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Amtlicher G Anzeiger

für den Kreis Bersfeld

Beilage zu Dr. 27 des ßersfelder Tageblatt (Kreisblatt).

Berlin, den 24. Dezember 1913.

Infolge des Inkrafttretens des zweiten Buches der Reichsversicherungs-Ordnung unterliegen vom 1. Januar 1914 ab nach § 165 Ziffer 5 dieses Gesetzes die Lehrer und Erzieher der Krankenversicherungs­pflicht. Dies gilt auch für die an ö f f e n t l i ch e n Volks- oder mittleren Schulen beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen, soweit ihr Diensteinkommen den Betrag von 2500 Mk. jährlich nicht übersteigt oder sie nicht lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.

Zu letzteren gehören alle diejenigen Lehrer, die vor Ablegung der zweiten Lehrerprüfung gegen Ent­gelt unterrichten (vergl. Anleitung des Reichs-Ver- sicherungs-Amts über den Kreis der nach der R. B. O. gegen Invalidität und Krankheit versicherten Per­sonen vom 26 April 1912 Nr. 27 a. E. und Nr. 29 — Minist. Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung Beil. v. 4. Juni 1912 zu 12 S. 27).

Für alle anderen endgültig oder einstweilen an­gestellten oder auftragsweise beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen ist, wenn sie, was sich empfehlen dürfte, nach § 169 R. B. O. versicherungsfrei gestellt werden sollen, dafür zu sorgen, daß ihnen durch entsprechende Beschlüsse der Schulunterhaltungspflichtigen im Krank­heitsfall ein Anspruch entweder auf Krankenhilfe oder auf Gehalt, oder ähnliche Bezüge (Dienstbezüge) im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 182 R. B. O.) auf die Dauer der Regelleistungen" der Krankenkassen mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1914 ab zugesichert wird. Der Beschluß wird etwa dahin zu fassen sein:

„Den an der (den).......Schule (Schulen) — die Schule ist genau zu bezeichnen — endgültig oder einstweilig angestellten oder auftragsweise, oder ver­tretungsweise beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen, soweit sie nach den Bestimmungen der Reichsver­sicherungsordnung der Krankenversicherungspflicht unterliegen, wird für den Fall der Erkrankung vom ersten Tage der Erkrankung ab für die Dauer von 26 Wochen wahlweise nach Bestimmung des Schulver- bandes entweder Krankenhilfe in Höhe der Regel­leistungen der Krankenkassen gewährt oder für jeden ärztlich bescheinigten Krankheitstag einschließlich der Sonn- und Festtage ein Betrag in Höhe des andert­halbfachen Krankengeldes zugesichert. Der Beschluß bezieht sich auch auf die künftig anzustellenden oder zu beschäftigenden Lehrkräfte und hat rückwirkende Kraft vom 1. Januar 1914 ab."

Die Königliche Regierung beauftrage ich, dem­gemäß unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. Dabei weise ich darauf hin, daß soweit Befreiung von Lehrkräften beschlossen oder in Anspruch genommen wird, die Krankenkassenvorstände hinsichtlich der be­treffenden Lehrer und Lehrerinnen rechtzeitig zu ver­ständigen und jedenfalls vorläufig anzumelden sein werden. (U. m. D. Nr. 3310.)

Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.

In Vertretung, gez.: von Chappuis.

An die Königliche Regierung in Cassel.

* * *

Cassel, den 21. Januar 1914.

Abschrift (im Auszug) übersenden wir zur Kennt­nisnahme mit dem Ersuchen, die Schulverbände zu veranlassen, daß sie den von dem Herrn Minister empfohlenen Beschluß fassen, g. F. die Krankenkassen- vorstande hinsichtlich der betreffenden Lehrer und

Lehrerinnen rechtzeitig verständigen und jedenfalls die Lehrkräfte vorläufig anmelden. (B. i. Nr. 38.)

Königliche Regierung.

Abteilung für Kircherr- und Schulwesen. (Unterschrift.) An die Herren Landräte des Bezirks.

* * *

Hersfeld, den 26. Januar 1914.

Wird veröffentlicht.

Die Schulvorstände des Kreises ersuche ich im Sinne des Ministerial-Erlasses unverzüglich das Weitere zu veranlassen.

I. 807. Der Landrat.

Wessel, Kreissekretär.

Die Termine der durch das Gesetz vom 18. Juni 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihre Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlag­gewerbes werden hierselbst an den Sonnabenden, den 7. März, 6. Juni, 5. September und 5^ Dezember d. J. in der Lehrschmiede, Wörthstr. 5, vormittags 9 Uhr, abgehalten werden.

Meldungen zu diesen Prüfungen sind unter porto- und bestellgeldfreier Einsendung einer Prüfungs­gebühr von 10 Mk. bis spätestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermin an den Unterzeichneten zu richten.

Mit der Meldung zugleich sind einzureichen:

1. der Geburtsschein,

2. etwa vorhandene Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung (Gesellen-, Meisterbrief und dergl.),

3. eine schriftliche Erklärung darüber, daß der Meldende sich nicht innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos einer Hufbeschlagsprüfung unterzogen hat.

Es werden nur solche Schmiede zugelassen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die den amt­lichen Nachweis erbringen, daß sie die drei letzten Monate vor der Meldung zur Prüfung im Regie­rungsbezirk Cassel sich aufgehalten haben.

Schmiede, die die Prüfung nicht bestanden haben, können erst nach Ablauf von sechs Monaten zu einer neuen Prüfung zugelasfen werden.

Cassel, am 8. Januar 1914.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission.

O e l l e r i ch, Regierungs- und Veterinärrat.

An die Ortspolizeibehörden des Kreises.

Cassel, den 7. Januar 1914.

Die hiesige Handwerkskammer hat sich darüber beschwert, daß die Polizeibehörden des Bezirks vielfach von den Lehrmeistern, die gemäß § 127 d der Reichs­gewerbeordnung Antrag auf Rückführung eines Lehr­lings stellen, die Erstattung der durch die Rückführung entstandenen Kosten fordern. Ich teile die Ansicht der Handwerkskammer, daß dieses Verfahren zu be­denklichen Folgen führen kaun, da manche Meister aus Scheu vor den häufig nicht unerheblichen Kosten es unterlassen werden, den Antrag auf zwangsweise Rückführung zu stellen. Ich verweise deshalb auf den Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 19. April 1890 (M. Bl. S. 79), in dem dieser Be­stimmungen trifft über die Kosten der Rückführung entlaufenen Gesindes. In dem Erlaß ist angeordnet, daß die Kosten, sofern der Dienstbote sie nicht zu er­legen vermag, als im polizeilichen Interesse aufge­wendet zu erachten und als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu behandeln sind, da es der