Einzelbild herunterladen
 

Hersfelbcr Anzelger.

Rv. 3«. Hersfeld, den 3. Mai. 1862*

DerHersfelder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition (Neumarkt Nr. 587) pro Quartal 7| Sgr. bei den Postanstalten kommt der übliche Postauf- fchlag hinzu. Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wie­derholungen mit 6 Heller berechnet.

Berordnung

Vom 26. April 1862,

"die Wahlen zur zweiten Kammer der Landstäude betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wil­helm der Iste, Kurfürst rc. rc.

verordnen, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- Aiinisteriums,

da die auf Grund und nach Maßgabe der Verfas- suugs-Urkunde und des Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860 ausgeschriebenen Wahlen zu der zweiten Kam­mer der. drei Unberufenen Landtage von der Mehr­zahl der hierzu berufenen Wähler unter dem un­statthaften, die Verhinderung der Ausübung des landständischen Berufs Seitens der Landtags-Ab­geordneten bezweckenden Vorbehalte des Verfassungs­rechts von 1831 vollzogen worden sind, und in Folge dessen die Mehrheit der Abgeordneten zur zweiten Kammer im Widersprüche mit der Annahme der Wahlen nach der Verfassung und dem Wahl­gesetze vom 30. Mai 1860 die Erfüllung ihres ver­fassungsmäßigen Berufs verweigert hat;

da ein solches ordnungswidriges Verfahren zur Hinderung des verfassungsmäßigen Ganges der Re­gierung nicht geduldet werden darf, vielmehr die Vollziehung der Wahlen auf Grund und nach Maß­gabe der Verfassung und des Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860 jeden entgegenstehenden Vorbehalt ans- schließt und die Erfüllung und Ausführung des durch die Verfassungs-Urkunde vnm 30. Mai 1860 vorgezeichneten landständischen Berufs mit rechtli­cher Nothwendigkeit fordert;

da eine Sicherung gegen gleiche oder ähnliche L^rdnungswidrigkeiten, sowie eine Bürgschaft für die Ausführung und Erfüllung des verfassungsmäßigen Berufs Seitens der Abgeordneten zur zweiten Kam- mer der Landstände hiernach geboten ist, tote folgt:

8-, 1- Wer in seiner Eigenschaft als Wahlberechtigter an einer Wahl zur zweiten Sommer der Landstände, sei es in aktiver oder passiver Weise, Theil nehmen will hat vor der stattfinhenden Wahl der Abgeordneten, bezüglich

Wahlmänner (§§. 28, 29 und 40 des Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860) die Erklärung abzugeben:

daß er die Wahl zur zweiten Kammer der Land- stände auf Grund und nach Maßgabe der Verfas­sung und des Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860 ohne irgend einen Vorbehalt vornehmen, beziehungsweise eiutretkudeu Falles aunnehmen, und die unweiger­liche geswäftsordnungsmäßige Erfüllung des, durch die Verfassungs- Urkunde vom 30. Mai 1860 vorge- zeichneten, landständischen Berufs Seitens der aus der Wahl hervorgehenden Abgeordneten gewahrt wissen wolle.

§. 2. Diese Erklärung ist von dem Wahl-Commissar für die Wahlen der größeren nicht ritterscbaftlichen Grundbesitzer (§. 26 des Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860), von den Bürgermeistern der Städte (§ 30 daselbst) und von den Bürgermeistern der Landgemeinden (§. 40 daselbst) vor dem betreffenden Landrathe (Regieruugs- Comnilssar, Polizei-Direktor) zu Protokoll abzugeben.

Nachdem mit diesem Protokoll das Wahlprotokoll eröffnet sein wird, haben sodann der genannte Wahl- Commissar vor der Wahl der Abgeordneten (§. 28 da­selbst), beziehungsweise die Bürgermeister der Städte und der Landgemeinden vor der Wahl der Wahlmänner (§§. 33 und 40 daselbst) die außer ihnen wahlberech­tigten (§. 1 Abs. 1) Personen die obige Erklärung ent­weder schriftlich oder zu Protokoll abgeben zu lassen.

Die Abfassung dieser Protokolle hat in der von Unserem' Ministerium des Innern dafür vorzuschreiben- den Form zu erfolgen-

§. 3. Wer diese Erklärung abzugeben verweigern sollte, darf zu den Wahlen der Abgeordneten, sowie der Wahlmänner nicht zugelassen werden, und ist, insofern er solche nicht vor der Abgeordnetenwahl nachholen würde, in bem betreffenden Verzeichniß zu streichen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden bei dem Wahl-Kommissar und den Bürgermeistern der Städte und Landgemeinden mit Ordnungsstrafen von 30 bis 50 Thalern geahndet, und ist bei fortgesetzter Renitenz gegen die Ausführung dieser Verordnung gegen die wahlleitenden Gemeindebeamten das Disciplinarver- fahren einzuleiten.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter-