zum Landsturm aufgeboten sind, oder sich freiwillig zum Eintritt in das Heer, die Marine oder den Landsturm gestellt haben,
c) alle Personen, die sich bei dem Heere oder der Kaiserlichen Marine in irgendeinem Dienst- oder Vertragsverhältnisse befinden oder sich sonst bei dem Heere oder der Kaiserlichen Marine aufhalten oder ihnen folgen.
3. Der Standesbeamte hat sich in geeigneter Weise von der Zugehörigkeit des Verlobten zu den unter gisset 2 bezeichneten Personen zu überzeugen, oweit der dazu erforderliche Ausweis nicht auf andere Weise erbracht wird, genügt für die zu Ziffer 2b bezeichneten Personen der Militärpaß, die Gestellungsorder oder eine behördliche Bescheinigung über die freiwillige Gestellung, für die zu Ziffer 2c bezeichneten Personen die Be
scheinigung des Militärbefehlshabers oder der Militärbehörde, mit denen das Dienst- oder Vertragsverhältnis abgeschlossen ist oder die die Genehmigung, sich beim Heere oder der Marine aufzuhalten oder ihm zu folgen, erteilt haben, oder des Kommandanten des Schiffes oder Fahrzeuges, auf dem der Verlobte sich aufhält.
4. Die Befreiung vom Aufgebot ist zu den Eheschließungsakten zn vermerken. Sie darf nur erteilt werden, wenn im übrigen die gesetzlichen Erfordernisse zur Eheschließung nachgewiesen sind: insbesondere wird an der Verpflichtung der Militärpersonen des Friedensstandes (§ 40 Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874), die Genehmigung ihrer Vorgesetzten zur Eheschließung beizubringen, durch diese Bekanntmachung nichts geändert.
5. Die Zuständigkeit der Standesbeamten zur Befreiung vom Aufgebote nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bleibt bis zur Aufhebung der letzteren in Kraft.
Berlin, den 11. März 1913.
Der Minister des Innern. vonDallwitz.
Hersfeld, den 3. August 1914.
An sämtliche Ortsvorstände.
Die eingehenden Wehrbeiträge sind sofort an die Königliche Kreiskasse abzuführen.
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagnngs-Kommission:
I. G. v o n G r u n e l i u s.
Bekanntmachung.
Von den Vorschlagslisten der Kassenvorstandsmit- glieder für die Wahl der Beisitzer des Schiedsamtes im Bezirke des Oberversicherungsamtes Cassel konnten trotz der vorgenommenen Ergänzungen nur eine als giltig anerkannt werden.
Es findet deshalb bei dieser Gruppe keine Wahl statt. Es gelten als gewählt:
zu Beisitzern:
1. Fabrikant Hans Wild, Cassel,
2. Rittergutsbesitzer Caspar Canisius, Nordenbeck (Waldeck)
3. Schriftsetzer Emil Gauler, Cassel,
zu stellvertretenden Beisitzern:
1. Prokurist Ferdinand Haderer, Cassel,
2. Friedrich Schnellbacher, Hanau a. M.,
3. Maler Karl Möller, Cassel,
4. Geschäftsführer Karl Weddig, Cassel,
5. Schriftsetzer Hubert Weber, Marburg,
6. Kaufmann Friedrich Hoßbach, Eschwege. Cassel, den 13. Juli 1914.
Königliches Oberversichernngsamt. Der Wahlleiter.
* * *
Hersfeld, den 29. Juli 1914.
Wird veröffentlicht.
Königliches Bersichernngsamt.
I. V. No. 1940. Der Vorsitzende:
J. A.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, am 3. August 1914.
Im Monat Juli ds. Js. sind diesseits den nach- benannten Persönlichkeiten Jagdscheine erteilt worden: A. Jahresjagdscheine:
a. entgeltliche:
am 2/7. dem Königlichen Hegemeister a. D. Küch in Eitra,
„ 3/7. „ Kaufmann Adam Wiegand in Röhrigshöfe, „ 6/7. „ Bäckermeister Ulrich Hermann Huth in Hersfeld,
„ 8/7. „ Carl Caesar in Hersfeld,
„ 18/7. „ Werner Condray in Landershausen,
„ 16/7. „ Landwirt Jakob Trost in Niederjossa,
„ 20/7. „ Regierungsassessor Ernst Gerd, von Baumbach in Oppeln,
„ 20 7. „ Königlichen Oberlandmesser Dr. Overbeck in Hersfelö,
„ 21/7. „ Mühlenmeister Georg Rosenthal n. in Ransbach,
„ 24/7. „ Rittergutsbesitzer Freiherr» Thilo von Bodenhausen in Kleinensee,
„ 25/7. „ Jagdaufseher Valentin Wagner in Wutha,
„ 28/7. „ Landwirt Heinrich Sippel in Herfa.
b. unentgeltliche: Keine.
B. Tagesjagdscheine:
Keine.
Der Landrat
von Grunelius.
