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Hers seid er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Sersletoer

für den Kreis Hersfeld

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Zernsprech-5lnschlutz Nr. 8

Nr. 179,

Sonntag, den 2. August

1914.

Bus der Heimat«

An die Bevölkerung der XI. Korpsbezirkr.

Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustanü erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe der raschen und gleichmäßigen Durch­führung der Mobilmachung maßgebend und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Haltung werde vermissen lassen. Die Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches erfordert einheit­liche und zielbewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegs­zustandes die Gesetze verschärft werden, so wird da­durch niemand, der das Gesetz beachtet und den An­ordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freudig und rückhaltslos unterstützen und uns damit die Erfüllung unserer hohen vaterländischen Pflichten erleichtern wird. Dann wird auch der alte Waffen- ruhm des XL Armeekorps und des Heeres aufrecht­erhalten und es vor den Augen unseres Kaisers und den Blicken der Nation in Ehren bestehen.

Cassel, den 31. Juli 1914.

Der kommandierende General von Plüskow.

§ Hersfeld, 1. August. Angesichts der an einzelnen Orten auftretenden Besorgnisse der Bevölkerung wegen ihrer Spareinlagen in den öffentlichen Spar lassen, hat der Minister des Innern unter dem 30. ds. Mts. allgemein darauf hingewiesen, daß kein Anlaß zu irgend einer Beunruhigung besteht. Für jede öffentliche Sparkasse haftet ihre Stadt oder ihr Kreis oder der sonstige Kommunalverband, der sie errichtet hat, mit seinem ganzen Vermögen und seiner gesamten Steuerkraft. Die Gelder der öffent­lichen Sparkassen sind ferner auch im Falle eines Krieges als Privateigentum absolut sicher und jedem Zugriff des eigenen Staates sowohl wie des Feindes entzogen. Die öffentlichen Sparkassen bieten daher den Einlegern die größte Sicherheit, und es kann den Sparern nur empfohlen werden, auch im Falle eines Krieges alles verfügbare Geld dort niederzulegen, nicht aber ihre Ersparnisse abzuheben.

§ Hersfeld, 1. August. Die letzten Tage haben wieder den Beweis geliefert, daß in weiten Kreisen des Publikums eine völlige Unkenntnis über den Zahlnngswertder Reichsbanknoten herrscht. Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß durch Gesetz vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 515) den Reichsbanknoten volle gesetzliche Zahlkraft bei­gelegt ist. Die Reichsbanknoten sind deshalb ebenso wie Goldmünzen von jedermann in jedem Betrage zu ihrem vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen. Wer die Annahme einer ihm geschuldeten Summe in Reichsbanknoten ablehnt, setzt sich den Folgen des Annahmeverzuges aus. Eine Umwechselung der Reichsbanknoten in Goldmünzen erscheint deshalb völlig zwecklos.

):( Hersfeld, 1. August. Für das morgen mittag auf dem Marktplatze stattfindende Promenaden- k o n z e r t ist fo-lgendes Programm festgesetzt worden: 1. Preußen-Marsch v. Golde, 2. Bundesfest-Ouverture v. Gottlöber, 3. Das treue deutsche Herz, Lied v. Otto, 4- Am Ostseestrand, Walzer v. Lüdecke, 5. Potpourri über deutsche Lieder, v. Merzdorf, 6. Was ist des deutschen Vaterland, Marsch v. Silwedel.

):( Hersfeld, 1. August. Die vom hiesigen Ziegen­zuchtverein für den 2. August in Niederaula angesetzte Versammlung fällt aus.

):( Hersfeld, 1. August. Die Reichsbank er­höhte den Diskont auf 6 Prozent.

Melsnnge«, 30. Juli. Als heute vormittag zwei Fremde die Fußgängerbrücke passiert hatten, ohne die zwei Pfennige Brückenzoll zu zahlen, stürzte die dienst­eifrige Frau des Brückenzöllners nach und verlangte den fälligen Obulus. Der eine zahlte auch gutwillig, der andere aber weigerte sich und wollte weiter. Da

ihn die tapfere Zöllnerin an der Brust und Mug herzhaft auf ihn ein, sodaß sich der Angegriffene fernem Schirm zur Wehr setzte und schließlich ent­kam, ohne den Brückenzoll entrichtet zu haben.

^-k^burg, 30. Juli. Ein Autounfall ereignete -nd^^^urittag auf der Straße zwischen Jfta iwi von Eisenach kommendes, mit

aus Cassel besetztes Auto hatte während öemerftSn0^ das von den Insassen nicht ^^rkt worden war. Durch den Zuruf eines ent­gegenkommenden Autos aus Eschwege wurden sie auf

die Gefahr aufmerksam gemacht, steuerten das Fahr­zeug auf die Seite und sprangen aus demselben her­aus. Kaum hatten sie das Auto verlassen, schlugen auch schon die Flammen hoch und hatten das ganze Auto ergriffen, das buchstäblich verbrannte.

