Amtlicher^ Anzeiger
für den Kreis Bersfeld
Beilage zu Dr. 78 des Bersfelder Tageblatt (Kreisblatt).
Hersfeld, am 30. März 1914.
Nach Mitteilung-es Königlichen Bezirkskommandos haben sich die Mannschaften aus Kleinensee nicht am 12. April, sondern
am Dienstag, den 7. April d. I., nachmittags 2 Uhr in Hönebach, in der Nähe vom Bahnhof (Dorfstraße) zur Kontrollversammlung zu stellen.
I. A. Nr. 1011. Der Landrat.
Hersfeld, den 31. März 1914.
Der auf Donnerstag, den 2. April d. Js. in der Stadt Fulda angesetzte Viehmarkt wird unter den seither bekannt gegebenen Bestimmungen abgehalten. Mit dem Auftrieb darf um 63/< Uhr morgens begonnen werden.
Nach § 1 der Polizei-Verordnung vom 26. April 1904 ist das Handeln mit Vieh und das Mustern von Vieh zwecks Handelns im Stadtbezirke außerhalb des Viehmarktplatzes vor und während der Dauer des Marktes verboten.
Auf Grund des 8 47 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912 wird bestimmt, daß nach 9 Uhr vormittags Tiere nicht mehr zum Markt gebracht werden dürfen.
Besonders mache ich noch darauf aufmerksam, daß durch den zweiten Zugang (vor der Lindenstraße) zum Viehmarktplatz nur voruntersuchtes Vieh aufgetrieben werden darf.
I. I. No. 3663. Der Landrat.
Adolf Reinhard, Kreisdeputierter.
Hersfeld, den 30. März 1914.
Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 20. März 1911, 1. A. Nr. 2050, Kreisblatt Nr. 44, betreffend Mitteilung der zur Körung und Nachschau vorhandenen Ziegenböcke noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis spätestens zum 8. April d. I s. nochmalserinnert, da andernfalls die außerterminliche Körung der Ziegenböcke auf Gemeindekosten erfolgen muß.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.
1. A. Nr. 2001. * I. V.:
Adolf Reinhard, Kreisdeputierter.
Hersfeld, den 30. März 1914.
Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 16. März 1909,1. A. Nr. 1670, Kreisblatt Nr. 33, betreffend Mitteilung der Nachweisung über die zur Frühjahrskörung und Nachschau vorzustellenden Bullen noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis spätestens zum 8. Aprild. Js. nochmals erinnert, 6a anderenfalls die außerterminliche Körung der Bullen auf Gemeindekosten erfolgen muß.
. Der Vorsitzende -es Kreisausschnffes.
L A. Nr. 2000. J. V.:
______ Adolf Reinhard, Kreisdeputierter.
Hess Nass. landw. Berufsgenossenschast
Sektion Hersfeld.
I. S. Nr. 398.
_ . m , . Hersfeld, den 23. März 1914.
In den Begleitschreiben mittelst deren den Herren
Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises die Heberollen über die Umlagebeiträge zur Hessen- Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Jahr 1913 übersandt sind, ist bereits erwähnt worden, daß es für die Berufsgenossenschaft von großem Interesse ist, wenn die Beitragsgelder mit möglichster Beschleunigung an die Sektionskasse abgeführt werden.
Ich nehme daher Veranlassung mit Bezug hierauf die Herren Bürgermeister nochmals zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die Einzahlung der Beiträge möglichst bis spätestens zum 20. April ds. Js. erfolgt, damit nicht die Beschaffung der Barmittel, welche zur Zahlung des Betriebsfonds an die Post für das Jahr 1914 erforderlich sind, vorschußweise im Wege der Kapitalaufnahme notwendig und hierdurch eine neue Belastung der Berufsgenoffenschaft herbeigeführt wird.
Rückständige Beiträge müssen von den Gemeinden vorschußweise miteingesandt werden.
(§ 1026 der R. V. O.)
I- V.
F. Rechber g, Kreisdeputierter.
Hess Nass. landw.
Berufsgenossenschaft
Sektion Hersfeld.
I. S. Nr. 1037.
Hersfeld, den 26. März 1914.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Nach § 37 des Statuts der Hess. Nass. landw. Berufsgenossenschaft vom 23. November 1912 hat jeder landwirtschaftliche Betriebsunternehmer die Verpflichtung, Unfälle in seinem Betriebe, durch den ein im Betriebe Beschäftigter getötet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder für mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird, außer der Ortspolizeibehörde dem Sektionsvorstande schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen. Die Bestimmungen des Statuts sind bisher noch von keinem Betriebsunternehmer beachtet worden.
Ich ersuche, auf diese Bestimmung in ortsüblicher Weise hinzuweisen, sowie auch selbst darüber zu wachen, daß sie von den Beteiligten in gehöriger Weise beachtet werde. Nichtbeachtungen dieser Vorschrift können mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. geahndet werden. (§ 1556 der Reichsversicherungs-Ordnung.)
Zu den Anzeigen ist das vom Reichsversicherungsamt vorgeschriebene (gelbe) Formular zu verwenden. von Grunelius.
Hersfeld, den 31. März 1914.
Die Maurerlehrlinge des Kreises Hersfeld, welche ihre Gesellenprüfung machen müssen, werden aufgefordert, sich bis zum 1. April 1914 bei dem Maurermeister H. Schulz in Hersfeld zu melden und nachstehende Schriftstücke einzusenden:
1. Ein Gesuch um Zuladung zur Gesellenprüfung.
2. Ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf. 3 Ein Zeugnis des Lehrmeisters. 4. Ein Zeugnis der Volksschule 5. Ein Zeugnis der Fortbildungsschule, sofern dieselben eine solche besucht haben. 6. Den Lehrvertrag.
Der Prüfungstermin wird den Betreffenden schriftlich mitgeteilt. t <
1. Nr. 3686. Der Landrat.
Adolf Reinhard, Kreisdeputierter.