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Wahrheit> Recht

sind die Säulen, auf welchen die Welt ruht.

Bweites (Menntniß

in Sachen des Advokaten Schfmmelpseng zu Hersseld, Klägers, Appellaten

gegen

die Stadt Hersseld, Verklagte, Appellantin wegen Forderung.

welches folgendermaßen lautet:

Die erhobene Beschwerde stellt sich alö unbegrün­det dar.

Was zunächst den von der Appellantin bestrittenen Charakter des Gesetzes vom 1. December 1853 als ei­ner bindenden Rechtsnorm betrifft, so ist dieser Charakter jedenfalls deshalb dermalen nicht mehr zu bezweifeln, weil die Rechtsprechung sämmtlicher Gerichte, und nament­lich auch des Oberappellationsgerichts/ alle aus Grund der Verfassungs-Urkunde vom 13. April 1852 ergangenen Gesetze seither stets als rechtsgültig anerkannt hat.

Die rechtsverbindliche Kraft des Gesetzes vom 1. December -1853 vorausgesetzt, wird sodann von der Ap­pellantin die Vertragsmäßigkeit des KlaganspruchS mit Unrecht bestritten Denn der Begriff des Vertrags wird .nicht dadurch ausgeschlossen, daß in Betreff der Dauer des Vertrags das Gesetz Lebenslänglichkeit vor- schrieb und insoweit die freie Selbstbestimmung der Con- Irahenten ausschloß.

' Aus dem Gesetze vom 15. Mai 1863 endlich kann ein Einwand gegen den Klaganspruch nicht hergeleitet werden, da das neue Gesetz auf die wohlerworbene Ge- Haltsansprüche der vorher gewählten Bürgermeister keine rückwirkende Kraft äußert, der vom Kläger geltend ge­machte Anspruch aber,.der sich auf Vertrag gründet, als ein wohlerworbener erscheint.

Aus'dicscn Gründen

wird die gegen den Bescheid des JustizamtS I zu Hers­seld vom 5. Januar 186-1 erhobene Beschwerde als un­begründet zurückgewiesen. V. R. W

Dieser Bescheid wird dem Justizamte I zu Hersfeld zur weiteren Verfügung mit dem Austrage zugefertigt, auf etwaige - Gesuche um Bestimmung und Beitreibung der Kosten dieser Instanz das Rechtliche zu erkennen.

Fulda, am 10. Juni 1864.

Kurfürstliches Obergericht, Civil-Senat. M a ck e l d e y.

Für Treue dieser Abschrift Dippel, Actuar.

Zugleich theile ich nachstehendes

D c c r e t in Sachen

des vorhinuigen Bürgermeisters Heinrich Wieg and, zu Philippsthal, Klägers, Appellanten,

gegen die Gemeinde Philippsthal, Verklagte, Appellatin, wegen Forderung.

mit, in welchem Kurfürstliches Obergericht zu Fulda e'ben- wohl nach Wahrheit und Recht wie folgt erkannt hat.

Durch den §. 8 des Gesetzes vom l. December 1853 wurde der Aufsichtsbehörde der verklagten Gemeinde das Recht eingeräumt, den damals im Amte befindlichen Ortsvorstand auf Lebenszeit zu bestätigen. Machte die Aufsichtsbehörde, wie in der Klage behauptet worden ist, von diesem ihren Rechte Gebrauch, indem sie den Kläger als lebenslänglichen Bürgermeister der verklagten Ge­meinde bestätigte, so handelte sie hierbei als gesetzliche Vertreterin der Verklagten, und der Kläger erwarb da­her, indem er sich auf Lebeuszeit bestätigen ließ, und so­mit seine Zustimmung zu erkennen gab, einen vertrags­mäßigen Anspruch gegen die Verklagte aus lebenslänglichen Bezug dps mit der Bürgermeisterstelle verbundenen Ge­haltes. Die Mittheilung der erhobenen Klage hätte hiernach nicht versagt werden dürfen.

Daher

wird unter Aushebung der Amtsdecrete vom IS. Febrimr und 11. März d J. dem Justizamt aufgegeben die Klage zur Erklärung mitzutheilen und demnächst weiter m. R. zu erkennen.

Dieses Decret wird dem Justizamte Schenklengsfeld mit den Acten zur weiteren Verfügung mit dem Austrage zugefertigt aus etwaige Gesuche um Bestimmung und Beitreibung der Kosten dieser Instanz' das Rechtliche^li erkennen.

Fulda, am 10. Juni 1861.

Kurfürstliches Obergericht, Civil-Senat.

M a ck e l d c y.

Für diese Abschrift

Das Amtsactuariat. Manns.

HerSfeld, am 20. Juni 1864.

_______________Schimmelpfeng, Advokat.

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