Duderstadt, 30. Juli. Aus hiesiger Gegend sind eine Anzahl Eichsfelder seit Jahren in Rußland als Musiker tätig. Jetzt sind diese plötzlich vorzeitig in ihre Heimat zurückgekehrt, weil sie aus Rußland aus­gewiesen sind.

Gießen, 31. Juli. Vor der hiesigen Strafkammer stand die Berufungssache des Mühlenbesitzers Koch zu Assenheim zur Verhandlung. Koch war wegen fortgesetzter Verfälschung von Kleie durch Zusatz von Futterkalk von dem Schöffengericht zu Friedberg zu 3000 Mark Geldstrafe verurteilt worden. Die Straf­kammer zu Gießen kam zu einer wesentlich schärferen Verurteilung: sie verurteilte den Angeklagten zu vier Wochen Gefängnis, 3000 Mark Geldstrafe und Tragring sämtlicher Kosten.

Corbach, 31. Juli. Die Eisenbahn-Bauabteilung der Neubaustrecke Corbach-Brilon nahm die Sub- missions-Angebote zur Lieferung und Anfertigung der Werksteine zum Bau der beiden Talbrücken zu Willingen und Usseln entgegen. Es waren je 33 Angebote eingereicht worden. Für Willingen betrug das höchste Gebot 32 365,20 Mark und das niedrigste 9673,92 Mark, für Usseln betrug das Höchstgebot 7597,50 Mark und das niedrigste 1706 Mark. Der Zuschlag erfolgt nach sechs Wochen.

Worbis, 21. Juli. Im Saale der Gastwirtschaft Dreykluft in Kirchworbis war zum zweiten Tage der Kirmes Tanzmusik abgehalten worden. Bald nachdem die Gäste das Lokal verlassen hatten, stand der Tanz­saal in Hellen Flammen. Das Feuer griff mit Windes­eile um sich und legte den Saal und die Hintergebäude gänzlich in Asche. Das Wohnhaus wurde stark be­schädigt. Auch die Nachbargebäude von Karl Gödecke gingen in Flammen auf. Die Ursache des Brandes konnte noch nicht ermittelt werden.

Meiningen, 81. Juli. Auf dem Bahnhof geriet gestern morgen der Bahnarbeiter Frauenberger beim Rangieren zwischen die Puffer zweier Wagen und wurde so schwer verletzt, daß sein Tod alsbald eintrat.

Weimar, 31. Juli. Bankprokurist Robert Saal, der Bruder des Bankiers August Saal, dessen Selbst­mord wir gestern gemeldet haben, hat gleichfalls Selbst­mord begangen. Der Stand des Geschäfts ist noch unklar.

Die Familien der Einberufenen.

Die äußerst bedrohliche Kriegsgefahr läßt in vielen Familien schwere Sorgen aufkommen, in welcher Weise die zurückgebliebenen Familienmitglieder nach dem Einrücken des Familienvaters oder Ernährers den materiellen Schwierigkeiten Stand halten können. Da ist nachdrücklichst auf das Gesetz vom 28. Februar 1888 hinzuweisen, wonach die Familien solcher Mann­schaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturmes Anspruch auf Unterstützungen geltend machen können, die bei Mobilmachungen oder notwendigen Verstärkungen des Heeres und der Flotte zu den Fahnen berufen werden. Das Gesetz erstreckt die gleichen Ansprüche auch auf die Familien solcher Mannschaften, die zur Disposition der Truppen- oder Marineteile beurlaubt sind, oder solcher, die nach Ueberschreitnng des wehrpflichtigen Alters freiwillig in den Dienst eingetreten sind. Unbedingte Voraus­setzung jeder Unterstützung ist aber, das muß be­tont werden, die Dürftigkeit der betreffenden Familie. Die Prüfung der Bedürftigkeit liegt in den Händen der zuständigen Stellen, die nach Eingang eines Gesuchs die Würdigkeit der Familie, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln haben. Das Gesetz erkennt folgenden Personen den Anspruch auf Unterstützung, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen, zu: Der Ehefrau des Einberufenen oder Eingetretenen, dessen ehelichen unddiesen gleichgestellten Kindern unter 15 Jahren, seinen Verwandten in auf­steigender Linie und seinen Geschwistern. Die Höhe der Unterstützung muß, im Falle sie der Ehefrau gewährt wird, für die Monate Mai bis Oktober mindestens sechs Mark, in den übrigen Monaten neun Mark betragen, für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für die anderen Angehörigen monatlich vier Mark. An die Stelle der Geldunterstützung kann auch die Lieferung von Naturalien, zum Beispiel von Korn, Mehl, Kartoffeln und Brennmaterial treten. Die Höhe der gesetzlichen Unterstützung darf im Uebrigen in keinem Falle durch Unterstützungen von privater Seite beeinflußt werden, eine Anrechnung solcher Unterstützungen findet also nicht statt. Eine geringere

Geldunterstützung als oben angegeben, sieht das Gesetz dann noch vor für die Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihre Kinder aus früherer Ehe. Geschiedene Ehefrauen, uneheliche Kinder und entferntere Verwandte scheiden für eine gesetzliche Unterstützung völlig aus.

