flersfesher Anzeiger.
J\1 90» Hersfeld, den 10. November. 1866»
Der „Hersfelder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. — Preis desselben bei der Expedition (Neumarkt Nr. 587) pro Quartal 7| Sgr., bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. — Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.
Amtliche1 Bekanntmachungen.
Landrathsamt Hersfeld.
Nachdem eine Musterung und Aushebung der Militärpflichtigen aus den Jahren 1845, 1844 und 1843, welche zur Zeit noch nicht in die Active des Heeres eingestellt worden sind, angeordnet worden und hierzu folgende Termine bestimmt sind:
1) Sonnabend den 24. November d. I. für die Militärpflichtigen aus dem Untergerichtsbezirke Hersfeld I und II, sowie den Gemeinden Niederania, Asbach, Beiersbausen und Kerspenhausen im Unterge- richisbezirk Niederaula.
2) Montag den 2 6. November d. I. für die Militärpflichtigen aus den übrigen Gemeinden des Untergerichtsbezirks Niederaula sowie aus den Gemeinden der Untergerichtsbezirke Friedewald und Schenk- lengSfeld.
3) Dienstag Den 2 7. November d. I. zur Loosung, und zwar jedesmal von Morgens präcis 9 Uhr an beginnend, so wird dieses unter Hinweisnng auf die den Ortsvorständen zugegangenen Ladungsverzeichnisse denselben noch besonders mit der Auflage hierdurch bekannt gemalt, die gedachten Militärpflichtigen in den angesetzten Terminen der Kreis-Ersatz-Commission in dem hiesigen Rathhause vorzusübreu.
Sodann werden den Ortsvorständen die §§. 55 U. 56 der Militär- Ersatz -Instruktion für die Preußischen Staaten vom 9 Dezember 1858 nachgedruckt mitgetheilt, um die Militärpflichtigen, welche hiernach eine Zurückstellung eventuell Befreiung cc. vom Militärdienste beanspruchen zu können glauben, nach Inhalt derselben zu bescheiden und dieselben anzuweisen, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse durch Vorlage der nöthigen Atteste einige Zeit vor Beginn der Musterung bei dem Landrathsamt oder spätestens im Musterungstermin selbst zur Sprache zu bringen und nachzuweisen, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Hersfeld, am 6. November 1866.
Königliches Landrathsamt. Auffarth.
Auszug aus der MilitärErsatz-Vnstruetion für die Preußischen Staaten. Vom 9^December 1858. •--------- f
§.55. /W/
Bon den Reklamationen im Allgemeines
1) Obgleich jeder Preuße mit Ausnahme devM H. 16 angegebenen Personen innerhalb gewisser Lebensjahre zum Militärdienst verpflichtet ist, so können dennoch zur Zeit des Friedens besondere Verhältnisse einzelner Individuen einen Aufschub ihres Dienstantritts, oder selbst ihre Befreiung vom Dienst im stehenden Heere bedingen. Da indeß diese verschiedenartig gestalteten Fälle nicht speciali- sirt werden können, so muß es den Ersatz-Behörden zur ganz besonderen Pflicht gemacht werden, die Verhältnisse jedes einzelnen Reklamaten nach Anhörung seiner Angehörigen und Ortsbehörden auf das Sorgfältigste zu prüfen und bei deren Beurtheilung die im nachfolgenden Paragraphen enthaltenen allgemeinen Grundsätze mit gleicher Gerechtigkeit zur Anwendung zu bringen.
2. Die Militairpflichtigen oder Personen, welche Zurückstellung der ersteren, oder andere Begünstigungen rücksicht« sich deren Mililairverhältuisse beantragen wollen, sind verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung, oder spätestens im Musterungs-Termine selbst zur Sprache zu bringen. Auf die Verheißung eines nachträglich zn führenden Beweises wird keine Rücksicht genommen.
Die hierbei etwa vorliegenden Atteste dürfen in der Regel nur dann als Mittel zum Beweise der darin angeführten Thatsachen angenommen werden, wenn sie von wirklich in Amt und Pflicht stehenden obrigkeitlichen Personen ausgestellt oder beglaubigt sind. *)
*) Verhandlungen und Atteste, welche von Militairpflichtigen oder deren Angehörigen beigebracht werden, um dadurch die Zurückstellung resp. Befreiung vom Militairdienst zu begründen, so wie schriftliche Eingaben, welche sich auf den Eintritt der Militairpflichtigen zum Dienst hrziehen, sind stempelfrei.
Gesuche, welche die Wiederentlassung eines Soldaten «0« stehenden Heere bezwecken, sind in Gemätzheit des Gesetzes »em 7. März 1822 stempelpflichtig.
Alle Reklamation»-Anträge und die darauf zu erlaffendea