Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^A^ für den Kreis Hersfeld HmWn Äreisölatt
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Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage" Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 15». Freitag, den 1». Juli ; 1»14.
Bus der Heimat«
* Ueber die Militärdienst Pflicht der Volks schullehrer sind vom Unterrichtsminister neue Bestimmungen getroffen worden. Es handelt sich um die Lehrer, die nicht im Besitze des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst sind. Der Minister will grundsätzlich daran festgehalten missen, daß entsprechend der Kabinettsorder von 1900 die Einstellung der Volksschullehrer in den Militärdienst möglichst unmittelbar nach dem Seminarschlnß- termin stattfindet. Ist dies ausnahmsweise, z. B. bei zeitiger Untauglichkeit, nicht möglich, so erscheint es unbillig, den Volksschullehrern die Vergünstigung der Zurückstellung zum Zwecke der Ablegung der zweiten Prüfung zu versagen. Die Königlichen Regierungen können deshalb eine Bescheinigung über die Not- ivendigkeit der einstweiligen Zurückstellung vom Militärdienste ausstellen. Es soll dies aber nur in dringenden Fällen geschehen.
):( Hersfeld, 9. Juli. Wir wollen nicht verfehlen nochmals darauf hinzuweisen, daß von heute abend ab im Hersfelder Lichtschauspielhaus der große Festzug vomvorigen Sonntag auf dem Film vorgeführt wird. Die Aufnahmen sind sehr gut gelungen und es dürfte für viele der Teilnehmer eine rechte Freude sein, sich auf dem Flimmerband wieder zu erkennen. Aber auch für das übrige Publikum wird es sehr interessant sein, noch einmal den großartigen Zug vorbeiziehen zu sehen. Gleichzeitig wird mit diesem Film noch ein spannendes Kriegsdrama aus dem Jahre 1813 zur Vorführung gelangen, welches ebenfalls starken Beifall finden dürfte.
):( Hersfeld, 9. Juli. Einer Einladung des Vorstandes des Landwirtschaftlichen Kreisvereins folgend hatte sich gestern abend der größte Teil der Herren, welche den einzelnen Ausschüssen zur Vorbereitung zu dem Landwirtschaftlichen Feste angehört hatten, im kleinen Saale der Gesellschaft „Verein" zu einem Bierabend eingefunden. Herr Landrat von Grunelius, der Vorsitzende des Landwirtschaftlichen Kreisvereins, hieß die Gäste willkommen und dankte in herzlichen Worten für die große in uneigennütziger Weise geleistete Arbeit. Besonders dankte hierbei der Herr Landrat Herrn Schü ß ler für die enorme Arbeit bei der Zusammenstellung des Festzugs, ferner Herrn Hrch. Läufer für seine unermüdliche Tätigkeit im Finanzausschüsse, sowie Herrn Kreisausschußassistenten Rockensüß für die Erledigung der überaus großen schriftlichen Angelegenheiten. Der Herr Landrat warf dann einen kurzen Rückblick auf das verflossene Fest und kam zu dem Schlüsse, daß man trotz der ungünstigen Witterung mit Stolz und Genugtuung auf das geleistete Werk zurückblicken könne. Die musterhafte Einrichtung der ganzen Anlage sei wiederholt von berufener Seite anerkannt worden. Auch in finanzieller Hinsicht haben die Einnahmen die Erwartungen übertroffen. Herr Landrat von Grunelius schloß seine Dankesworte mit einem Hoch auf die Mitglieder der Festausschüsse, in welches die Herren des Landwirtschaftlichen Kreisvereins kräftig ein- stimmten. Herr Regierungsrat Dr. Bonatz gedachte alsdann der Verdienste des Herrn Landrats von Grunelius um das Zustandekommen der Ausstellung, besonders gebühre demselben in erster Linie der Dank dafür, daß es seinen Bemühungen allein gelungen sei, daß Hersfeld eine derartige Ausstellung hierher bekommen habe, die für die ganze Geschäftswelt von großem Nutzen gewesen wäre. Der Herr Redner gedachte dann noch weiter der unermüdlichen Tätigkeit des Herrn Landrats, die derselbe im Interesse der Landwirtschaft unseres Kreises entfalte, besonders als Vorsitzender des Landwirtschaftlichen-Kreisver- eins und schloß mit einem begeistert aufgenommenen Hoch auf Herrn Landrat von Grunelius. Im Namen der cingeladenen Gäste stattete Herr Lohrmann den Dank ab. Sein Hoch galt dem Hersfelder Landwirtschaftlichen Kreisverein. Bei gemeinsamen Gesängen blieb man noch einige Stunden in gemütlichster Weise zusammen und erst in vorgerückter Stunde, nachdem noch manches Talent in der Oeffentlichkeit geglänzt hatte, trennte man sich hochbefriedigt.
