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Irrthümer, insbesondere übergaugene Militärpflichtige dem Landrathsamte zur Berichtigung oder nachträglichen Eintragung anzuzeigen. Nach §. 48 des Rekrutirmigs- Gesetzes liegt es den übergangenen Militärpflichtigen R- ziehungsweise deren Eltern oder Vormündern ob, wenigstens Srei Tage vor der Aushebung dem Ortsvor- staude oder dem Landrathsamte Anzeige von der gesche- twnen Üevergehung zu machen, widrigenfalls sie die gesetzliche Strafe treffen wird.
Zu der im §. 47 des Rekrutirungsgesetzes vorge- schriebenen vorläufigen Prüfung der Befreiungsansprüche wird Termin auf den 15. k. Mts. für die Militär- pichtigen aus dem Amtsbezirk Hünfeld, den 17. k. M. für die Militärpflichtigen aus dem Amtsbezirk Burg- Haun, den 19. f. Mts. für die Militärpflichtigen aus dem Amtsbezirk Eiterfeld und zwar jedesmal Vormittags von 8 bis 12 Uhr in das Geschäftszimmer des Landrathsamts anberaumt.
Die Militärpflichtigen oder deren Eltern und Vormünder, welche Anspruch auf Versetzung ins 2te Aufgebot machen wollen, haben solchen persönlich oder durch gehörig legitimme Bevollmächtigte anzumelden und durch die nöthigen Zeugnisse zu begründen. D'e OrtSvorstände haben diese Verfügung alsbald in der Gemeinde bekannt zu machen auch in den obenbezeichneten Terminen die vorkommenden augenscheinlich unbrauchbaren Militärpflichtigen vorzuführen.
Hünfeld, am 15. November 1861.
Kurfürst!. Landrathsamt. G ö tz.
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Gefunden: eine Bindekette. — Der Eigenthümer kann dieselbe beim Ortsvorstand zu Rückers in Empfang nehmen.
Hünfeld, am 13 November 1864.
Kurfürstliches Landrathsamt. Götz.
Den sämmtlichen Herrn Bürgermeistern des Kreises Hünfeld wird mit Beziehung aus die Bekanntmachung vom 5. d. Mts, die am 3.'December d. J. vorzuneb- mende Volkszählung betreffend, eröffnet, daß zufolge höherer Bestimmung diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Bevölkerungs - Aufnahme auf Reisen im In- oder AuSlande abwesend sind, als' Einwohner ihres Wohnortes dann nicht in Ansatz gebracht werden können, wenn sie an dem obengedachten Zeitpunkte länger als ein Jahr, gleichviel ob mit oder ohne Reisepaß von ihrem Wohnorte abwesend sind.
Hünfeld, am 11. November 1861.
Kurfürst!. Landrathsamt. Götz.
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