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Asche oder sonst geeigneten reinem die Glätte ab- stumpsenden Material bestreut werden.

§ 9-

Die zur Straßenreinigung Verpflichteten können sich gemeinschaftlich gegen Haftpflicht versichern, der sie wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der ihnen durch das Ortsstatut auferlegten Ver­pflichtung ausgesetzt sind. Die Gemeinde übernimmt auf Antrag den Abschluß einer solchen Versicherung der Verpflichteten.

§ 10.

Die Grundstückseigentümer sind an erster Stelle, die nach § 2 Verpflichteten an zweiter Stelle zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet.

Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung Ver­pflichteten ein anderer der Ortspolizeibehörde gegen­über mit deren Zustimmung durch schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet.

§ 11.

Die Schneeräumung des Straßenöammes über­nimmt die Gemeinde.

Die nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1912 bestehende Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der einen Bestandteil öffentlicher Wege bildenden Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bauwerke unter­halb der Oberfläche des Weges fällt dem zn ihrer Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten zur Last; sie wird durch dieses Ortsstatut nicht berührt

§ 12.

Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft.

Biedebach, den 28. Dezember 1913.

Der Gemeindevorstand:

L. S. B ä tz.

* * *

Vorstehendes Ortsstatut hat nach vorausge­gangener ortsüblicher Bekanntmachung und vor dem endgültig gefaßten Gemeindebeschlusse zwei Wochen lang und zwar vom 9. Dezember bis 24. Dezember 1913 öffentlich zu Jedermanns Einsicht offen ge­legen. Einwendungen sind innerhalb dieser Frist nicht erhoben worden.

Biedebach, den 28. Dezember 1913. Der Bürgermeister:

L. S. B ä tz.

* * *

Zu dem vorstehenden Ortsstatut erteile ich die polizeiliche Zustimmung.

Biedebach, den 28. Dezember 1913.

Die Ortspolizeibehörde:

L. S. Bätz.

* . * *

Vorstehendes Ortsstatut der Gemeinde Biedebach über die Reinigung öffentlicher Wege vom 28. Dezember 1913 wird auf Grund des § 6 der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 genehmigt.

Hersfeld, den 9. Januar 1914.

Namens des Kreisausschusses:

L. S. Der Borfitzende:

von Grunelius,

I. A. Nr. 157. Landrat.

sicherungs-Amts über den Kreis der nach der R. V. O. gegen Invalidität und Krankheit versicherten Per­sonen vom 26 April 1912 Nr. 27 a. E. und Nr. 29 — Minist. Bl. der Handels- und Gewcrbeverwaltung Beil. v. 4. Juni 1912 zu 12 S. 27).

Für alle anderen endgültig oder einstweilen an­gestellten oder auftragsweise beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen ist, wenn sie, was sich empfehlen dürfte, nach § 169 R. B. O. versicherungsfrei gestellt werden sollen, dafür zu sorgen, daß ihnen durch entsprechende Beschlüsse der Schulunterhaltungspflichtigen im Krank­heitsfall ein Anspruch entweder auf Krankenhilfe oder auf Gehalt, oder ähnliche Bezüge (Dienstbezüge) im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 182 R. V. O.) auf die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1914 ab zugesichert wird. Der Beschluß wird etwa dahin zu fassen sein:

„Den an der (den).......Schule (Schulen) — die Schule ist genau zu bezeichnen — endgültig oder einstweilig angestellten oder auftragsweise, oder ver­tretungsweise beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen, soweit sie nach den Bestimmungen der Reichsver- sicherungsorönung der Krankenversicherungspflicht unterliegen, wird für den Fall der Erkrankung vom ersten Tage der Erkrankung ab für die Dauer von 26 Wochen wahlweise nach Bestimmung des Schulver- bandes entweder Krankenhilfe in Höhe der Regel­leistungen der Krankenkassen gewährt oder für jeden ärztlich bescheinigten Krankheitstag einschließlich der Sonn- und Festtage ein Betrag in Höhe des andert­halbfachen Krankengeldes zugesichert. Der Beschluß bezieht sich auch auf die künftig anzustellenden oder zu beschäftigenden Lehrkräfte und hat rückwirkende Kraft vom 1. Januar 1914 ab."

Die Königliche Regierung beauftrage ich, dem­gemäß unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. Dabei weise ich darauf hin, daß soweit Befreiung von Lehrkräften beschlossen oder in Anspruch genommen wird, die Krankenkassenvorstände hinsichtlich der be­treffenden Lehrer und Lehrerinnen rechtzeitig zu ver­ständigen und jedenfalls vorläufig anzumelden sein werden. (u. III. D. Nr. 3310.)

Der Minister

der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.

In Vertretung, gez.: von Chappuis.

An die Königliche Regierung in Cassel.

Cassel, den 21. Januar 1914.

Abschrift (im Auszug) übersenden wir zur Kennt­nisnahme mit dem Ersuchen, die Schulverbände zu veranlassen, daß sie den von dem Herrn Minister empfohlenen Beschluß fassen, g. F. die Krankenkassen­vorstände hinsichtlich der betreffenden Lehrer und Lehrerinnen rechtzeitig verständigen und jedenfalls die Lehrkräfte vorläufig anmelden, (b. i. Nr. 38.)

Königliche Regierung.

Abteilung für Kirchen- und Schulwesen. (Unterschrift.) An die Herren Landräte des Bezirks.

* * ♦

Hersfeld, den 26. Januar 1914.

Wird veröffentlicht.

Die Schulvorstände des Kreises ersuche ich im Sinne des Ministerial-Erlasses unverzüglich das Weitere zu veranlassen.

I. 807. Der Landrat.

W e s s e l, Kreissekretär.

Berlin, den 24. Dezember 1913.

Infolge des Inkrafttretens des zweiten Buches der Reichsversicherungs-Ordnung unterliegen vom 1. Januar 1914 ab nach § 165 Ziffer 5 dieses Gesetzes die Lehrer und Erzieher der Krankenversicherungs­pflicht. Dies gilt auch für die an öffentlichen Volks- oder mittleren Schulen beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen, soweit ihr Diensteinkommen den Betrag von 2500 Mk. jährlich nicht übersteigt oder sie nicht lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.

Zu letzteren gehören alle diejenigen Lehrer, die vor Ablegung der zweiten Lehrerprüfung gegen Ent­gelt unterrichten (vergl. Anleitung des Reichs-Ver-