Herssclder Anzeiger.
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Hersfeld, den 25. Juni.
1862>
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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Justiz-Minister Ab ee und dem Minister des Innern Volmar das Großkrenz, dem Finanz-Mi- nister Rohde und dem Vorstand des Kriegs-Mini- steriums Oberst von Ende das Commandeurkreuz erster Klasse und dem Vorstand des Ministeriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Geheime Legationsrath von Goeddaeus das Com- mandeurkrenz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen;
den Justiz-Minister Conrad Abve, unter Ernennung zum wirklichen Geheimerath, von der Stelle eines Justiz-Ministers,
den Staatsrath Carl Rohde von der Stelle eines Finanz-Ministers,
den Oberst Johann Carl Rainier von Ende von der Stelle eines Vorstandes des Kriegs-Ministeriums und
den Geheime Legationsrath Eduard von Goeddaeus von der Stelle eines Vorstandes des Ministeriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten — auf ihr allerunterthänigstes Nachsuchen zu entbinden;
den Minister des Innern Otto Heinrich Julius Leopold Volmar auf sein allernnterthänigstes Nach» suchen in den Ruhestand zu versetzen;
den Generalstaatsprokurator vr«Carl von Dehn- ^ptfelser zum Staatsrath und zum Vorstand des Wnanz-MinjstxrjumA zu ernennen, sowie mit Verse- yung des Ministeriums des Hauses und der aus- wartigen Angelegenheiten zu beauftragen,
den Commandeur des Jägerbataillons Oberstlieu- tenant Friedrich Gottlieb Carl Emil Wilhelm von Tiumsi Sum Vorstand des Kriegs-Ministe- den Vortragenden Rath im Justiz-MinistetiumGe- Aufkizrath Carl Pfeiffer zum Vorstand des Justiz-Mmisterinms und Regieru^s-Commissar zu Schmalkalden Re
gierungsrath Carl Friedrich von Stiernberg zum Geheimen Regierungsrath und zum Vorstand des Ministeriums des Innern
zu ernennen.
KarrdeshesEche WerMEg-mg vom 22. Juni 1862.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm!. Kurfürst rc., verkündigen, wie folgt:
Es hat die hohe deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 24. Mai d. J. aus den gemeinschaftlichen Antrag der k. k. österreichischen und der königlich preußischen Regierung den Beschluß gefaßt:
„Die kurfürstliche Regierung aufzufordern, unter „Berücksichtigung der bundesrechtlich verbürgten „Standschaftsrechte der Mediatifirten und der Reichs« „ritterschaft geeignete Einleitung zu treffen, damit „die im Jahre 1852 außer Wirksamkeit. gesetzte „Verfassung vom 5. Januar 1831, vorbehaltlich der- „jenigen zunächst auf verfassungsmäßigem Wege zu „vereinbarenden Abänderungen, welche zur Herstel- „lung der Uebereinstimmung mit den Bundesgesetzen „erforderlich sind, wieder in Wirksamkeit trete."
In Vollziehung dieses Bundesbeschlusses, für dessen Ausführung die von der Bundesversammlung anerkannten Grundsätze:
„daß die seit dem Jahre 1852 erlassenen Gesetze „so lange in Kraft bleiben, als sie nicht einer ver- „fassungsmäßigen Abänderung unterliegen,"
und
„daß anerkannt bundeswidrige Bestimmungen der „Verfassung von 1831, welche einmal faktisch außer „Wirksamkeit gesetzt sind, nicht wieder hergestellt „werden, sondern suspendirt bleiben, bis sieaufver- „saffnngsmäßigem Wege abgeschafft sind,"
als maßgebend zu betrachten sind, und in der Absicht, den Verfassungs- und Rechtszustand Unsrer Lande sicher