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Herssesder Anzeiger.

JV 1OO» ^ ' Hersfeld, den 15. Dezember. 1866«

DerHersfelder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition (Neumarkt Nr. 587) pro Quartal 7| Sgr., bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Garmond»Zeile oder deren Raum mit 9 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen Staats-Prokurator Wolfs in Hanau zum Obergerichts-Nach dase^g zu ernennen.

Amtliches.

Dem für He erledigte Pfarrei EllerShausen in der Classe Allendorf präsentirten Nector und außerordentlichen Pfarrer gried- kich Opper zu Allendorf ist die Bestätigung ertheilt worden.

Der Preußische Staatsauzeiger bringt folgende

Verordnung,

betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche der preußischen Monarchie durch Gesetz vom 20. September d. J. einverleibt sind:

§ . 1. Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen dieselbe nur durch die Aufnahme in die zu Berlin erscheinende Gesetz-Sammlung für die königlich preußischen Staaten, ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für einen Theil derselben bestimmt sind.

§ . 2. Ist in einem durch die Gesetz-Sammlung (§. 1.) verkündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurthei­len. Enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeit­bestimmung nicht, so beginnt dessen Gesetzeskraft mit dem zwölften Tage »ach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin auSgegeben worden ist.

§ . 3. Auch für Diejenigen, welche schon früher von dem Gesetz Kenntniß erhalten haben, beginnt dieVerbind- lichkeit, nach demselben sich zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeitpunkte.

§ . 4. Die nähere Bezeichnung derjenigen Behörden und Beamten, welche verpflichtet sein sollen, die Gesetz- Sammlung (§. 1) auf ihre Kosten zu halten, wird einer besonderen Königlichen Verordnung vorbehalten.

§ . 5. Zur Publikation anderer, als der im §. 1 bezeichneten landesherrlichen Erlasse und allgemeinen An­ordnungen der Behörden in den einzelnen Laudestheilen die geeigneten Organe zu bestimmen, bleibt dem Minister des Innern überlassen.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1867 in Kraft. Alle derselben entgegenstehenden bisherigen Vorschriften sind von da ab aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter­schrift unb beigedruckten Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1866.

(L. S.) Wilhelm.

(Folgen die Namen der Minister.)

Amtliche Bekanntmachungen.

Landrathsamt Heröfeld.

Die Ortsvorstände deS Kreises werden hiermit an­gewiesen, den im nächsten Jahre in dem hiesigen Aus- Hebungsbezirke gestellungspflichtigen Leuten, welche eine Zurückstellung, eventuell Befreiung vom Militärdienste beanspruchen' zu können glauben, bemerklich zu machen, daß sie die zur Begründung ihrer Ansprüche nöthigen Nachmessungen, nemlich:

a. einen vom Psarramte zu ertheilenden Familienschein,

b. Phyfikats-Zeugniß, insoweit es sich um die Beur­theilung des Gesundheitszustandes des Militärpflich­tigen selbst oder eines der Angehörigen desselben handelt,

c. im Falle deS Vorhandenseins von Grundeigenthum Steuerbuchsauszng, auf welchem

d. die Abschätzung des gesammten Vermögens durch die Ortslaxatoren deren Unterschrist vom Orts- vorstande zu beglaubigen ist sowie

e. eine über die Hppothekenserhältussse genaue Anskunst gebende Bescheinigung des betreffenden JustizamteS enthalten sein muß, endlich

£ ein Zeugniß der Ortsbehörde, in welchem die vor­erwähnten sowie etwa sonst noch erheblichen Ver­hältnisse kurz zusammen zu fassen sind,

vom 2. Januar k. I. an, jedesmal Vormittags von 8 bis 12 Uhr zur vorläufigen Prüfung basier vorlege» können. ,

Gleichzeitig haben die Ortsvorstände in ihren Ge­meinden öffentlich zu machen, baß die betreffenden al­phabetischen Listen denen, welche ein Interesse zur Sache