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meinden gehörig zu veröffentlichen und deshalbige Bescheinigung vor dem Termin anher zn senden.
Hersseld, am 31. Dezember 1863.
Kurfürstl. Renterei. Schneider.
WeMtMtMMhMtg.
Nächsten Dienstag den 12. d. Mts.
Nachmittags 3 Uhr- soll auf hiesigem Rathhause das nachbemerkte Gehölze aus dem Schlag DbskSbekg öffentlich meistbietend verkauft werden, als:
6 Stück starke sichten Leiterbäume,
108 Stück geringere dergleichen, , 1 Schock°42 Stück sichten Hopfenstangen.
Hersseld, am 8. Januar 1864.
Der Stadtvorstand
KemP f.
Wekarmtmachung.
Von den der Stadt Hersfeld gehörigen Msp- Pelbäume« an der Hornberger Straße sollen: a) 67 Stück auf der Strecke unmittelbar vorm Frau- enthor und 11 Stück in der Nähe der GlimmcSmüble zwischen
Kalkobes und Allmershausen
Mittwoch den 20. Januar d. J.
Nachmittags von 1 Uhr an öffentlich meistbietend an Ort und Stelle verkauft werden. Die Zusammenkunft ist vor dem FraueMhor.
Kausliebhaber werden hierzu eingeladen mit dem Bemerken, daß die fraglichen Bäume zum größeren Theil einen mittleren Durchmesser von mehr als 1 Fuß haben. Hersseld, am 6. Januar 1864.
Der Bürgermeister
K empf.
Gichtlei-eMe«— bringe auch ich die frohe Nachricht, daß ich zu Denjenigen gehöre, die ihr schwcrrs Leiden durch das Heilverfahren des Herrn iör. IflüHeB1 in CobBirg’ gründlich verloren. Dieß bezeugt mit dem besten Wissen und Gewissen
MerkenLork bei WamSsrg, den 15. Dezember 1863. _ „ r Joseph MeuLs^ Kaufmann.
güt^chleswi^-ISoL6 »Sü-r sind vom 30 v. MtS. bis heute eingegangen:
Thlr. 30 frühere Einnahme „ 262 10 Sgr.
zus. „ 292 10 „
Hersfeld, am 9. Januar ib64.
Im Namen des Comites für Schleswig-Holstein.
Coasrari Gesiisg'._________
Redaction, Druck und Verlag von LudwIg^Funk.
Die Lüge vergeht, die VaWell besteht. >
G-tKes EEeKUtniß in Sachen
Schimmelpfeng gegen die Stadt HcrSseld wegen Forderung welches also lautet:
Wenn die Forderung des Klägers unmittelbar aus dem Gesetze, ohne Zuthun der Betheiligten, beruhte, so würde die Klage ungegründet sein, weil eine solche Forderung mit dem Gesetze wegfällt, aus dem ihre Entstehung beruht, daS Gesetz vom 1. Dezember 1853 aber nicht mehr besteht. Kläger hat dagegen seine Forderung auf einen Vertrag gegründet. Ein solcher Vertrag hat rechtliche Folgen auch über die Dauer eines Gesetzes hinaus, unter dessen Bestehen er abgeschlossen wurde, und es kommt nicht darauf an, ob das Gesetz, welches zu dem Vertrage Veranlassung gab, 1. Dezember 1853 Gesetzeskraft hatte, oder nicht. ' Verklagte würde nur dann an den Vertrag nicht mehr gebunden sein, wenn es nach dem Gesetze vom 15. Mai 1863 nicht in ihre Willkühr gesetzt worden wäre, ob sie den Vertrag halten, ober neu wählen wollte. Hätte dieses Gesetz die Bestimmung enthalten, daß die Verklagte neu wählen müsse, so hätte darin eine Aushebung deS Vertrags gelegen, Verklagte wäre nicht mehr an denselben gebunden "gewesen, weil sie außer Stand gesetzt worden wäre, davon Gebrauch zu machen, also auch nicht zu Gegenleistungen verbunden gewesen wäre. *
Da Verklagte im Uebrigeu, das Thatsächliche betreffend, die Klagumstände nicht in Abrede gestellt hat, mit Ausnahme der neben der Geldbesoldung stattgehabten Gebühren, worüber der Streit in die Liqu'idationSinstanz zu verweisen ist, so wird die Klage für begründet angenommen und Verklagte schuldig" erkannt," dem Kläger vom 1. Oktober 1803 an bis zu dessen Lebensende monatlich 33 Thlr. 10 Sgr. mit 5 Procent Zinsen vom 1. Oktober 1863 bezüglich vom Verfalltage an, nach Ablauf jeden Monats zu zahlen und ihm die Pro- zeßkvsten zu erstatten. Der Streit über die neben der festen Besoldung geforderten Gebühren wird zur besonderen Ausführung in der Liquidationsinstanz verwiesen.
Hersseld, am 5. Januar 1864.
Kurfürstliches Justizamt I. ' Gle im.
Beglaubigt D i pp cl, Actuar.
Wer hat nun Recht gehabt, Diejenigen, welche fortwährend mein Recht bestirnten, oder Derjenige, welcher es von vornherein auf daS bestimmteste behauptet bat8 HcrSseld, am 9. Januar 186-1. ' ' ;
_____S^immefpfeng, Advokat.
SchafergUß L K«« „ „ Heemamz WAteZksssWg.