für den Kreis Bersfeld
Beilage zu nr. 25 des ßersfeider Tageblatt (Kreisblatt).
Hersfeld, den 23. Januar 1914.
Mit Genehmigung der Königlichen Regierung habe ich auf Grund des § 103 des ZuständigkeitsGesetzes vom 1. August 1883 dem Königlichen Förster Hilsenitz in Wippershain die Mitwirkung bei Ausübung der Jagdpolizei in den Gemarküngen Wippershain, Wüstfeld und Sorga übertragen.
I. 623. Der Lanörat.
I- A.
Wessel, Kreissekretär.
Nachrichten über die Einstellung in Unteroffizierschulen.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, die das wehrpflichtige Alter erreicht haben und die sich dem Militürstande widmen wollen, kostenfrei zu Unteroffizieren heranzubilden.
2. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommando seines Aufenthaltsortes oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich, Ettlingen, Jülich, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R. und Weißenfels) oder Unteroffiziervorschule (in Annaburg, Bartenstein, Greifenberg i. Pomm., Neubreisach, Weilburg und Wohlan) persönlich zu melden und hierbei folgende Schriftstücke vorzulegen:
a) einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldeschein,
b. den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,
c. etwa vorhandene Schulzeugniffe,
d. eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäftigungsweise, über früher überstandene Krankheiten oder etwaige erbliche Belastung.
3. Der Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Er muß mindestens 154 cm groß, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen sowie wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Friedensöienst der Infanterie besitzen.
Er muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und in den vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
4. Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor schriftlich verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppenteil noch vier Jahre aktiv im Heere zu dienen.
5. Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird zunächst die Verpflichtungs-Ver- Handlung über die vorgeschriebene längere aktive Dienstzeit (Ziffer 4) ausgenommen.
6. Eine Einstellung findet im Oktober nur bei den Unteroffizierschulen in Biebrich und Marienwerder, im April nur bei der Unteroffizierschule in Ettlingen statt.
Wünsche der Freiwilligen um Zuteilung an eine dieser Unteroffizierschulen werden, soweit angängig, berücksichtigt.
Wer zu diesen Zeitpunkten nicht einberufen werden kann, darf in freiwerdende Stellen der Unteroffizierschulen in Biebrich und Marienwerder bis Ende Dezember, in Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden.
7. Die Einberufenen müssen für die Reise zu der Unteroffizierschule ausreichendmitSchuhzeug, Kleidung und Wäsche versehen sein.
8. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im allgemeinen drei Jahre. Die jungen Leute erhalten gründliche militärische Ausbildung und Unterricht, der sie besonders befähigt, die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel usw.) und des Beamtenstandes (Zahlmeister usw.) zu erlangen.
9. Die Unteroffizierschüler gehören zu den Militärpersonen des Friedensstandes, stehen daher wie jeder andere Soldat unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.
10. Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule erhalten die Unteroffizierschüler, die sich gut geführt haben, bei Urlaub in die Heimat eine einmalige Reiseentschädigung; auch haben die Unteroffizierschüler bei Beurlaubungen gleich wie die Kapitulanten Anspruch auf Löhnung.
11. Unteroffizierschttler, die sich durch mangelhafte Führung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unteroffizicrschulen entlassen.
12. Die Unteroffizierschüler treten im allgemeinen als Gefreite in die Front und werden bei guter Führung sehr bald zu Unteroffizieren befördert.
Die besten Unteroffizierschüler können jedoch bereits auf den Unteroffizierschulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert werden und treten bei ihrem Ausscheiden in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.
13. Die Unteroffizierschüler werden in erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch der Maschinengewehr-Truppe, der Feld- und Fußartillerie, den Pionieren, dem Luftschiffer-Bataillon, den Bezirkskommandos und der Marine-Infanterie zugeteilt werden. Die Wünsche der einzelnen um Zuteilung an bestimmte Truppenteile werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bekanntmachung.
Es kommt häufig vor, daß Mannschaften des Beurlaubtenstandes verziehen, ohne die Wohnungsänderungen dem Bezirks-Felöwebel zu melden. Nicht allein, daß sich die Mannschaften durch Unterlassung dieser Meldung nach Abschnitt II. der Paßbestimmungen strafbar machen, es wird auch die Aushändigung der Kriegsbeorderungen und Paßnotizen sehr erschwert.
Auf die genaue Beachtung der Paßbestimmungen wird aufmerksam gemacht.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die ihre Wohnorts-Verzüge innerhalb der Stadt, von einer Straße'zur andern, und sonstigen Veränderungen noch nicht gemeldet haben, werden an die unverzügliche Erstattung der Meldung erinnert.
Hersfeld, den 16. Januar 1914.
Königliches Bezirkskommando.
Hersfeld, den 26. Januar 1914.
An die Schulvorstände des Kreises.
Diejenigen Schulvorstände des Kreises, welche meine Verfügung vom 6. Mai 1912 — I. 5588 — aö- gedruckt im Kreisblatt No. 56 1912, betreffend die Vorlage der Niederschrift über die Besichtigung der Schulgebäude für 1914 noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis zum 10. Februar spätestens erinnert.
Ich mache gleichzeitig darauf aufmerksam, daß wenn auch Mängel am Schulgebäude nicht vorge-