M«b man Dem Schutzmann helfen?

In einer auswärtigen Wirtschaft war eine Schlägerei, in deren Verlauf ein herbeigerufener städtischer Polizeibeamter durch Messerstiche verletzt wurde. Er forderte einen zufällig anwesenden jungen Mann auf, ihm bei der Verfolgung der Täter behilflich zu sein. Der Ansgeforderte glaubte, er sei verpflichtet, zu folgen und begleitete den Schutzmann. Bei dem nun folgenden Zusammenstoß mit den Tätern erhielt er einen Messerstich in das linke Auge: die Bemühungen des Arztes waren vergeblich, das Auge ging verloren. Wegen seines Schadens nahm er die betreffende Stadtgemeinde in Anspruch, indem er sich auf zwei gesetzliche Bestimmungen berief, nämlich den § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches nebst dem preußischen Gesetz vom 1. August 1909. Der § 839 Absatz 1 lautet dahin, daß ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, den dem Dritten daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger behauptete, der Polizei- beamte habe ihn unberechtigterweise gezwungen, an der Verfolgung der Täter teilzunehmen, dadurch habe er seine Amtspflicht verletzt. Gemäß dem Gesetz vom 1. August 1909 tritt als Haftpflichtiger an die Stelle des Beamten der Staat oder der Komniunalverband. Der zweite Klagegrund war das Auftragsverhältnis gemäß 8 662 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das zwischen der Stadt und dem Kläger infolge der Aufforderung des Beamten als Vertreter der Stadt zustande ge­kommen war.

Das Landgericht wies die Klage ab, weil weder der Beamte seine Pflicht verletzt habe, noch ein Auf­tragsverhältnis entstanden sei. Das Oberlandesgericht war ebenfalls der Ansicht, daß der Beamte nicht schuldhaft gehandelt habe, weshalb es den Anspruch auf Schmerzensgeld (Bürgerliches Gesetzbuch 8 847). zurückwies. Dagegen hielt es ein Auftragsverhältnis für gegeben und erachtete den Anspruch im übrigen für gerechtfertigt: die Gefährlichkeit des Auftrages sei in die Augen springend gewesen, so daß man annehmen müsse, der Beamte habe bei der Erteilung des Auf­trages den Ersatz des etwa daraus entstehenden Schadens übernommen.

Gegen das Urteil legte die Stadtgemeinde Revision ein mit der Begründung, daß von einem bürgerlichen Auftrag nicht die Rede fein könne, da der Bürger im öffentlichen Interesse tätig gewesen fei; eine Schaden­ersatzpflicht habe der Beamte nicht übernommen, habe dazu auch keine Befugnis gehabt. Das Reichsgericht wies die Revision zurück, indem es die Stadt für ersatzpflichtig erachtete. Allerdings handelte der Kläger im öffentlichen Interesse, er folgte aber nicht einem gesetzlichen oder behördlichenZwange,sondern freiwillig. Damit entstand zwischen ihm und der Stadt ein Vertragsverhältnis, das nach den Grundsätzen des Austrages zu beurteilen ist. Bei der Aufforderung war der Beamte in der recht- und pflichtmäßigen Ausübung seines Amtes tätig, indem er als Organ der örtlichen Polizeiverwaltung handelte. Die Auf­forderung lag im Kreise seiner Pflichten, er mußte die Täter festnehmen und brauchte dazu Hilfe. Der Kläger war allerdings minderjährig, einerGenehmiguug seines Vaters zur Annahme des Auftrages bedurfte er aber nicht, da er alle seine Vertragspflichten erfüllt hatte und das Rechtsgeschäft ihm nur noch Vorteile bringen konnte (Bürgerliches Gesetzbuch 8 107). Er war an der ganzen Sache persönlich nicht beteiligt, durch Annahme des Auftrages brächte er seine Gesundheit in dringende Gefahr, der Auftraggeber hatte deshalb für allen durch die Ausführung des Auftrages entstehenden Schaden zu haften.

Aus dem allen geht hervor, daß man der Auf­forderung eines Schutzmanns, ihm zu helfen, nicht Folge zu leisten braucht: tut man es aber doch, dann hat diePolizewerwaltung für den Schaden aufzukommen, den man eventuell erleidet.

Zur Wetterlage.

^r Tiefdruckwirbel, der uns solange schlechtes Wetter brächte, zieht jetzt nach Rußland ab. In einem nachfolgenden Hochdruckgebiet ist teilweise Aufheiterung, also wärmeres Wetter eingetreten. Auf dem Ozean liegt zwar bereits ein neuer Wirbel, doch scheint dieser nur langsam vorzurücken und in ziemlicher Entfernung rm Norden von uns vorüberzuziehen. Wir können also für eine Reihe von Tagen mit dem Bestand der wärmeren Witterung rechnen. Späterhin werden dann zunächst wieder einzelne Gewitter eintreten, doch keine Regenzeit.