M Hit AmehSri-e« der im Felde stehenden oder eingezogenen Krieger bin ich nach Vollendung der Mobilmachung werktäglich von 10 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags in meinem Amtszimmer auf dem Rathaus zu sprechen. Namentlich bin ich auch gern bereit, ihnen in allen Privat-Angelegenheiten auf Wunsch helfend und fördernd zur Seite zu stehen.
Hersfeld, am 4.August 1914.
Der Bürgermeister:
Strauss. Wi!
Alle ehemaligen Soldaten, welche disponibel sind, wollen sich betr. Wachen bei dem Kassierer des Kriegervereins H. Lanfer sofort melden.
Kgl. Bezirks-Kommand. Hersfeld.
«o lie Bürgerschan Hersleids
Das
unnötige Aulhaulen uon Lebensrnitteln
in
großen Mengen hat die Folge gehabt, daß durch den Masfenankauf die Lebensmittel im Preise stiegen. Es sind Maßregeln in Aussicht genommen, die Lebensmittelversorgung der Stadt zu gewährleisten, die aber erst nach der Mobilmachungszeit zur Ausführung kommen können. Es möge sich der einzelne beim Einkauf jeweils auf den notwendigen Bedarf beschränken und nicht große Vorräte hinlegen, die vielleicht verderben.
Papiergeld ist gesetzliches Zahlungsmittel.
Hersseld, am 3. August 1914.
Der Bürgermeister:
Strauss.
MWe itötrMiiie WtiAnMult.
Die Schule bleibt vorläufig bis zum 15. August ds. Js.
gelchlollen.
_________Hallenberger.
Der für den 6. ds. Mts. angesetzte Verkauf eines Dirnstpferdes
IHM nicht statt.
Hersfeld, 4. August 1914.
Königl. Bend.-Kommd.
Fulda.
Bekanntmachung.
Es sollen die
Z=Z LebensmiNelprelre —
der einzelnen Geschäfte öffentlich bekannt gemacht werden.
Ich fordere daher die Verkäufer der unten aufge- ührten Lebensmittel aus bis Mittwoch den 5. d. M. Mittags 12 Uhr, der Polizeiverwaltung schriftlich mitzuteilen, zu welchen Preisen sie bis auf weiteres ölgende Lebensrnittel an das Publikum verkaufen wollen:
Kaffee, Zucker, Bohnen, Erbsen, Linsen, Mehl, Reis, Gerste, Brot, Eier, Butter, Milch, Wurst (nach den einzelnen Orten getrennt anzugeben) Speck, Schmalz, Wurstsett, Schinken, Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Kartoffeln.
Aenderungen in den angegebenen Preisen sind gleichfalls anzumelden.
Hersfeld, den 3. August 1914.
Die Polizeiverwaltung:
Strauss.
Die Bürger unserer Stadt bitten wir herzlich, uns zu unterstützen in der = Fürsorge für unsere Krieger = die für das Vaterland kämpfen, und für ihre Familien, die in Not zurückbleiben.
Notwendig sind:
1. Große Barmittel zur Unterstützung der notleidenden Angehörigen unserer Krieger und zur Ergänzung der Depots des Roten Kreuzes.
2. Ueberlassung von Räumen und Krankenbetten seitens der Privatpersonen und Vereine. In dieser Beziehung bitten wir namentlich um Ueberlassung nicht benutzter Räume des wohlhabenden Teiles unserer Bürgerschaft.
3. Hilfskräfte für Krankenpflege und Familienfürsorge.
4. Liebesgaben, bei deren Uebersendung bestimmt anzugeben ist, ob sie für die Truppen im Felde, für verwundete und kranke Krieger in Hersfeld oder für zurückgebliebene Familien bestimmt sind. Für die Feldtruppen ist die Annahme alkoholischer Getränke ausgeschlossen.
Die Annahme von Meldungen und Gaben erfolgt im Stadtsekretariat auf dem Rathause.
Hersfeld, am 3. August 1914.
Der Magistrat:
Strauss.
Die Stadluerordneten-uerSammlung:
Becker.
Tchntihe««. Wen von ca. 3Va bis 4 Acker Roggen in Akkord sofort zu vergeben.
Wilhelm Heil.
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Niederlage:
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(Duiierharten für Wtederoerhäufer liehen zur Verfügung.
Allg. Ortstranlenlasse der Landgemeinden des Kreiles Hersseld.
Bekanntmachung.
Infolge der Mobilmachung sind eine Anzahl Kassenärzte zum Heere einberufen worden.
Herr Landkrankenhaus - Direktor Lindner hier hat es übernommen, die Herren Kassenärzte für die Zeit der Mobilmachung zu vertreten. Für alle Mitglieder der Allg. Ortskrankenkasse der Landgemeinden des Kreises Hersseld, soweit die Kassenärzte einberufen sind, ist Herr Landkrankenhaus-Direktor Lindner in Hersfeld zuständig. Die Kranken müssen vorher sich einen Krankenschein auf der Zahl- und Meldestelle ausstellen lassen.
Hersfeld, den 3. August 1914.
Der Vorsitzende der Vorstandes
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