Oberaula, 8. Juli. Im Basaltwerk des benachbarten Ottrau ereignete sich heute ein schwerer Unglücksfall. Der erst vor 2 Tagen eingetretene Arbeiter Bredebach aus Weißenborn war damit beschäftigt, ^me loszubrechen, als plötzlich ein schwerer Stein 'Zöllen kam und B. schwer verletzte. Der Be- "ernswerte wurde nach Hephata gebracht.
Scde?^usb«rg iWerra), 7. Juli. Der Kutscher Wilhelm T^-bir,^^^"ero-e spielte am Sonntag mit einem Sael h^IdW entlud sich die Waffe, und die die Nv^"g-^rnem österreichischen Saisonarbeiter in Minuten $er ^ann starb bereits nach wenigen
Hanau, 7. Juli. Der vom Hanauer Schwurgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zu acht Jahren Zuchthaus verurteilte Gastwirt Johannes Heun aus Hettenhausen (Rhön) hat auf Revision verzichtet und seine Strafe angetreten.
Frankfurt a. M., 8. Juli. Für die Beamten und Arbeiter der Stadt war eine Gehaltserhöhung von zusammen 420 000 Mk. geplant. Diese Summe sollte den durch die Erhöhung des Wassergeldes erzielten Mehreinnahmen entnommen werden. Da der Wehrbeitrag dem Stadtsäckel jedoch ein Plus von einer Million bringt, hat der mit der Gehaltsfestsetzung betraute Sonderausschuß für alle Beamte und Arbeiter eine über den Rahmen der Magistratsvorlage hinausgehende Gehaltsaufbesserung beantragt. Doch ist es zweifelhaft, ob die neue Form Annahme findet, da der Magistrat seine Zustimmung bis jetzt verweigert.
Cassel, 9. Juli. Die Kaiserin unternahm mit dem Prinzen und der Prinzessin Eitel Friedrich, sowie den Prinzen Oskar und Joachim gestern vormittag einen Wagenausflug nach den Baunsbergen. Der Rückweg von da bis zum Brasselsberg wurde zu Fuß zurückgelegt. Nachmittags folgte ein Ausflug nach dem Essigberg.
Eschwege, 6. Juli. Als Termin für die Eröffnung der neuen Bahnstrecke Eschwege-Schwebda-Heiligenstadt ist der 15. August nunmehr bestimmt in Aussicht genommen. Der Bau der drei Zahnstangenstrecken geht nur langsam vorwärts. Die Strecke Heiligenstadt- Schwebda wird eine interessante und mit allen technischen Neuerungen versehene Gebirgs-Zahnradbahn Norddeutschlands.
Sandersleben, 8. Juli. Auf dem benachbarten Paulsschacht stieß der Bergmann Albert Wiebach aus Gerbstedt beim Anbohren vermutlich auf einen sitzen- gebliebenen Schuß, wodurch eine Explosion erfolgte. Die Wirkung war furchtbar. Dem Wiebach wurden die Gliedmaßen buchstäblich vom Rumpf gerissen.
