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Hersfelder Anzeiger.

Nr. SS. Hersfeld, den 28. Juni. 1862.

MM" Da mit Schluß dieses Monats das Abonnement des zweiten Quartals zu Ende geht, so wer­den die resp. Abonnenten ersucht, dasselbe für das mit dem 1. Juli beginnende Dritte Dnartal baldigst zu erneuern, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt. Im Laufe dieses Monats neu zugehende Abonnenten erhalten die vom Tage der Bestellung bis zum 30. Juni erscheinenden Nummern umsonst.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet: /

den Forstaufseher Wilhelm Peter Werner Ellen- berg er zu Niederaula zum Revierförster des Forst­reviers Bieder provisorisch zu bestellen;

dem Königlich Hannoverschen Regierungsrath B l u- menhagen das Commandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen,

den zu der reformirten Pfarrei Philippsthal, in , der Jnspectur Hersfeld, präsentirten zweiten refor­mirten Pfarrer und Rector zu Frankenberg, Martin Rosenstock, sowie

den zu der Pfarrei Wolfernborn, in der Klasse Gelnhausen, präsentirten PfarrverweserPeterGanst zu Niedermittlau zu bestätigen,

den ordentlichen Kriminalgerichts-Assessor Julius Dieterich in Eschwege zumJustizbeamten bei dem Justizamte in Fronhausen zu bestellen;

dem bom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis, als provisorischen Postver­walter in Hofbieber, Justizamtsbezirks Fulda 1IL, in Vorschlag gebrachten Steuer-Erheber Raimund Beck daselbst, die allerhöchstlandesherrliche Bestäti­gung zu ertheilen.

Verordnung

Vom 24. Juni 1862, betreffend die obere Leitung der Hieruächst vorzunehmen- den landstäudischen Wahlen.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste Kurfürst rc. rc.

ertheilen auf den Antrag Unseres Gesamnst-Staatsmini- sterlums in Gemäßhnt des im §. 1 kÄiserer landes­herrlichen Verkündigung vom 21. d. M. enthaltenen Vorbehaltes die nachstehenden, zur Ausführung des Ge- setzes vom 5. April 1849, die Zusammensetzung der etanbeberfammlung und die Wahl der Landtags-Abge-

ordneten betreffend, erforderlichen ergänzenden Bestim­mungen Jür die zunächst vorzunehmenden Landtags- Wahlen:

§. 1- Die in den §§. 14 und flgde. des Gesetzes vom 5. April 1849, die Zusammensetzung der Stände- Verfammluug und die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend, den Bezirks-Ausschüssen zugewiesenen Func- tionen werden denRegierungen und Regierungs­Kommissionen in Vereinigung mit den am Sitze derselben bestehenden Bezirksräthen (siehe jedoch §. 2) übertragen. Es tritt demnach

1) die Regierung dahier mit dem Bezirksrath des Kreises Kassel an die Stelle der Bezirks-Ausschüsse der vorhinnigen Verwaltungsbezirke Kassel, Esch- wege und Fritzlar,

2) die Regierung zu Marburg mit dem Bezirksrath des Kreises Marburg an die Stelle des Bezirks- Ausschusses des vorhinnigen Verwaltungsbezirks Marburg,

3) die Regierung zu Fulda mit dem Bezirksrath des Kreises Fulda an die Stelle der Bezirks-Ausschüsse der vorhinnigen Verwaltungsbezirke Fulda und Hersfeld;

4) die Regierung zu Hanau mit dem Bezirksrath des Kreises Hanau an die Stelle des Bezirks - Aus- schnsses des vorhinnigen Verwaltungsbezirks Hanau;

5) die Regierungs Kommission zu Schmalkalden mit dem Bezirksrath der Herrschaft Schmalkalden an die Stelle desWeziM-Ausschnsses des vorhinnigen Verwaltungsbezirks Schmalkalden, und

6) die Regierungs-Kommission zu Rinteln mit dem Bezirksrath der Grafschaft Schaumburg an die Stelle des Bezirks-Ausschusses des vorhinnigen Verwaltungsbezirks Rinteln.

§. 2. Die Wahl der Landtags-Abgeordneten der Höchstbesteuerten (Wahlakt, §. 32 des Gesetzes vom 5. April 1849) wird außerhalb des Sitzes der im §. 1 genannten oberen Verwaltungsbehörden durch, von der betreffenden Regierung zu bestellende Kommissare in Ver­einigung mit dem Bezirksrathe des Kreises, welchem der