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Hersselder Anzeiger.

JV SO. Hersfeld, den 10. März. 1866»

DerHersfelder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition (Neumarkt Nr. 587) pro Quartal 7$ Sgr., bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:

den außerordentlichen Pfarrer Friedrich Michaeli zu Notenburg, zum ersten Lehrer an der Realschule mit Progymnastum daselbst, und

den Gymnasialpraktikanten Dr. Carl Ackermann aus Fulda zum ordentlichen Lehrer an der Real­schule zu Hersfeld, letzteren provisorisch, zu ernennen.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landrathsamt Hersfeld.

In Gemäßheit Beschlusse- Kurfürstlicher Regierung zu Fulda vom 10. Februar d. J. zur Nr. 943 R. Pr. wird nach Anhörung des BezirkSratheS hiermit nachste­hende Viehmarkt-Ordnung für die Stadt HerSfeld er­lassen.

§. 1. Die Viehmärkte der Stadt Hersfeld werden auf dem Johanneswerd abgehalten.

§. 2. Die Tage, an welchen dieselben stattfinden, werden durch den Kalender veröffentlicht, Berlegungen wegen unvorhergesehener Umstände aber durch das Wochen­blatt und auf sonst geeignete Weise bekannt gemacht.

§. 3. Nur auf dem Wege von der Johannesstraße, vor den Anlagen vor dem Johannesthore, nach dem Krankenhause, darf das Vieh zu und von dem Markte geführt werden.

Auf dem Theil des Weges von der städtischen Baum­schule an bis zum Johanneswerd darf mit dem Vieh nicht angehalten werden.

§ 4. Von jedem aus den Markt gebrachten Stück (Rindvieh und Pferde) wird ein Auftriebgeld von 6 Hellern zur Stadtkasse an die am Platze befindlichen städtischen Diener entrichtet. Frei von dieser Abgabe sind die Kälber und Fohlen, sofern sie als Säuglinge mit den frischmilchenden Kühen und den Mutterpserden zugleich zugeführt werden. Die Bescheinigung für das bezahlte Auftrlebgeld ist während der Dauer des MarkteS

aufzubewahren und auf Verlangen des Aufsichts-PersonalS diesem vorzuzeigen.

§ 5. Stößiges Rindvieh ist zur Warnung des Publikums mit Strohwischen an den Hörnern zu zeichnen und, wenn nöthig, gefesselt zum Markt zu bringen. Dies gilt auch von den Faselochsen.

§. 6. Das Vieh wird an die auf dem Markte ausgespannten Taue reihenweise angebunden. Nur zum Zwecke der Vorführung für die Kauflustigen ist Hin- und Herführen der Thiere statthaft, sonst stets die bestimmte Reihe einzuhalten.

§. 7. Jedem steht die Auswahl unbesetzter Plätze frei, jedoch darf Niemand vor der Ankunft seines Viehes Plätze für sich in Beschlag nehmen. Der von Vieh ein­mal besetzte Platz kann dem Eigenthümer desselben so lange nicht streitig gemacht werden, als er sich mit dem Vieh nicht so weit davon entfernt, daß er ihn durch un­mittelbaren Zuruf behaupten kann.

§ 8. Irrungen zwischen den Marktbesuchern über die Stellung des Viehes finden ihre Beseitigung durch die auf dem Markte befindlichen Polizei-Offizianten, deren Anordnungen Folge zu leisten ist.

§. 9. Es ist untersagt, einem Anderen einen Platz zu überlassen, zu verkaufen oder zu vertauschen.

§. 10. Beschädigungen an den Pfählen und Tauen des Marktplatzes werden vorbehaltlich des Schadenser­satzes, nach Befinden polizeilich bestraft.

§. 11. Mäkler haben nur dann eine Gebühr zu beanspruchen, wenn sie beim Kaufe zur Hülfeleistung ausdrücklich herangezogen worden und zwar nur von dem Contraheuten, welcher sie zuzieht. Ist über den Betrag der Gebühr nichts speziell für den betreffenden Fall bedungen, so ist der Mäkler nicht mehr als fünf Silber­groschen für einen Ochsen oder ein Pferd, drei Silber­groschen für ein Stück Jungvieh, zu fordern berechtigt.

§. 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Marktordnung werden bei fruchtloser Verwarnung mit einer Strafe bis zu 5 Thalern bezw. bis zu 3 Tagen Gefängniß, Unterschlagungen des Auftriebsgeldes (§. 4) jedoch nach §.75 des Gesetzes vom 23. Öctober 1834 und nach dem Gesetze vom 16. April 1846 bestraft.

HerSfeld, den 5. März 1866.;

Kurfürstl. LandrathSamt. Aufsarth.