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Mk. 8V. Hers selb, den 9. Oetober. 1^61*
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Der vArsfelder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. — Preis desselben bei der Erpedition (Neuniarkt Nr. 587) pro Quartal 7| Sgr., bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. — Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Kastellan Carl Schlegel im Schlosse zu Hanau in den Ruhestand zu versetzen und
“ den bisherigen Hoflakai Christian Kaiser nunmehr provisorisch zum Kastellan in dem Schlosse zu Hanau zu ernennen, sowie
dem Prinzen Moritz von Hanau, Durchlaucht, Rittmeister ä la suite der Garde du Corps, den Charakter als Major zu ertheilen, auch
AllerhöchstJhien außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an den Königlichen Höfen zu Berlin, Dresden und Hannover wirklichen Ge- heimerath Wilkens von Hohen au auf dessen al- lerunterthänigstes Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen. ,,. ________
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KastDraLhSamL Hersfel-.
Nach Anhörung des landwirthschaftlichen Kreisver- eins und im Einverständniß mit dem Bezirksrath für den Kreis Hersfeld wird hierdurch Folgendes verfügt:
Im hiesigen Kreise sollen acht Commissionen zur Untersuchung der Zuchtbullen errichtet werden, nämlich zwei für die Justizamtsbezirke Hersfeld I und II, so wie je zwei für die Justizamtsbezirke Niederaula, Friedewald und Schenklengsfeld,
8- 2.
Eine jede dieser Commissionen (Schauamt) besteht:
a. aus dem Kreisthierarzt,
b. aus zwei sachverständigen Landwirthen, welche vom Larrdrathsamte, wo thunlich aus der Zahl der Mitglieder des betreffenden land- wirthschaftlichen Kreisvereins zu wählen sind, und welche dieses Amt als ein unentgeldliches Ehrenamt, dessen Dauer aus 3 Jahre festgesetzt ist, annehmen werden.
8- 3.
Es soll hinfüro kein Bulle, der einer Gemeinde
oder Genossenschaft von Kuhhaltern oder Privaten zugehört, zur Zucht benutzt werden, wenn er nicht durch das betreffende Schauamt zuvor für tauglich erkannt worden ist, es sei denn, daß die letzteren ihn nur zur eigenen Zucht benutzen wollen.
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Im Februar oder März jeden Jahrs müssen sämmtliche Bullen dem Schauamt zur Besichtigung in der betreffenden Gemeinde, wohin sich die Mitglieder des Schauamtes zu begeben haben, vorgeführt werden. — Tag und Stunde der Besichtigung werden 8 Tage zuvor in allen Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
Das Schauamt ertheilt-den Besitzern der als tauglich befundenen Bullen ein, bis zum 1. April des nächstfolgenden Jahres gültiges, eine genaue Beschreibung des Bullen enthaltendes Zeugniß. Die als untauglich ver- worfeneu Bullen werden in der aufzunehmenden Verhandlung verzeichnet,- welche an das Landrathsamt zur weiteren Verfügung abgegeben wird.
Wenn in der Zwischenzeit ein neuer Bulle ange- schafft worden ist, so ist dieses dem Kreisthierarzt anzu- zeigen, welcher die Besichtigung des Bullen durch das Schauamt zu veranlassen hat. Ehe das Schauamt Einerr solchen neu angeschafften Bullen für tauglich erklärt hat, darf in der Zwischenzeit der früher für tauglich erklärte Bulle nicht abgeschafft werden, es sei denn mit vorher eingeholter Genehmigung des Landrathsamtes.
8- 5.
Das Schauamt wird nur wohlgebaute Bullen, die nicht unter 18 Monaten und nicht über 6 Jahre alt sind, auch einer für die betreffende Lokalität geeignet erscheinenden Race angehören, für tauglich erkennen.
8- 6.
Das Reiheumhalten der Bullen ist möglichst zu beseitigen und sind statt dessen in den Fällen, wo die Unterhaltung der Bullen der Gemeinde oder der Genossenschaft der Kuhhalter obliegt, mit geeigneten Vieh- haltern Verträge über deren Unterhaltung unter Mitwirkung der Ortsvorstände abzuschließen.
Solche Verträge können nur mit solchen Einwohnern abgeschlossen werden, die als gute Viehhalter be-