Bad Dribnrg, 7. Juli. Ueber den Mord am Montag nachmittag hier haben die Ermittelungen folgende Einzelheiten ergeben: Der Laienbruder Josef Weskamp, welcher Mitglied einesRedemptoristen- klosters in Amerika war, hielt sich während der Ferien zum Besuch bei seinem Bruder, einem Gastwirt, auf. Während die Mehrzahl der Bewohner auf dem Schützenfestplatze weilte, war er allein zuhause geblieben und stand gegen 5 Uhr nachmittags in der Stubentüre, als plötzlich ein zerlumpt aussehender, unbekannter Mensch mit einem Jagdgewehr auf dem Hofe auftauchte und auf etwa 8 Schritte den ruhig dastehenden, nichtsahnenden Mönch niederschoß. Der Schuß hatte entsetzliche Wirkung. Die obere Partie des Kopfes war vollständig abgeschossen worden. Der Meuchelmörder lief dann fort und durchquerte in wilder Haft die Feldmark, um sich schließlich in einem Getreidefelde zu verkriechen. Die Menge verfolgte jedoch den Täter und bemächtigte sich seiner nach heftiger Gegenwehr. Beinahe wäre der Mensch von der Volksmenge gelyncht worden. Er wurde derart mißhandelt, daß er kaum noch sprechen und stehen konnte. Dann wurde er der Polizei zugeführt, welche feststellte, daß es der 30jährige Schmied Hermann Franke aus Vohwinkel bei Elberfeld ist. Er hat sich verschiedentlich in der hiesigen Gegend herumgetrieben, und war auch als Gelegenheitsarbeiter aus benachbarten Gütern beschäftigt worden. Man muß an- nehmen, daß der Mensch, welcher das zur Tat benutzte Gewehr entwendet hatte, in plötzlicher Gerstes- gestörtheit gehandelt hat.
Nachbarrecht.
Während sonst jeder Eigentümer mit der ihm gehörigen Sache machen kann, was er will, ist das Eigentum an Grundstücken im Jntereye des nachbarlichen Zusammenlebens gewissen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, ohne welche das NachbarverhaltniS zu einer nie versiegenden Quelle von Streitigkeiten und langwierigen Prozessen werden würde. Die dabei in Betracht kommenden Fragen, die man das Nachbarrecht nennt, sind in den Paragraphen 903 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Die Zuführung von Gasen Dampfen, Gerüchen, Ranch, Ruß, Lärm und Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstuck ausgehende Einwirkungen muß sich der Grundstückseigentümer dan n gefallen lassen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks entweder gar nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Ist die Störung dagegen eine sehr erhebliche, dann kann er auf Unterlassung klagen. Dieses Recht wird ihm aber nicht gewährt, wenn die Störung zwar eine bedeutende ist, nach den örtlichen Verhältnißen aber dergleichen erwartet werden muß. Baut sich jemand in einem Fabrikviertel an oder erwirbt dort ein Gartengrundstück, so muß er es sich gefallen lassen,
wenn er Belästigungen der erwähnten Art erfährt oder der Wert seines Grundstücks gemindert wird: denn der Fabrikbetrieb ist ohne derartige Einwirkungen auf die Nachbarschaft nicht möglich. Anders, wenn nach den örtlichen Verhältnissen mit solchen von anderen Grundstücken ausgehenden störenden Einwirkungen nicht gerechnet werden kann. Errichtet jemand in einer lediglich von Privatgrundstücken besetzten Gegend eine Fabrik, so brauchen sich die Anlieger erhebliche Beeinträchtigungen durch Qualm, Ruß usw. nicht gefallen zu lassen.
Anders sind wiederum die Vorschriften, wenn Bienen oder Tauben von dem Nachbargrundstücke aus eindringen, oder einem Grundstückseigentümer von einem benachbarten Grundstück Jauche oder Schmutzwasser (z. B. aus einer Fabrik) zufließt. Hiergegen kann der Eigentümer einschreiten, gleichviel ob die störenden Einwirkungen erheblich oder geringfügig sind.
Von sonstigen Vorschriften, die das Gesetz zum Ausgleich der Widerstreitenden nachbarlichen Interessen getroffen hat, sind noch folgende von Wichtigkeit: Niemand darf sein Grundstück so vertiefen, daß der Boden des Nachbargrundstücks die nötige Stütze verliert. Wird nicht für genügende anderweitige Befestigung gesorgt, so kann die Wetterführung der Arbeit vom Nachbar untersagt werden. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln von Bäumen nnd Sträuchern, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden unb behalten, falls sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen. Das gleiche gilt von herüberhängenden Zweigen, wenn der Besitzer deren Beseitigung auf Aufforderung nicht selbst vorgenommen hat. Für Obstbäume gelten allerdings zum Teil abweichende landesgesetzliche Vorschriften. Dagegen darf sich der Eigentümer eines Grundstücks Friichte, die vom Nachbargrundstück herüberfallen, aneignen. Der Eigentümer des Baumes hat nicht das Recht, das Nachbar- grundstück zum Zwecke des Aopflückens oder Auslesens der Früchte zu betreten. Steht aber ein Obstbaum auf der Grenze zweier Grundstücke, so gebühren die Früchte, und wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
Zur Ordnung der Grenzverhältnisse sind aber noch weitere Vorschriften erlassen, die sich auf die überaus häufigen Anlagen beziehen, durch welche zwei Grundstücke von einander geschieden werden. Solche Anlagen sind z. B. ein Zwischenraum, ein Lichtschacht, Rain, Winkel, Graben, Mauer, Hecke, Planke, eine Dachrinne oder dergl. Steht bei diesen Anlagen unzweifelhaft fest, oder zeigen es äußere Merkmale, Inschriften, Wappen, usw., daß sie dem einen Nachbar allein gehören, so bleiben sie natürlich auch in seinem Eigentum. Liefst ist dies aber nicht mehr festzustellen, weil es sich dabei um Anlagen handelt, die seit langer Zeit von beiden Nachbarn benutzt worden sind, und deren Ursprung oft mehrere Menschenalter zurückliegt. Hier galt es also einen Quell andauernden, nachbarlichen Unfriedens zu verstopfen, und deshalb bestimmt das Gesetz, daß die Nachbarn zur Benutzung dieser Anlagen gleichmäßig berechtigt seien, natürlich jeder nur insoweit, als er den andern in seiner Mitbenutzung nicht hindert. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange der eine an dem Fortbestand der Anlage ein Interesse hat, darf sie ohne seine Zustimmung nicht beseitigt werden. Jeder der beiden Eigentümer ist also berechtigt, die Anlage ganz, nicht etwa bloß bis zur Hälfte zu benutzen, eine Grenzmauer also in ihrer ganzen Stärke. Er darf sogar Balken in der Grenzmauer befestigen, Gas- oder Wasserleitungsrohre in dieselbe einfügen, Dachrinnen daran hinabführen. Bei djesen Bestimmungen handelt es sich um schon vorhandene Grenzanlagen. Will ein Nachbar solche neu errichten, sein Grundstück mit einer Hecke, Mauer oder dergl. umgeben, so kann er dies nur auf seinem eigenen Grund und Boden und auf eigene Kosten tun.
Von sonstigen landesgesetzlich an manchen Orten noch bestehenden nachbarrechtlichen Vorschriften sind noch von Interesse das Leiter- oder Hammerschlagsrecht, wonach ein Grundbesitzer, der bis dicht an die Grenze baut, die Befugnis hat, Baugerüste auf des Nachbars Boden zu errichten und auch sonst das Nachbargrundstück zu Bau- und Reparaturzwecken vorübergehend zu benutzen. Ferner das Pflugrecht, wonach der Besitzer befugt ist, beim Ackern mit dem Pfluge bis zur Grenze auch das Nachbargrundstück zu betreten, um umwenden zu können,- oder das Fensterrccht, d. h. das Recht eines Grundbesitzers, dem Nachbar die Anlegung von Fenstern mit der Aussicht in das Nachbargrundstück zu untersagen.
Wetteraussichten für Freitag den 10. Juli.
Ziemlich heiter, trocken, wärmer, schwache nordwestliche Winde, lokale Gewittergefahr.